ein Standardfall, der mir aber immer wieder Kopfzerbrechen bereitet:
Erstanmeldung DE oder EP, mit üblicher Anspruchsstruktur mit Mehrfachrückbeziehungen.
US-Nachanmeldung, die somit nur Einfachrückbeziehungen zulässt. Hier können gleich die Bezugszeichen aus den claims gestrichen werden.
Sollte man dabei in der englischen Fassung gleich Einfachrückbeziehungen auf einen Anspruch, somit bei allgemeiner Rückbeziehung auf Anspruch 1 einreichen lassen, oder erst die Mehrfachrückbeziehungen für die bessere Offenbarung, und dann formell korrigieren?
Dadurch fällt aber bereits eine Formalbeanstandung an, die zu Kosten führt.
Ist bei der US-Anspruchsstruktur die Mehrfachrückbeziehung durch die Gesamtoffenbarung offenbart, also wenn später zb Anspruch 1, 5 und 6 kombiniert werden sollen, ist dann die Kombination von A5 und A6 offenbart? Es könnten doch auch Alternativen sein.
In US-Anmeldungen formulieren einige Anmelder am Ende der allgemeinen BEschreibung "Items" mit Anspruchstrukturen, die ggü den Ansprüchen ergänzt sind, um hier ggf ergänzende Offenbarungen zu erhalten. Das erscheint "trickreich", aber aufwändig.
Erstanmeldung DE oder EP, mit üblicher Anspruchsstruktur mit Mehrfachrückbeziehungen.
US-Nachanmeldung, die somit nur Einfachrückbeziehungen zulässt. Hier können gleich die Bezugszeichen aus den claims gestrichen werden.
Sollte man dabei in der englischen Fassung gleich Einfachrückbeziehungen auf einen Anspruch, somit bei allgemeiner Rückbeziehung auf Anspruch 1 einreichen lassen, oder erst die Mehrfachrückbeziehungen für die bessere Offenbarung, und dann formell korrigieren?
Dadurch fällt aber bereits eine Formalbeanstandung an, die zu Kosten führt.
Ist bei der US-Anspruchsstruktur die Mehrfachrückbeziehung durch die Gesamtoffenbarung offenbart, also wenn später zb Anspruch 1, 5 und 6 kombiniert werden sollen, ist dann die Kombination von A5 und A6 offenbart? Es könnten doch auch Alternativen sein.
In US-Anmeldungen formulieren einige Anmelder am Ende der allgemeinen BEschreibung "Items" mit Anspruchstrukturen, die ggü den Ansprüchen ergänzt sind, um hier ggf ergänzende Offenbarungen zu erhalten. Das erscheint "trickreich", aber aufwändig.
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