Da haben wir wohl ganz gut herausgearbeitet, dass die Olanzapin-Entscheidung, wo der Begriff "Individualisieren" für das feststellen der Neuheit von Stoffen wohl erstmals Bedeutung erlangt, auf das Verletzungsverfahren durchgreift. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass letztlich im Verletzungsprozess eine wortsinngemäßen Verletzung durch das vorbekannte Racement festgestellt wird, wenn der Anspruch nur auf das "individualisierte" Enantiomer gerichtet ist, so dass eine diesbezügliche Berücksichtigung eines "freien Stands der Technik" nicht in Betracht kommt, und dass gleichzeitig das beanspruchte Enantiomer in der Nichtigkeit seine Neuheit behauptet. Eher denke ich, dass der Begriff "Individualisieren" in irgendeiner Form in das Verletzungsverfahren Einzug halten muss, oder dass man Wege finden wird, diese Frage anders zu lösen. Ich kann nur hoffen, dass der BGH sich da in der Pflicht sieht, beides unter einen Hut zu bringen.
Ich bin jedenfalls der Auffassung, dass es gut und richtig ist (im Sinne der "Belohnungstheorie"), dass ein Enantiomer im Vergleich zum Racement als "individualisiert" neu ist. Das Verletzungsverfahren muss irgendwie so daran angepasst werden, dass das Racement, sei es vor dem Anmeldetag bekannt oder nicht, keine Verletzung darstellt, wenn der Anspruch nicht ausdrücklich das Racement umfasst, weil es bei der Erteilung (zumindest vermeintlich) ebenfalls neu war, und dass es einen Weg geben muss, das Racement aus dem Schutzbereich zu entfernen, wenn die Anmeldung erstmals das Enantiomer dem Fachmann zur Verfügung stellt und erst nach der Erteilung ein Stand der Technik auftaucht, der das Racement beschreibt.
Am einfachsten dürfte das gehen, wenn man das alles vor dem Anmeldetag bedenkt und wenn einerseits die auf die Enantiomere gerichteten Patentansprüche von vorn herein (z.B. durch einen offenbarten Disclaimer) klarstellen, dass das Racement nicht umfasst ist, und ein wenn andererseits ein zusätzlicher Nebenanspruch für sich auf das bloße Racement gerichtet ist. Dann ist man auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung nicht angewiesen.
Im Übrigen:
Wie kommst du zu der Auffassung "Das Patent wird nicht erteilt, weil das DPMA den Schutzbereich immer bestimmt, auch im Erteilungsverfahren."? Ich kenne keinen Prüfungsbescheid des DPMA, der den Schutzbereich diskutiert, oder gar einen Beschluss, der mit irgendwelchen Fragen des Schutzbereichs eine Zurückweisung begründet. Einzige Ausnahme sind Fragen der Zulässigkeit von Anspruchsänderungen im Einspruch wegen einer möglichen Schutzbereichserweiterung. Sollte das bei chemischen Sachverhalten anders sein? – Natürlich wird im Erteilungsverfahren, wo auch immer, der Stand der Technik (bei Neuheit und erfinderischer Tätigkeit) berücksichtigt, dass ist ja der Hauptpunkt des Prüfungsverfahrens.
Ich bin jedenfalls der Auffassung, dass es gut und richtig ist (im Sinne der "Belohnungstheorie"), dass ein Enantiomer im Vergleich zum Racement als "individualisiert" neu ist. Das Verletzungsverfahren muss irgendwie so daran angepasst werden, dass das Racement, sei es vor dem Anmeldetag bekannt oder nicht, keine Verletzung darstellt, wenn der Anspruch nicht ausdrücklich das Racement umfasst, weil es bei der Erteilung (zumindest vermeintlich) ebenfalls neu war, und dass es einen Weg geben muss, das Racement aus dem Schutzbereich zu entfernen, wenn die Anmeldung erstmals das Enantiomer dem Fachmann zur Verfügung stellt und erst nach der Erteilung ein Stand der Technik auftaucht, der das Racement beschreibt.
Am einfachsten dürfte das gehen, wenn man das alles vor dem Anmeldetag bedenkt und wenn einerseits die auf die Enantiomere gerichteten Patentansprüche von vorn herein (z.B. durch einen offenbarten Disclaimer) klarstellen, dass das Racement nicht umfasst ist, und ein wenn andererseits ein zusätzlicher Nebenanspruch für sich auf das bloße Racement gerichtet ist. Dann ist man auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung nicht angewiesen.
Im Übrigen:
Wie kommst du zu der Auffassung "Das Patent wird nicht erteilt, weil das DPMA den Schutzbereich immer bestimmt, auch im Erteilungsverfahren."? Ich kenne keinen Prüfungsbescheid des DPMA, der den Schutzbereich diskutiert, oder gar einen Beschluss, der mit irgendwelchen Fragen des Schutzbereichs eine Zurückweisung begründet. Einzige Ausnahme sind Fragen der Zulässigkeit von Anspruchsänderungen im Einspruch wegen einer möglichen Schutzbereichserweiterung. Sollte das bei chemischen Sachverhalten anders sein? – Natürlich wird im Erteilungsverfahren, wo auch immer, der Stand der Technik (bei Neuheit und erfinderischer Tätigkeit) berücksichtigt, dass ist ja der Hauptpunkt des Prüfungsverfahrens.