EPÜ Übersetzungsfehler in erteiltem Patent

TheOne320

BRONZE - Mitglied
Hallo zusammen, folgende Situation. Wir haben eine ursprüngliche koreanische PCT-Anmeldung. In der europäischen Phase wurde eine englische Übersetzung eingereicht. Wir haben die Mitteilung nach R. 71(3) EPC erhalten. Wir haben einen Übersetzer beauftragt die Patentansprüche von EN->DE, FR zu übersetzen. Dem Übersetzer ist bei einem Unteranspruch in der englischen Fassung eine unklare Formulierung aufgefallen.
Ich habe das überprüft und in diesem Fall ist die englische Übersetzung des original koreanischen Unteranspruchs nicht ganz korrekt.

Welche Konsequenzen hätte es die geringfügig falsche Übersetzung des Unteranspruchs zu behalten, also keine Korrektur der R. 71(3) anzufordern, womit der Fehler im erteilten Patent landet? Wäre es besser den Unteranspruch in dieser Phase zu korrigieren?
 

Dr. Obvious

Schreiber
Kurze Fassung: Ändere es lieber jetzt nach Art. 14 (2) EPC.

Lange Fassung: Nach Art. 70(1) EPC ist die englische Version die relevante Fassung (ausnahme wenn noch weitere Anspruch Übersetzung für Verletzung nötig, aber diese Übersetzung richtet sich auch nach Verfahrenssprache). Daher Verletzung/Patentierbarkeit richten sich nach dieser und nicht nach dem koreanischen Original. Jetzt, vor Erteilung, kannst du es noch ändern. Danach nicht mehr so einfach (beachte vor allem 123(3)EPC!). Dafür müsstest du nämlich wieder ein Verfahren vor dem EPA haben, um Art. 14 (2) EPC Änderungen machen zu können (Einspruch oder Beschränkung). In Nationalen Verfahren kannst du es soweit ich weiß gar nicht mehr ändern.

Konrket zu deiner Fragen: kommt drauf an. Ist wirklich Einzelfall, da es auf die konkrete Situation ankommt ( Verletzung? Einspruch ? Welche Auswirkung auf den Schutzbereich hat der Übersetzungsfehler?)
 

patachon

GOLD - Mitglied
Schließe mich Dr. Obvious an, nachher ist lästig.

Jetzt im Erteilungsverfahren Ist eine Änderung dagegen gar kein Problem, solange der korrekte Wortlaut ursprungsoffenbart ist (in der koreanischen PCT) und das dem Prüfer auch nachgewiesen werden kann.

Ich frage also umgekehrt: welchen Grund könnte man haben, den Fehler nicht jetzt zu korrigieren?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Sowas kann besonders im Einspruchsverfahren lustig werden, wenn ein findiger Einsprechender den Fehler ebenfalls entdeckt und unter Art. 123(2) angreift. Der Anspruch wie erteilt ist dann tot, und ob man dann noch zur korrekten Übersetzung zurückkehren kann, hängt von Art. 123(3) ab. Solche Kleinigkeiten können Patente töten.
 

TheOne320

BRONZE - Mitglied
Sowas kann besonders im Einspruchsverfahren lustig werden, wenn ein findiger Einsprechender den Fehler ebenfalls entdeckt und unter Art. 123(2) angreift. Der Anspruch wie erteilt ist dann tot, und ob man dann noch zur korrekten Übersetzung zurückkehren kann, hängt von Art. 123(3) ab. Solche Kleinigkeiten können Patente töten.
Niemand würde hier Einspruch erheben, da es sich ja nur um einen Unteranspruch handelt, den man ja ohne Probleme löschen kann. Das würde den Schutzbereich des Patents nicht erweitern.
 

Dr. Obvious

Schreiber
Niemand würde hier Einspruch erheben, da es sich ja nur um einen Unteranspruch handelt, den man ja ohne Probleme löschen kann. Das würde den Schutzbereich des Patents nicht erweitern.
Als einzelner Grund nicht, aber ich würde es auf jeden Fall im Einspruch erwähnen. Dann ist der Einspruchsgrund im Verfahren drin und falls später noch was auffällt, dann wird es nicht aus formalen Gründen abgewiesen. Habe schon Änderungen in der Beschreibung deswegen im Einspruch beanstandet. Daher als Verteidigung ist es eine gute Idee da kein Einfallstor zu schaffen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Niemand würde hier Einspruch erheben, da es sich ja nur um einen Unteranspruch handelt, den man ja ohne Probleme löschen kann. Das würde den Schutzbereich des Patents nicht erweitern.
Da hast du recht, das hatte ich überlesen. Dann ist es wenigstens nicht potentiell tödlich fürs Patent. Aber den Anspruch kann man trotzdem verlieren, und wer weiß, wofür man ihn nochmal braucht.
 
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