Asdevi
*** KT-HERO ***
§52 PatG bestimmt, dass wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis enthält, im Ausland einreicht, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Inwieweit ist diese Vorschrift durchsetzbar, wenn ich eine solche Anmeldung nicht etwa per Post oder online einreiche, sondern direkt persönlich beim ausländischen Amt z.B. in Frankreich abliefere?
Der Begehungsort der Straftat wäre dann ja Frankreich, außerhalb des Geltungsbereichs von §52 PatG. §52 macht auch keine Einschränkung nach Nationalität (oder Wohnsitz), so dass ein in Deutschland ansässiger Deutscher, der die Anmeldung mit Staatsgeheimnis in Frankreich einreicht, vor einem deutschen Gericht genauso behandelt werden muss, wie ein in Frankreich ansässiger Franzose, der dieselbe Anmeldung einreicht. Ich bezweifle aber, dass man einen Franzosen, der in Deutschland Urlaub macht, hier wegen Verletzung von §52 PatG verknacken könnte, weil er eine sensible Erfindung in Frankreich zum Patent angemeldet hat.
Der Begehungsort der Straftat wäre dann ja Frankreich, außerhalb des Geltungsbereichs von §52 PatG. §52 macht auch keine Einschränkung nach Nationalität (oder Wohnsitz), so dass ein in Deutschland ansässiger Deutscher, der die Anmeldung mit Staatsgeheimnis in Frankreich einreicht, vor einem deutschen Gericht genauso behandelt werden muss, wie ein in Frankreich ansässiger Franzose, der dieselbe Anmeldung einreicht. Ich bezweifle aber, dass man einen Franzosen, der in Deutschland Urlaub macht, hier wegen Verletzung von §52 PatG verknacken könnte, weil er eine sensible Erfindung in Frankreich zum Patent angemeldet hat.