Folgende Frage:
Der zugelassene Vertreter (European Patent Attorney) darf gemäß Art. 134 (6) EPÜ in DE einen Geschäftssitz gründen. Die berufliche Zusammenarbeit des Deutschen Patentanwalts ist in § 52a PAO geregelt. Da der zugelassene Vertreter (European Patent Attorney) nicht aufgeführt ist und auch kein Europäischer Patentanwalt gemäß § 20 EUPAG ist, dürfte es m.E. keine Konstellationen geben bei denen ein European Patent Attorney als Partner bei einer (Groß-) Kanzlei aufgeführt ist. Dennoch gibt es diese Konstellationen. Könnte da mal jemand etwas Licht ins Dunkel bringen ?
Der zugelassene Vertreter (European Patent Attorney) darf gemäß Art. 134 (6) EPÜ in DE einen Geschäftssitz gründen. Die berufliche Zusammenarbeit des Deutschen Patentanwalts ist in § 52a PAO geregelt. Da der zugelassene Vertreter (European Patent Attorney) nicht aufgeführt ist und auch kein Europäischer Patentanwalt gemäß § 20 EUPAG ist, dürfte es m.E. keine Konstellationen geben bei denen ein European Patent Attorney als Partner bei einer (Groß-) Kanzlei aufgeführt ist. Dennoch gibt es diese Konstellationen. Könnte da mal jemand etwas Licht ins Dunkel bringen ?