Allg. Skrupellose Ausbilder - Kündigung in der Probezeit

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Candydat

Guest
Re: Liste Professional representatives

einerlei... Es wird nie jemanden geben, der alle Menschen verstehen wird, aber dafür gibt es ja gerade Gesetze!

Tipp: Schau Dir mal intensiv das BGB-AT im Hagenskript an und darüber hinaus noch intensiver auch die §§ 241 und 280, die sind eh superwichtig und Du wirst damit in der HagenI Klausur wohl damit konfrontiert werden. § 241 definiert die allgemeinste Form eines Schuldverhältnisses und die Pflichten im weitesten Sinne daraus und dient als Auffangparagraph, wenn Paragraphen mit lex-spezialis-Funktion nicht greifen. Eine vergleichbare Funktion für den Schadensersatz hat der §280. Da die und deren Zusammenspiel nicht ganz einfach sind, nimm noch auf http://www.fernuni-hagen.de/REWI/PATENT/Web-Seiten/eingangsseite.htm
In der passwortgeschützten Seite die Folie "Neu! (10.05.04) "Hierarchie der Anspruchsgrundlagen" (Dr. Hofmeister)" zur Hilfe, um das auseinanderzuklamüsern und schau Dir dann in einer Bibliothek oder Bücherei oder sonst wo im (AKTUELLSTEN) Palandt die Kommentierungen zu den beiden Paragraphen §§ 241 und 280 an und geh dann auf die Webpage des BAG unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/ und gebe mal die Begriffe Schadensersatz; 280; 241 in die Suchfuktion bei Entscheidungen ein. Da bekommst Du einen sehr guten Eindruck, was so möglich ist und was nicht.

So habe ich gerade z.B. das hier gefunden, was zwar nicht auf Dich passt, aber dennoch interessant ist (hätte ich z.B. auch nicht gedacht, dass man nach fristloser Kündigung noch S-Ansprüche haben kann):

"d) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - EzA BGB § 628 Nr. 20) beinhaltet der Schadensersatzanspruch nach § 628 (Fristlose Kündigung) Abs. 2 BGB einen angemessenen Ausgleich für den Verlust des durch das KSchG vermittelten Bestandsschutzes. Den Arbeitnehmer trifft neben der für die Dauer der Kündigung entfallenden Vergütung ein weiterer wirtschaftlicher Verlust, für den er einen angemessenen Ausgleich verlangen kann. Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist vergleichbar derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Die Bemessung dieses Ausgleichs orientiert sich dabei an der Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG. Dieser Anspruch tritt im Regelfall kumulativ zum Anspruch auf Ersatz des (evtl. entstandenen) Vergütungsausfalls hinzu (26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - aaO)."

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=786db2027666b71bced8edcf1a404763&nr=9736&pos=25&anz=151

RdNr. 85
 
N

NieEPA

Guest
Re: Liste Professional representatives

Hi,
gut zu lesen, dass andere die gleichen Schwierigkeiten haben wie man selbst. Ich hatte das Problem mit der Unterschrift unter das EPA-Formular auch, es war nur etwas komplizierter gelagert. Am Ende habe ich im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht bekommen, was ich wollte, im Wege eines Vergleichs, der vom Richter angeschoben wurde. Die eV wurde übrigens auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung im Sinne eines abgespeckten Zeugnisses beantragt, sonst hat man Probleme wegen der Vorwegnahme der Hauptsache. Der Richter hat nebenbei auch durchblicken lassen, dass er bei gleicher Fallgestaltung einen Schadensersatz zusprechen würde.
Und ich habe dafür ordentlich bezahlt, mein Gegenüber aber auch. Da muss man sich eben fragen, was es einem wert ist. Bei mir ging es wohl um ca. 2 Jahre, das ist schon was anderes als ein paar Monate.

Also, viel Glück und ein bisschen Kampfbereitschaft!
 
G

GAST_DELETE

Guest
Re: Liste Professional representatives

Danke auch Dir. Auch für mich ist es interessant zu wissen, dass es nicht nur mir so ergeht. Ich verstehe nur den Grund nicht. Was hat der Ausbilder für einen Vorteil, wenn er sich diesbezüglich "querstellt"?
2 Jahre sind natürlich mehr als "ein paar Monate" aber bekanntlich macht Kleinvieh auch Mist. Ein Arbeitszeugnis habe ich erhalten. Würde das EPA dies auch als Nachweis akzeptieren?
 
C

Candydat

Guest
Re: Liste Professional representatives

@Gast
ich weiß nicht, ob das EPA es auch akzeptiert, aber geh halt beide Wege. Frag das EPA-Prüfungssekretariat und lege parallel Deinem Chef ein neues Arbeitszeugnis, welches Du entworfen hast vor, in welchem Du eben die Anmeldebescheinigung eingescannt und integriert hast und bei welchem Du die Seiten durchnummerierst. Du hast auch in 50 Jahren noch das Recht Dir Leistungen, die Du mal gemacht hast, ins Zeugnis integrieren zu lassen (wenn Dus beweisen kannst).

@PA
ich darf noch einmal darauf aufmerksam machen, daß ich irgendwo oben bereits argumentiert habe (der Thread is ja inzwischen richtig Dick geworden), daß es rechtlich nicht möglich ist, ein Ausbildungsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu "tarnen".

Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Vorschriften durchblicken lassen, daß er nichts von Tricksern hält, die aus dem Institut der Ausbildung ein lukratives Nebengeschäft machen wollen:

"Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen."
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__3.html
=> es ist ein Ausbildungsvertrag zu schließen und kein Arbeitsvertrag. Im Zweifel ist der geschlossene Verrag ein Ausbildungsvertrag.

"Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt."
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__10.html
Natürlich verdienen 30jährige mehr, als 16jährige. Übrigens bekommt ein Patentingenieur, der die selbe Tätigkeit ausführt, nämlich Anmeldungen und Bescheide ca. 60.-70.000Euro, also das Doppelte wie ein Kandidat

"Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig."
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__18.html
=> Damit ist klar, daß Mauschelverträge nichtig sind, da Anforderungen, die an einen normalen Mitarbeiter gestellt werden, den Kandidaten in der Ausbildung behindern (wenn ich 1 Jahr Bescheide oder Übersetzungen klopfen muß, kann ich kein Markenrecht oder UWG machen)

Der Gesetzgeber mag es offensichtlich nicht, wenn Schlauberger sich an den Bildungsinstitutionen bereichern wollen, indem sie z.B. die Arbeitskraft der sozial abhängigen Auszubildenden mißbrauchen (sorry, ist nicht meine Sicht, sondern die des Gesetzgebers!) und ich denke, daß die Gereichte das genauso sehen.
 
R

Robby

Guest
Re: Liste Professional representatives

@PA&CandyDat: Inwieweit habt ihr denn Euch geeinigt, ob das BBiG für die Kandidatenausbildung einschlägig ist? Kann man das so zusammenfassen: Überall dort, wo die PatAnwAPO keine eindeutigen Reglungen enthält?

Bittebitte, eine kurze Antwort:)
 
C

Candydat

Guest
Re: Liste Professional representatives

@Robby:

Da gibts keien Einigung zwischen uns beiden, nur 2 Rechtsmeinungen die mehr oder weniger begründet sind.

Die Einschlägigkeit müssen die Gerichte entscheiden. Eine Entscheidung fehlt noch, insofern gilt: argumentieren und ggf. mal selbst ausprobieren

Zur PAOrd: Gesetz bricht Ordnung. Bzw. wo möglich muß die Ordnung im Sinne des Gesetzes ausgelegt werden und nicht umgekehrt
 
C

Candydat

Guest
Re: Liste Professional representatives

Da bin ich wieder,

nun, mir scheint, die PAnwälte, welche am Anfang dieses Threads noch die Auffassung vertraten, daß es keine skrupellosen Ausbilder gibt und daß deswegen auch keine Gesetze gegen diese nötig wären haben sich zurückgezogen, nun gut...

Ich habe am WE noch einmal kurz im Kommentar geblättert und bin hierbei darauf gestoßen, daß der Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht auf eine Kündigung alleine beschränkt ist.

§15BBiG "Kündigung" lautet: "Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat."
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/index.html

Dieser wird im Kommntar dahingehend ausgelegt, daß trotz der Überschrift "Kündigung" aufgrund der Begriffswahl "vorzeitig gelöst" darunter alle denkbaren Formen der Lösung, also inclusive Aufhebungsvertrag zu verstehen sind! Hiermit wäre also auch den Cleverles unter den PAs, die glauben, daß sie das BBiG nichts anghe, weil sie dem Kandidaten dann einen Auflösungsvertrag abpressen (z.B. im Handel Auflösungsvertrag gegen eine posetive Beurteilung am Ausbildungsende) damit nicht durchkommen dürften.

Zu beachten wäre, daß das NICHT für Praktika gemäß §19BBiG (also das 3-Jahrespraktikum fürs EPÜ) gilt, da der §16(1) vom §19 ausgenommen ist. Jedoch wenn das BBiG im Sinne des §1 BBiG auf die deutsche Ausbildung anzuwenden wäre, wäre damit auch Schadensersatzpflicht von dem der die Auflösung zu vertreten hätte (§ 16(2) BBiG), also nicht unbedingt vom Gekündigten, zu leisten. Hierunter ist also auch ein Fall zu verstehen, daß ein Ausbilder den Kandidaten ausnützt, dieser in der Ausbildung zu wenig lernt und mit diesem Wissensdefizit dann einer Kündigung begründet wiird (also wenn der Kündigende den Kündigungsgrund selbst zu vertreten hätte). Hierfür gilt eine Frist von 3 Monaten!
 
G

GAST_DELETE

Guest
Re:

Hallo CandyDAT,

es gibt Neuigkeiten:
Inzwischen habe ich von dem ehemaligen Ausbilder die Bescheinigung für das EPA bekommen. Wieso nicht gleich so? Musste aber ein dementsprechendes Geschütz auffahren....
Leider werde ich die Ausbildung nicht weiterverfolgen können, da ich mit diesem "Eck" im Lebenslauf keine neue Kanzlei/ Industriepatentabteilung gefunden habe.
Deshalb mein Rat an alle in ähnlicher Situation:
Wenn es sich wirklich um eine willkürliche Kündigung einer Kandidatenstelle handelt, argumentiert von Anfang an mit den Hinweisen aus diesem Thread. Manch ein skrupelloser Ausbilder wird es sich dann nochmal überlegen. Bei mir ist es LEIDER zu spät, da dieser Thread bei der Kündigung noch nicht so umfangreich war!
 
C

Candydat

Guest
Re: Liste Professional representatives

oh je Du Armer!

Eines vestehe ich aber bei Dir nicht. Wie ich Dich verstehe hast Du ein Zeugnis bekommen, in dem Dir die Zeit für das EPA als Praktikum ausgewiesen wird. §19BBiG sollte i.V. mit dem 15BBiG in diesem Fall vor Kündigung schützen. Gemäß BGB sind Handlungen, welche gegen ein (eben dieses) Gesetz verstoßen nichtig, also müßte doch auch Deine Kündigung unabhängig von den Fristen von Anfang an nichtig sein. Vielleicht solltest Du da mal mit einem wirklich ausgewiesenen Arbeitsrechtler drüber reden. Da gibts einen, der in Hagen auch manchmal Kurse betreut ;-))

Aber es gibt ggf. noch 3 Wege für Dich!

1. Gehe ins Ausland. Ich weiß nicht, ob ein Deutscher sich für den österreichischen Patentanwalt ausbilden lassen kann, aber in der Schweiz ist der beruf des PA nicht geschützt. Da kann jeder diesen Beruf vor dem nationalen Amt in der CH ausüben.

2. schaue ob Du in der Industrie was bekommst. Viele Konzerne haben Interesse an Patentmenschen, die nicht gleich wieder kündigen, weil sie die deutsche und Europäische Zulassung in der Tasche haben. Die suchen also gezielt nach Leuten, die noch keine dt. Zulöassung haben. Versuchs also über ne Anstellung in der Industrie. Da bekommst Du dann nach 10 Jahren automatisch die theoretische Möglichkeit einer Zulassung zur Prüfung. Oft schalten da die Konzerne aber noch eine subjektive interne Erlaubnis vor.

3. Studiere ganz normal Jura und arbeite für eine Kanzlei um Geld zu verdienen und laß Dir das parallel als Praktikum fürs EPA anerkennen.

Wühle außerem mal in www.bundesarbeitsgericht.de in der Entscheidungssammlung mit den Dich betreffenden Stichworten, ob Du nicht eine Entscheidung findest, die Deine Situation erleichtert.


Viel Glück!
 
I

Industriekenn0r

Guest
Re: Liste Professional representatives

CandyDAT schrieb:
2. schaue ob Du in der Industrie was bekommst. Viele Konzerne haben Interesse an Patentmenschen, die nicht gleich wieder kündigen, weil sie die deutsche und Europäische Zulassung in der Tasche haben. Die suchen also gezielt nach Leuten, die noch keine dt. Zulöassung haben. Versuchs also über ne Anstellung in der Industrie. Da bekommst Du dann nach 10 Jahren automatisch die theoretische Möglichkeit einer Zulassung zur Prüfung. Oft schalten da die Konzerne aber noch eine subjektive interne Erlaubnis vor.
Die Industrie-Freunde sind doch die ersten, die einen bei auch nur andeutungsweise "unklaren" oder gar "eindeutigen" Lebenslauf nicht mal bis auf die Höhe der Schreibtischkante kommen lassen. Da sortiert einen doch schon der Praktikant aus. Na gut, bei einem Mittelständler geht es vielleicht noch etwas menschlicher zu, das kann ich nicht sagen. Aber bei DC & Co läuft da nix mehr - meine Meinung.
 
C

Candydat

Guest
Re: Liste Professional representatives

...deswegen immer den Sucher selbst vorher anrufen und ihm die Unterlagen nach einem kleinen Gespräch in dem man die ersten Eckpunkte (Stichwort: kommt bei IHnen denn überhaupt ein Bewerber mit... in Frage) den Lebenslauf persönlich zumailen....
 
G

GAST_DELETE

Guest
Re: Liste Professional representatives

Hallo,
zu CandyDat,


Eines vestehe ich aber bei Dir nicht. Wie ich Dich verstehe hast Du ein Zeugnis bekommen, in dem Dir die Zeit für das EPA als Praktikum ausgewiesen wird. §19BBiG sollte i.V. mit dem 15BBiG in diesem Fall vor Kündigung schützen. Gemäß BGB sind Handlungen, welche gegen ein (eben dieses) Gesetz verstoßen nichtig, also müßte doch auch Deine Kündigung unabhängig von den Fristen von Anfang an nichtig sein. Vielleicht solltest Du da mal mit einem wirklich ausgewiesenen Arbeitsrechtler drüber reden. Da gibts einen, der in Hagen auch manchmal Kurse betreut ;-))

Dem wollte ich eigentlich aus dem Weg gehen. Wieso ist die Kündigung hier von den Fristen unabhängig? Weil Sie von Anfang an nichtig war?


1. Gehe ins Ausland. Ich weiß nicht, ob ein Deutscher sich für den österreichischen Patentanwalt ausbilden lassen kann, aber in der Schweiz ist der beruf des PA nicht geschützt. Da kann jeder diesen Beruf vor dem nationalen Amt in der CH ausüben.

Auch in Österreich geht dies, aber es gibt nicht wirklich viele die gerade einen Kandidaten suchen...Habe ich schon probiert!

2. schaue ob Du in der Industrie was bekommst. Viele Konzerne haben Interesse an Patentmenschen, die nicht gleich wieder kündigen, weil sie die deutsche und Europäische Zulassung in der Tasche haben. Die suchen also gezielt nach Leuten, die noch keine dt. Zulöassung haben. Versuchs also über ne Anstellung in der Industrie. Da bekommst Du dann nach 10 Jahren automatisch die theoretische Möglichkeit einer Zulassung zur Prüfung. Oft schalten da die Konzerne aber noch eine subjektive interne Erlaubnis vor.

Möglichkeit nach 8 Jahren. Habe ich auch versucht. Zahlreiche Gespräche, aber jedesmal wenn es zu dem Gewissen Punkt kam war der Ofen aus.

3. Studiere ganz normal Jura und arbeite für eine Kanzlei um Geld zu verdienen und laß Dir das parallel als Praktikum fürs EPA anerkennen.

Für mich persönlich zu umständlich und langwierig.

Werde wohl als Ingenieur zurück in die Industrie gehen. Wobei der Ausflug mit dem Eck dann auch schwer zu erklären sein wird....
 
C

Candydat

Guest
Re: Liste Professional representatives

Na klar: http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Auch die Kündigung ist soweit ich weiß ein (einseitiges) Rechtsgeschäft und wenn sie gegen Gesetze verstößt, ist sie von Anfang an als nichtig zu betrachten. Präzisee Antworten kann Dir aber nur ein Fachanwalt in Arbeitsrecht geben (ich bin ja auch nur Kandidat) Schau halt einfach mal im Palandt in der Bücherei die Kommentierung zum 134BGB an!

. Studiere ganz normal Jura und arbeite für eine Kanzlei um Geld zu verdienen und laß Dir das parallel als Praktikum fürs EPA anerkennen.

Für mich persönlich zu umständlich und langwierig.

Werde wohl als Ingenieur zurück in die Industrie gehen. Wobei der Ausflug mit dem Eck dann auch schwer zu erklären sein wird....

nene, warte mal. Da gibts noch eine Zwischenlösung!!!

Es gibt einige Firmen, die Patentingenieur suchen um die Patentportfollien zu koordineren und mit den Patentanwälten den Kontakt zu halten. Gib mal unter http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=relhbi&sfn=buildframe&strucid=PAGE_200014&pageid=PAGE_202177&cframe=http://www.job-world.de/handelsblatt/ das Begriff "Patent" ein und erweitere die Suche auf 28 Tage.

Ein solchen Kontakt den ich selbst gehabt habe war: Klarenbach[img]http://files2.carookee.com/img/clear.gif[/img]@[img]http://files2.carookee.com/img/clear.gif[/img]t-online[img]http://files2.carookee.com/img/maildot.gif[/img]de (Peter Klarenbach). Ich zitiere einfach mal aus seiner Mail an mich:

"Vielleicht können wir uns bald mit positiver Nachricht bei Ihnen melden. Für
Rückfragen stehen wir Ihnen unter 030 / 499 799 00 gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
personal total Berlin-Reinickendorf


Heike Luedecke" (mit dieser Dame hatte ich mal selbst gesprochen)

Die haben so jemanden wie Dich (Patenterfahrung aber kein Patentanwalt) für eine große Firma in Dresden gesucht und nicht besetzen können. Da wärst Du dann in der Position die Patentranwälte so richtig zu ärgern, wenn sie schlechte Arbeit leisten!
 
Z

Zuarbeiter

Guest
Re: Liste Professional representatives

CandyDAT schrieb:
Da wärst Du dann in der Position die Patentranwälte so richtig zu ärgern, wenn sie schlechte Arbeit leisten!
Vielen Dank, selten so gelacht! Dieser Posten hätte wirklich etwas für sich. Ich sehe vor meinem geistigen Auge bergeweise Forderungen nach Schadensersatz wegen Schlechtleistung. Jaaaaaaaaaaaa.
 
C

Candydat

Guest
Re: Liste Professional representatives

Das ist was veile Anhänger des Amerikanischen Businessprinzips nicht begrifen haben: Man trifft sich meist zweimal im Leben...
 
C

Candydat

Guest
Re: Liste Professional representatives

.. ich bin gerade über zwei Entscheidungen gestolpert, die eindeutig die Aussage treffen, daß es nicht Aufgabe des Kandidaten ist, die Arbeit des Patentanbwalt zu erledigen:

T 715/91 die Beschwerdekammer rechnete den Fehler eines fachlich qualifizierten Assistenten (eines Ingenieurs, der sich in der Ausbildung für die europäische Eignungsprüfung befand) dem Vertreter und damit dem Beschwerdeführer zu. Es sei normalerweise die Aufgabe des Vertreters selbst, wichtige, rechtlich relevante Schriftsätze abzufassen und ihre Absendung zumindest zu überwachen. Der Assistent sei auch erst kurz zuvor eingestellt worden, und der Vertreter habe sich in der kurzen Zeit wohl kaum ein Bild davon machen können, inwieweit der Assistent die Bestimmungen und Regelungen des EPÜ tatsächlich kannte.

T 828/94 stellte die Kammer unter anderem fest, daß der zuständige technische Assistent nicht ausreichend überwacht und nicht richtig instruiert worden war.
 
J

Johnny

Guest
Re: Liste Professional representatives

CandyDAT schrieb:
.. ich bin gerade über zwei Entscheidungen gestolpert, die eindeutig die Aussage treffen, daß es nicht Aufgabe des Kandidaten ist, die Arbeit des Patentanbwalt zu erledigen:

T 715/91 die Beschwerdekammer rechnete den Fehler eines fachlich qualifizierten Assistenten (eines Ingenieurs, der sich in der Ausbildung für die europäische Eignungsprüfung befand) dem Vertreter und damit dem Beschwerdeführer zu. Es sei normalerweise die Aufgabe des Vertreters selbst, wichtige, rechtlich relevante Schriftsätze abzufassen und ihre Absendung zumindest zu überwachen. Der Assistent sei auch erst kurz zuvor eingestellt worden, und der Vertreter habe sich in der kurzen Zeit wohl kaum ein Bild davon machen können, inwieweit der Assistent die Bestimmungen und Regelungen des EPÜ tatsächlich kannte.

T 828/94 stellte die Kammer unter anderem fest, daß der zuständige technische Assistent nicht ausreichend überwacht und nicht richtig instruiert worden war.
Unscharf gedacht, daraus kann man inbezug auf deutsche PAs und deren Kandidaten gar nichts ableiten. Das heisst nur, dass das EPA offiziell nur mit Zugelassenen Vertretern kommuniziert. Was hinter den Kulissen stattfindet, interessiert das Amt nicht. Die Regel ist : wenn's schiefgeht, muss der Zugelassene Vertreter nachweisen, dass er die Arbeit, die normalerweise von ihm selbst zu machen wäre, selbst gemacht hat (oder selbst überwacht hat). Selbst wenn die Jahresgebühren von einer spezialisierten Firma (kein Name hier) nicht rechtzeitig bezahlt wurden, kann sich der zugelassene Vertreter nicht darauf herausreden, er habe Anweisungen gegeben - er ist letztlich für alles verantwortlich. Ist ja auch normal : irgendwie müssen die hohen Honorare ja gerechtfertigt werden !
 
E

Ehemaliger Kandidat

Guest
hallo liebes Forum,
es ist erstaunlich, wieviele Leute im Forum bereits meinen Beitrag gelesen haben und welche Diskussionen dadurch ausgelöst wurden.

Mittlerweile habe ich glücklicherweise wieder eine neue Kandidatenstelle gefunden und bin froh, nicht mehr für meine alte Kanzlei tätig zu sein.

Nach anfänglichen Selbstzweifeln kann ich nur sagen, dass sich meine Ausbildungssituation 1000%ig verbessert hat. Kaum zu glauben, glaubt man doch zu lange, eine geeignete Stelle zu haben, aber es ist oft wie bei Verliebten, man ist für manche Dinge blind oder schluckt zu viel, was nicht sein dürfte.

Allen Kandidaten, denen es vielleich genau so ergangen ist, möchte ich nur sagen, dass das Problem oft an der anderen Seite und nicht direkt beim Kanidaten selbst liegt, der ja meistens nur das schwächste Glied im Kanzleibetrieb ist.

Daher, Kopf hoch, vieles ist im Leben irgendwie vorbestimmt, keiner weiß warum, und im nachhinein betrachtet sieht es nachher besser als vorher aus.

In diesem Sinne wünsche ich noch reges Diskutieren im Forum und alles gute in Eurer Ausbildung.

Euer

"Ehemaliger" Kandidat
 
C

Candydat

Guest
Re: Liste Professional representatives

@Jonny

also ich lese folgendes:

"T 715/91 die Beschwerdekammer rechnete den Fehler eines fachlich qualifizierten Assistenten (eines Ingenieurs, der sich in der Ausbildung für die europäische Eignungsprüfung befand) dem Vertreter und damit dem Beschwerdeführer zu."
Hier lese ich, daß der Vertreter für die Quark seines Praktikanten verantwortlich ist.

"...Es sei normalerweise die Aufgabe des Vertreters selbst, wichtige, rechtlich relevante Schriftsätze abzufassen und ihre Absendung zumindest zu überwachen...."
Hier lese ich, daß es die Aufagbe des Vertrers ist Schriftsätze ABZUFASSEN, also formal und inhaltlich. Hier steht nicht, daß es Aufagbe des Praktikanten ist, sie abzufassen und der Vertreter liest quer und shcickt weg, o.ä. unabhängig hiervon würde das Satz 1 widersprechen (Vertreter ist verantwortlich)

Satz 3 ist die Begründung

"T 828/94 stellte die Kammer unter anderem fest, daß der zuständige technische Assistent nicht ausreichend überwacht und nicht richtig instruiert worden war."
Hier lese ich, daß es Aufgabe des Vertretrs ist, den Praktikanten richtig zu instruieren und zu überwachen.

Die auf ein einziges Argument isolierte Interpretation "Das heisst nur, dass das EPA offiziell nur mit Zugelassenen Vertretern kommuniziert." kann ich ehrlich gesagt nicht erkennen und greift meiner Ansicht nach zu kurz.

Zu: "Die Regel ist : wenn's schiefgeht, muss der Zugelassene Vertreter nachweisen, dass er die Arbeit, die normalerweise von ihm selbst zu machen wäre, selbst gemacht hat (oder selbst überwacht hat)." ist als generelle Leitlinie sicherlich richtig, wobei es doch einige Schlupflöcher gibt:


T 14/89 (ABl. 1990, 432) die Mitteilung war nach R. 58 (5) EPÜ wegen einer innerbetrieblichen Umorganisation und eines damit verbundenen Umzugs in einen falschen Umzugskarton geraten und wurde daher nicht der zuständigen Abteilung des Patentinhabers zugeleitet. Diese Tatsache, die zur Versäumung der Frist geführt hatte, wertete die Kammer als einen isolierten Fehler, wie er trotz sorgfältiger Organisation eines Betriebes nicht ausgeschlossen werden kann. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung waren daher gegeben.

T 469/93 erkannte die Kammer an, daß im Verlauf komplizierter Firmen-Eigentumsübergänge auch bei Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt vereinzelte Fehler nicht ganz vermeidbar sind. Da es sich hier um einen einmaligen Fehler handelte, dessen Ursachen inzwischen abgestellt waren, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

J 13/90 (ABl. 1994, 456) der Anmelder stand, ein kleines Unternehmen mit etwa 15 Beschäftigten, mit einer anderen Firma wegen einer Geschäftsübernahme in Verhandlungen. Im Laufe dieser Verhandlungen fand ein Vertreterwechsel statt. Infolge des nichtvorhersehbaren Scheiterns der Verhandlungen und des bereits eingeleiteten Vertreterwechsels wurde die Entrichtung der vierten Jahresgebühr übersehen. Dieses einmalige Versehen in einer besonderen Situation erscheint nach Auffassung der Kammer entschuldbar, so daß die beantragte Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Versehen bei Systemumstellung ist weil einmalig als außerord. Umst. entschuldbar
 
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