C
Candydat
Guest
Re: Liste Professional representatives
einerlei... Es wird nie jemanden geben, der alle Menschen verstehen wird, aber dafür gibt es ja gerade Gesetze!
Tipp: Schau Dir mal intensiv das BGB-AT im Hagenskript an und darüber hinaus noch intensiver auch die §§ 241 und 280, die sind eh superwichtig und Du wirst damit in der HagenI Klausur wohl damit konfrontiert werden. § 241 definiert die allgemeinste Form eines Schuldverhältnisses und die Pflichten im weitesten Sinne daraus und dient als Auffangparagraph, wenn Paragraphen mit lex-spezialis-Funktion nicht greifen. Eine vergleichbare Funktion für den Schadensersatz hat der §280. Da die und deren Zusammenspiel nicht ganz einfach sind, nimm noch auf http://www.fernuni-hagen.de/REWI/PATENT/Web-Seiten/eingangsseite.htm
In der passwortgeschützten Seite die Folie "Neu! (10.05.04) "Hierarchie der Anspruchsgrundlagen" (Dr. Hofmeister)" zur Hilfe, um das auseinanderzuklamüsern und schau Dir dann in einer Bibliothek oder Bücherei oder sonst wo im (AKTUELLSTEN) Palandt die Kommentierungen zu den beiden Paragraphen §§ 241 und 280 an und geh dann auf die Webpage des BAG unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/ und gebe mal die Begriffe Schadensersatz; 280; 241 in die Suchfuktion bei Entscheidungen ein. Da bekommst Du einen sehr guten Eindruck, was so möglich ist und was nicht.
So habe ich gerade z.B. das hier gefunden, was zwar nicht auf Dich passt, aber dennoch interessant ist (hätte ich z.B. auch nicht gedacht, dass man nach fristloser Kündigung noch S-Ansprüche haben kann):
"d) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - EzA BGB § 628 Nr. 20) beinhaltet der Schadensersatzanspruch nach § 628 (Fristlose Kündigung) Abs. 2 BGB einen angemessenen Ausgleich für den Verlust des durch das KSchG vermittelten Bestandsschutzes. Den Arbeitnehmer trifft neben der für die Dauer der Kündigung entfallenden Vergütung ein weiterer wirtschaftlicher Verlust, für den er einen angemessenen Ausgleich verlangen kann. Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist vergleichbar derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Die Bemessung dieses Ausgleichs orientiert sich dabei an der Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG. Dieser Anspruch tritt im Regelfall kumulativ zum Anspruch auf Ersatz des (evtl. entstandenen) Vergütungsausfalls hinzu (26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - aaO)."
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=786db2027666b71bced8edcf1a404763&nr=9736&pos=25&anz=151
RdNr. 85
einerlei... Es wird nie jemanden geben, der alle Menschen verstehen wird, aber dafür gibt es ja gerade Gesetze!
Tipp: Schau Dir mal intensiv das BGB-AT im Hagenskript an und darüber hinaus noch intensiver auch die §§ 241 und 280, die sind eh superwichtig und Du wirst damit in der HagenI Klausur wohl damit konfrontiert werden. § 241 definiert die allgemeinste Form eines Schuldverhältnisses und die Pflichten im weitesten Sinne daraus und dient als Auffangparagraph, wenn Paragraphen mit lex-spezialis-Funktion nicht greifen. Eine vergleichbare Funktion für den Schadensersatz hat der §280. Da die und deren Zusammenspiel nicht ganz einfach sind, nimm noch auf http://www.fernuni-hagen.de/REWI/PATENT/Web-Seiten/eingangsseite.htm
In der passwortgeschützten Seite die Folie "Neu! (10.05.04) "Hierarchie der Anspruchsgrundlagen" (Dr. Hofmeister)" zur Hilfe, um das auseinanderzuklamüsern und schau Dir dann in einer Bibliothek oder Bücherei oder sonst wo im (AKTUELLSTEN) Palandt die Kommentierungen zu den beiden Paragraphen §§ 241 und 280 an und geh dann auf die Webpage des BAG unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/ und gebe mal die Begriffe Schadensersatz; 280; 241 in die Suchfuktion bei Entscheidungen ein. Da bekommst Du einen sehr guten Eindruck, was so möglich ist und was nicht.
So habe ich gerade z.B. das hier gefunden, was zwar nicht auf Dich passt, aber dennoch interessant ist (hätte ich z.B. auch nicht gedacht, dass man nach fristloser Kündigung noch S-Ansprüche haben kann):
"d) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19; 17. Januar 2002 - 2 AZR 494/00 - EzA BGB § 628 Nr. 20) beinhaltet der Schadensersatzanspruch nach § 628 (Fristlose Kündigung) Abs. 2 BGB einen angemessenen Ausgleich für den Verlust des durch das KSchG vermittelten Bestandsschutzes. Den Arbeitnehmer trifft neben der für die Dauer der Kündigung entfallenden Vergütung ein weiterer wirtschaftlicher Verlust, für den er einen angemessenen Ausgleich verlangen kann. Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist vergleichbar derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Die Bemessung dieses Ausgleichs orientiert sich dabei an der Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG. Dieser Anspruch tritt im Regelfall kumulativ zum Anspruch auf Ersatz des (evtl. entstandenen) Vergütungsausfalls hinzu (26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - aaO)."
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=786db2027666b71bced8edcf1a404763&nr=9736&pos=25&anz=151
RdNr. 85