C
Candydat
Guest
Re: Liste Professional representatives
...ich habe ein Bundesarbeitsgerichtsurteil ausgegraben, bei welchem der Ausbilder trotz dem, daß die Auszubildende gekündigt hatte zum Schadensersatz verurteilt wurde:
Tenor:
"Löst der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig, weil ihm die weitere Ausbildung verweigert wird, so kann er nach § 16(1)S1BBiG von dem Ausbildenden Ersatz des gesamten Schadens verlangen, der ihm durch die vorzeitige Lösung entstanden ist. Dazu gehören Aufwendungen für die Begründung eines neuen Berufsausbildungsverhältnisses und Mehrkosten, die durch die Ausbildung an einem anderen Ort verursacht sind, auch soweit sie vor der rechtlichen Beendigung des alten Berufsausbildungsverhältnisses entstanden sind"
In dem Fall hatte eine Ausbilder seine Azubine ungerechtfertigt gekündigt und die Azubine hatte 5 Monate später wegen Verweigerung der Ausbildung fristlos selbst gekündigt. Der Ausbilder war laut Bundesarbeitsgericht jedoch dazu verpflichtet auch nach seiner Kündigung bis zur Rechtskraft eines möglichen Rechtsmittels weiter auszubilden und hat weil er das nicht getan hat, den Lohn dennoch nachzahlen müssen plus der Verdienstminderung durch die Verzögerung der Ausbildung (weil sie ja erst später richtig ins Berufsleben einsteigt).
Das wurde richtig teuer für ihn. Ein weiterer wesentlicher Aspekt war, daß der Ausbilder nicht das gesollte Wissen transferiert hat, um sicherzustellen, daß das Ausbildungsziel auch erreicht werden kann. => Fazit eine Kandidaten ungerechtfertigt zu kündigen kann wirklich sehrsehr teuer werden
Übertragen auf die Kandidaten: eine einseitige Beschränkung der "Ausbildung" auf Patente, insbesondere Bescheide etc. könnte eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Ausbilder begründen, wenn die DPMA-Kandidatentätigkeit mit den Maßstäben des §1 BBiG gemessen würde
...ich habe ein Bundesarbeitsgerichtsurteil ausgegraben, bei welchem der Ausbilder trotz dem, daß die Auszubildende gekündigt hatte zum Schadensersatz verurteilt wurde:
Tenor:
"Löst der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig, weil ihm die weitere Ausbildung verweigert wird, so kann er nach § 16(1)S1BBiG von dem Ausbildenden Ersatz des gesamten Schadens verlangen, der ihm durch die vorzeitige Lösung entstanden ist. Dazu gehören Aufwendungen für die Begründung eines neuen Berufsausbildungsverhältnisses und Mehrkosten, die durch die Ausbildung an einem anderen Ort verursacht sind, auch soweit sie vor der rechtlichen Beendigung des alten Berufsausbildungsverhältnisses entstanden sind"
In dem Fall hatte eine Ausbilder seine Azubine ungerechtfertigt gekündigt und die Azubine hatte 5 Monate später wegen Verweigerung der Ausbildung fristlos selbst gekündigt. Der Ausbilder war laut Bundesarbeitsgericht jedoch dazu verpflichtet auch nach seiner Kündigung bis zur Rechtskraft eines möglichen Rechtsmittels weiter auszubilden und hat weil er das nicht getan hat, den Lohn dennoch nachzahlen müssen plus der Verdienstminderung durch die Verzögerung der Ausbildung (weil sie ja erst später richtig ins Berufsleben einsteigt).
Das wurde richtig teuer für ihn. Ein weiterer wesentlicher Aspekt war, daß der Ausbilder nicht das gesollte Wissen transferiert hat, um sicherzustellen, daß das Ausbildungsziel auch erreicht werden kann. => Fazit eine Kandidaten ungerechtfertigt zu kündigen kann wirklich sehrsehr teuer werden
Übertragen auf die Kandidaten: eine einseitige Beschränkung der "Ausbildung" auf Patente, insbesondere Bescheide etc. könnte eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Ausbilder begründen, wenn die DPMA-Kandidatentätigkeit mit den Maßstäben des §1 BBiG gemessen würde