Oder soll C-IV, 7.3 die Lösung dafür bieten?
Warum auch nicht?
Oder soll C-IV, 7.3 die Lösung dafür bieten?
Dokumente und Vortrag können nicht lediglich deshalb von der Akteneinsicht durch Dritte ausgenommen werden, weil sie die Patentfähigkeit in Frage stellen (!). Bei solchen Ausnahmen geht es nur um medizinische Sachverhalte, die ein Fristgesuch begründen, oder auch um Einspruchs-Vortrag, der ein Betriebsgeheimnis offenbart.... Dem Prüfer steht es sowieso nach C-IV, 7.3 frei, beliebige Dokumente in das Verfahren einzuführen. Notfalls können auch solche Dokumente und die Diskussionen dazu von der Akteneinsicht für Dritte ausgenommen werden.
Bei solchen Ausnahmen geht es nur um medizinische Sachverhalte, die ein Fristgesuch begründen, oder auch um Einspruchs-Vortrag, der ein Betriebsgeheimnis offenbart.
Das ist sicher auch so. Ausnahmen von der Akteneinsicht sind trotzdem eher selten, weil die schutzwürdigen persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen hinreichend begründet werden müssen, und diese müssen dann ggf. gegenüber dem Interesse des Einsichtnehmenden überwiegen. Häufiger sind da schon Ausnahmen von der Möglichkeit der Akteneinsicht über das Internet, weil da auch Urheberrechte u.ä. eine Rolle spielen.Das lese ich wesentlich breiter.
Ein Prüfer wird aber nicht von sich aus Inhalte einer nicht (noch nicht oder nie) offengelegten Anmeldung in das Prüfungsverfahren einer anderen Anmeldung einführen und insofern die Vertraulichkeit der Anmeldung brechen, auch nicht bei Anmelderidentität. Warum sollte er diesbezüglich irgend ein Risiko für seine Person eingehen?
Ganz ehrlich: Ich bin diese Diskussion jetzt endgültig leid. Ständig konstruierst Du völlig abenteuerliche rechtliche Konstrukte und wenn man Dir jedesmal nachweist, dass diese keinerlei rechtliche Grundlage haben, kommst Du mit einer neuen Baustelle an. Deswegen brauchst Du wegen mir nicht mehr zu antworten. Ich habe schon viel zu viel Zeit hier verschwendet und steige daher jetzt aus diesem Thread aus und werde keine Antwort mehr geben.
Ein letzter Versuch um die Diskussion zu den vorstehenden Aspekt wiederzubeleben.
Wenn ich eine Anmeldung EP2 auf Obst einreiche und anschließend eine Anmeldung EP1 gerichtet auf Banane einreiche, nachdem EP2 fallengelassen wurde und keine Rechte bestehen geblieben sind, so stellt sich doch die Frage, ob EP2 nur noch für Obst ohne Banane erste Anmeldung sein kann.
Aus welcher rechtlichen Norm soll sich denn das Risiko für den Prüfer ergeben?
Aus welcher rechtlichen Norm soll sich denn das Risiko für den Prüfer ergeben? Wie soll denn der Anmelder seinen Schadensersatz ggü. dem EPA geltend machen? Du weißt offensichtlich nicht, dass hier Immunität gegeben ist?