EPÜ Schrödingers Erste Anmeldung

Lysios

*** KT-HERO ***
Nachdem wir den letzten Absatz von (e) geklärt haben, ist mir nicht klar woraus du die eindeutige Aussage ableitest.
In der Literatur zB Singer Stauder könnte deine Meinung und die von Fip bestätigt werden. Benkard vertritt die Meinung von Hans35, Pat-Ente und Blood für PMZ.

Ich habe nur gesagt, dass das keine Mindermeinung ist. Defacto ist der Bodenhausen die Auffassung der WIPO, die natürlich offiziell keine eigene Meinung dazu haben darf, so dass Bodenhausen es als seine persönliche Auffassung vertritt.

Mit Benkard meinst Du vermutlich: Benkard EPÜ/Grabinski, 3. Aufl. 2019, EPÜ Art. 87 Rn. 16-18?

Ich kann dort aber leider keine a.A. erkennen. Woran störst Du Dich dort konkret?
 

Lysios

*** KT-HERO ***

M.E. widerspricht dieser Satz den Rn. 16 und 17.

Rn. 16:
"Aus dieser erwächst das neue Prioritätsrecht, wenn die erste Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung ohne jede (prioritäts-)rechtsbegründende Wirkung verschwunden ist."

Rn. 17:
"Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 4 wird die jüngere nun als die erste Anmeldung behandelt (Fiktion)."

Deshalb wirkt Rn. 18 auf mich wie ein "Redaktionsversehen".
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Aber wie steht es mit dem Verhältnis zu Regel 52(2) EPÜ?

R. 52 EPÜ wird hier diskutiert: Benkard EPÜ/Grabinski, 3. Aufl. 2019, EPÜ Art. 88 Rn. 2-10. Diese Randnummern scheinen mir aber für diese Diskussion nicht relevant zu sein.

Von daher sehe ich im Benkard erst einmal keine neuen Aspekte, die hier nicht schon zur Genüge durchgekaut wurden.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Daher: EP2 als jüngere Anmeldung wird mit Einreichung unwiderruflich die erste Anmeldung. Eine spätere Inanspruchnahme der Prio aus EP1 ist ausgeschlossen.

Tut man es trotzdem durch Einreichung einer entsprechenden auf EP1 gerichteten Prioerklärung, dann entfaltet diese Priorerklärung keine Wirkung, weil ich damit ein Prioritätsrecht beanspruche, das gar nicht existent ist.

M.E. gilt immer eine Grundregel: Es gibt - mit Ausnahme der Einreichung von zwei Schutzrechten am selben Tag - immer nur genau ein einziges Prioritätsrecht, das "am Leben" ist und als Grundlage für die Prioritätsbeanspruchung dienen kann. Es können für ein und dieselbe Erfindung niemals zwei Prioritätsrechte mit unterschiedlichen Zeiträngen parallel zueinander bestehen, die wahlweise in Anspruch genommen werden könnten.

Auch meiner Meinung nach widerspricht diese Auslegung R. 52 EPÜ.

Denn nach R. 52 EPÜ hat man bis 16 Monate nach dem Datum der EP1 das Recht, die Priorität von EP1 für eine andere Anmeldung zu beanspruchen. Wenn man also EP2 einreicht, die Prioerklärung für EP2 auf EP1 aber erst 3 Monate später abgibt, ist das nach R. 52 wirksam (sofern die 16 Monate gewahrt bleiben).

Deiner Ansicht nach ist aber mit Einreichung der EP2 das Prioritätsrecht auf die EP1 unwiderbringlich untergegangen. Dann könnte es auch 3 Monate später nicht mehr beansprucht werden. Im Endeffekt führt deine Auslegung dazu, dass eine Prioritätserklärung zwingend am Tag der Nachanmeldung abgegeben werden muss, denn sonst ginge ja (bei unterstellter Erfindungsidentität) das Prioritätsrecht auf die erste Anmeldung sofort verloren.

Damit wäre R. 52(2) EPÜ überflüssig, und der zweite Satz davon wäre sogar ausdrücklich falsch. Das kann nicht sein.
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Überflüssig ist sie nun wirklich nicht, sondern nur für den Spezialfall mit den vielen Voraussetzungen, der hier ausgiebigst diskutiert wurde.

Nein, eben nicht.

FIPs Aussage war, dass mit Einreichung einer Anmeldung, die dieselbe Erfindung offenbart, wie eine vorherige Anmeldung desselben Anmelders, das Recht, die Priorität der vorherigen Anmeldung zu beanspruchen, unwiederbringlich untergeht.

Das ist im direkten Widerspruch zu R. 52(2) EPÜ, der explizit festschreibt, dass das Recht, die Priorität zu beanspruchen, erst 16 Monate nach Anmeldetag untergeht. Und nicht, wenn ich einen Monat später dieselbe Anmeldung nochmal einreiche. Dann habe ich noch 15 Monate Zeit, mir zu überlegen, ob die zweite Anmeldung die Prio der ersten beanspruchen soll oder nicht.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Aha. Dann hat R. 52 EPÜ also keinen Anwendungsbereich, und das ist bisher nur niemandem aufgefallen.

Wie schon geschrieben, der Anwendungsbereich ist extrem groß, nur halt für diesen einen Spezialfall mit den ganz vielen Voraussetzungen ist er nicht vorhanden. Der Anmelder hat es selbst in der Hand, die vielen Voraussetzungen zu vermeiden.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wie schon geschrieben, der Anwendungsbereich ist extrem groß, nur halt für diesen einen Spezialfall mit den ganz vielen Voraussetzungen ist er nicht vorhanden. Der Anmelder hat es selbst in der Hand, die vielen Voraussetzungen zu vermeiden.

Was wären denn diese "ganz vielen Voraussetzungen"? Bis auf Anmelder- und Erfindungsidentität, die sich aber schlecht vermeiden lassen, wenn die Prio überhaupt wirksam sein soll.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Was wären denn diese "ganz vielen Voraussetzungen"? Bis auf Anmelder- und Erfindungsidentität, die sich aber schlecht vermeiden lassen, wenn die Prio überhaupt wirksam sein soll.

Das ist hier eigentlich alles schon mehrfach durchdiskutiert worden. Aber gut. Die Basisidee, die schon im Bodenhausen ausführlich erläutert wird, wird in oben von mir schon zitierter Randnummer 16 aus dem Benkard schön so zusammengefasst:

"Aus dieser erwächst das neue Prioritätsrecht, wenn die erste Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung ohne jede (prioritäts-)rechtsbegründende Wirkung verschwunden ist."

Sehr wichtig ist auch noch folgende Voraussetzung aus Art. 87 (4) EPÜ:
"in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung"
 

Fip

*** KT-HERO ***
FIPs Aussage war, dass mit Einreichung einer Anmeldung, die dieselbe Erfindung offenbart, wie eine vorherige Anmeldung desselben Anmelders, das Recht, die Priorität der vorherigen Anmeldung zu beanspruchen, unwiederbringlich untergeht.

Das ist im direkten Widerspruch zu R. 52(2) EPÜ, der explizit festschreibt, dass das Recht, die Priorität zu beanspruchen, erst 16 Monate nach Anmeldetag untergeht. Und nicht, wenn ich einen Monat später dieselbe Anmeldung nochmal einreiche. Dann habe ich noch 15 Monate Zeit, mir zu überlegen, ob die zweite Anmeldung die Prio der ersten beanspruchen soll oder nicht.

@asdevi: Es gibt keinen Widerspruch. Meiner Meinung nach verwechselst Du was.

R.52 verleiht kein "Recht, etwas zu beanspruchen". R.52 gibt lediglich vor, mit welchem Mindestinhalt und bis wann eine Erklärung abgegeben werden kann, in welcher der Anmelder angibt, dass er eine Priorität und welche Priorität er beansprucht. R.52 sagt gar nichts darüber aus, ob die Erklärung zu Recht abgegeben worden ist oder nicht. Das Prioritätsrecht selbst und damit das Recht, dieses wirksam zu beanspruchen, entsteht ausschließlich nach Art. 87. R.52 regelt dann nur die Formalien und die Fristen, denen die Erklärung genügen muss.

Wenn der Anmelder erklärt, eine Priorität beanspruchen zu wollen, kommen folgende Fälle grundsätzlich in Betracht:

1. Das Prioritätsrecht ist nach Art. 87 entstanden und existiert bei Einreichen der Nachanmeldung immer noch. Der Anmelder erklärt gemäß R.52, sein Recht in Anspruch nehmen zu wollen. Dann ist alles gut.

2. Das Prioritätsrecht ist nach Art. 87 entstanden und existiert bei Einreichen der Nachanmeldung immer noch. Der Anmelder nimmt dies nicht R.52-konform in Anspruch (z.B. keine Erklärung, falsche Erklärung, verfristete Erklärung). Dann kommt der Nachanmeldung die Priorität mangels ordnungsgemäßer Erklärung nicht zu, obwohl der Anmelder die Priorität grundsätzlich hätte wirksam beanspruchen können, wenn er denn die Erklärung korrekt abgegeben hätte. Art. 89 entfaltet seine Wirkung nicht.

3. Das Prioritätsrecht, das der Anmelder erklärt, in Anspruch nehmen zu wollen, existiert für ihn nicht (mehr), etwa weil die Erfindungen nicht identisch sind, weil keine Anmelderidentität besteht, weil die 12 Monatsfrist von Art.87(1) bei Einreichen der Nachanmeldung schon um ist, weil die Anmeldung, deren Priorität er in Anspruch nehmen will, nicht als erste Anmeldung zählt, etc. Dann kann er formell korrekt und fristgemäß erklären, was er will, Art. 89 wird seine Wirkung nicht entfalten.

Nochmal: R.52 verleiht kein Recht auf irgendwas und stellt keine "Anspruchsgrundlage" dar, sondern definiert nur die inhaltlichen und formalen Anforderungen an die Abgabe der Prio-Erklärung. Die Prio-Erklärung ist sozusagen formelle Verfahrensvoraussetzung für das Einsetzen der Wirkung von Art.89, aber die sachliche bzw. materiellrechtliche Voraussetzung ist, dass Art.87 für Anmelder überhaupt ein Prioritätsrecht hat entstehen lassen. R.52 verleiht dem Anmelder nicht das Recht, etwas zu beanspruchen, was ihm zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gar nicht zusteht.
 
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Fip

*** KT-HERO ***
… , wenn ich einen Monat später dieselbe Anmeldung nochmal einreiche. Dann habe ich noch 15 Monate Zeit, mir zu überlegen, ob die zweite Anmeldung die Prio der ersten beanspruchen soll oder nicht.

Ja, Du hast 15 Monate Zeit Dir zu überlegen, ob Du die Prioerklärung abgeben willst, aber entscheiden, welche von beiden Anmeldungen die erste Anmeldung im Sinne von Art. 87 ist und damit überhaupt ein In-Anspruch-Nehmbares Recht entstehen lässt, kannst Du nicht. Das schreibt Art. 87 fest.
 
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Fip

*** KT-HERO ***
Denn nach R. 52 EPÜ hat man bis 16 Monate nach dem Datum der EP1 das Recht, die Priorität von EP1 für eine andere Anmeldung zu beanspruchen. Wenn man also EP2 einreicht, die Prioerklärung für EP2 auf EP1 aber erst 3 Monate später abgibt, ist das nach R. 52 wirksam (sofern die 16 Monate gewahrt bleiben).

Nein, denn Art.87(4), letzter Satz: "Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen." Die Erklärung ist vielleicht form- und fristgerecht abgegeben, bleibt aber wirkungslos mit Blick auf Art.89.

Deiner Ansicht nach ist aber mit Einreichung der EP2 das Prioritätsrecht auf die EP1 unwiderbringlich untergegangen. Dann könnte es auch 3 Monate später nicht mehr beansprucht werden. Im Endeffekt führt deine Auslegung dazu, dass eine Prioritätserklärung zwingend am Tag der Nachanmeldung abgegeben werden muss, denn sonst ginge ja (bei unterstellter Erfindungsidentität) das Prioritätsrecht auf die erste Anmeldung sofort verloren.

Mit Einreichung von EP2 ist gemäß Art.87(4) EP1 nicht mehr erste Anmeldung und das Prioritätsrecht, dass durch Hinterlegung von EP1 für den Anmelder zunächst entstanden ist, geht mit Einreichung von EP2 unter, weil jetzt EP2 als erste Anmeldung gilt.

Damit wäre R. 52(2) EPÜ überflüssig, und der zweite Satz davon wäre sogar ausdrücklich falsch. Das kann nicht sein.

Siehe die vorherigen Beiträge: R.52(2) ist nicht überflüssig, sondern gibt vor, bis wann eine Erklärung abgegeben werden muss. Ob diese überhaupt eine Wirkung im Sinne von Art.89 entfalten kann, ist einerseits eine Frage der fristgerechten Abgabe der Erklärung (R.52 (2) S.2), andererseits aber natürlich auch abhängig davon, ob das Prioritätsrecht, auf das die Erklärung gerichtet ist, überhaupt (noch) existent ist (Art.87).
 
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Asdevi

*** KT-HERO ***
Ja, Du hast 15 Monate Zeit Dir zu überlegen, ob Du die Prioerklärung abgeben willst, aber entscheiden, welche von beiden Anmeldungen die erste Anmeldung im Sinne von Art. 87 ist und damit überhaupt ein In-Anspruch-Nehmbares Recht entstehen lässt, kannst Du nicht. Das schreibt Art. 87 fest.

Das heißt aber im Endeffekt, dass die 16-Monats-Frist Makulatur ist, denn immer, wenn man sich auf sie berufen will, ist sie zwingend unanwendbar geworden.

Ihr könnt ja gern meinen, dass das so ist. Ich werde das aber trotzdem nicht glauben. Nicht einmal, wenn Bodenhausen anno dazumal einen Satz dazu geschrieben hat. Nicht, bevor ich eine Entscheidung lese, die eine Prio für ungültig erklärt hat, weil in einer späteren Anmeldung derselbe Gegenstand erneut angemeldet wurde (und man deshalb nur die Prio der späteren Anmeldung hätte beanspruchen können).
 

Fip

*** KT-HERO ***
Das heißt aber im Endeffekt, dass die 16-Monats-Frist Makulatur ist, denn immer, wenn man sich auf sie berufen will, ist sie zwingend unanwendbar geworden.

Warum ist denn die 16-Monats-Frist Makulatur bzw. unanwendbar geworden? Das ist doch schlicht Quatsch. Natürlich ist die anwendbar. Eine verfristete Erklärung bleibt eine verfristete Erklärung. Aber eine Erklärung ist auch nur eine Erklärung und kein das Prioritätsrecht als solches ursächlich begründender Akt.

Wenn ein Anmelder EP1 und später identisch EP2 einreicht, dann ist - je nach den Details - gemäß Art.87(4) entweder EP1 die erste Anmeldung (zum Beispiel, wenn EP1 bei Einreichen von EP2 noch anhängig war) oder EP2 ist erste Anmeldung, nämlich wenn EP1 bis zur Einreichung von EP2 zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor EP1 öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind und wenn ebenso wenig EP1 schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen ist.

Ein Fall, in dem sowohl EP1 als auch EP2 beide als erste Anmeldung gelten oder eine von beiden Anmeldung erst nachträglich hierzu durch die vom Anmelder eingereichte Prio-Erklärung "gemacht" werden, kann es nicht geben.

Ihr könnt ja gern meinen, dass das so ist. Ich werde das aber trotzdem nicht glauben. Nicht einmal, wenn Bodenhausen anno dazumal einen Satz dazu geschrieben hat. Nicht, bevor ich eine Entscheidung lese, die eine Prio für ungültig erklärt hat, weil in einer späteren Anmeldung derselbe Gegenstand erneut angemeldet wurde (und man deshalb nur die Prio der späteren Anmeldung hätte beanspruchen können).

Sei nicht beleidigt. Und ich würde es an Deiner Stelle aus haftungsrechtlichen Gründen zumindest vorsorglich glauben, damit Du nicht im "Unglauben" versehentlich eine Prio beanspruchst, die es gar nicht gibt, und damit ggf. der Anmeldung eines Mandanten schadest.
 
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Hans35

*** KT-HERO ***
@Fip

87(1) gewährt das Prioritätsrecht aus EP1, und das kann der Anmelder in EP3 beanspruchen, auch wenn EP1 kurz nach dem Anmeldetag zurückgenommen wird. Nun passiert es aber, dass (derselbe) Anmelder in der Zwischenzeit eine Anmeldung EP2 einreicht, in der er, aus welchen Gründen auch immer, nochmal die in EP1 (und später in EP3) beanspruchte Erfindung beschreibt. Das kann z.B. notwendig sein, weil er in EP2 von der in EP1 beanspruchten Erfindung als Stand der Technik ausgeht.

Ist 87(4) wirklich so zu verstehen sein, dass durch die bloße Offenbarung der in EP1 beanspruchten Erfindung auch in der EP2 sofort das Recht untergeht, in EP3 die Priorität aus EP1 zu beanspruchen, auch wenn in EP2 sonst keinerlei Beziehung zu EP1 hat? Oder wodurch ruft EP2 diese Wirkung auf EP1 hervor? Was nach dem Anmeldetag in EP2 wirklich beansprucht wird, ist ja erst mal offen.

Ich bin nach wie vor der Auffassung dass das Recht, in EP3 (und auch in EP2 !) die Priorität aus EP1 (innerhalb der Frist gem. R 38) zu beanspruchen, durch das bloße Einreichen von EP2 nicht wegfallen kann, das wäre sonst bereits 1000mal passiert. Damit bereits am AT der EP2 kein Recht aus EP1 mehr bestehen geblieben ist, (und nur dann steht sofort fest, dass nur EP2 Erstanmeldung sein kann) müsste der Anmelder vielmehr vorher ausdrücklich darauf verzichten, dass er aus EP1 eine Priorität (nämlich in EP3) in Anspruch nehmen will.

Daher meine ursprüngliche These, dass erst im Nachhinein (nach Ablauf der Frist gem R. 38) festgestellt wird, dass aus EP1 weder das Prioritätsrecht noch irgend ein anderes Recht tatsächlich in Anspruch genommen wurde, und deshalb in EP3 die Inanspruchnahme der Priorität aus EP2 als "zweite" Erstanmeldung wirksam ist. Eine andere praktikable Lösung kann ich leider nicht sehen, auch wenn die dogmatischen Gesichtspunkte nicht von der Hand zu weisen sind.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich bin der festen Überzeugung, dass Art.87 EPÜ demselben Anmelder (oder seinem Rechtsnachfolger) für dieselbe Erfindung (im Interesse der Öffentlichkeit) genau einen einzigen Zeitrang gewähren will (nicht zwei oder drei zur Auswahl nach Gutdünken des Anmelders), der dem Anmelder ermöglicht, die Wirkungen von Art. 89 EPÜ für seine Nachanmeldung zu nutzen. Nur so wird aus der Kombination von Art. 87(1) und Art.87(4) eine insgesamt runde Sache.

Besonders deutlich macht dies meiner Meinung nach der letzte Satz von Art.87(4) EPÜ. Wenn nämlich der in Art.87(4) EPÜ kodifizierte Fall eintritt bzw. der Anmelder diesen Fall herbeiführt (es zwingt ihn ja keiner), dann kann die ältere Anmeldung eben nicht mehr Grundlage für die Beanspruchung eines Prioritätsrechts sein. Das denke ich mir ja nicht aus, sondern das steht so im Gesetz.

87(1) gewährt das Prioritätsrecht aus EP1, und das kann der Anmelder in EP3 beanspruchen, auch wenn EP1 kurz nach dem Anmeldetag zurückgenommen wird. Nun passiert es aber, dass (derselbe) Anmelder in der Zwischenzeit eine Anmeldung EP2 einreicht, in der er, aus welchen Gründen auch immer, nochmal die in EP1 (und später in EP3) beanspruchte Erfindung beschreibt. Das kann z.B. notwendig sein, weil er in EP2 von der in EP1 beanspruchten Erfindung als Stand der Technik ausgeht.

Wenn er das Priorecht aus EP1 erhalten will, dann soll er die Anmeldung nicht zurücknehmen oder deren Prio eben in EP2 beanspruchen oder darauf achten, in EP2 die Erfindung aus EP1 nicht nochmal zu erwähnen oder was weiß ich. Der Anmelder ist doch Herr des Verfahrens. Wenn er - aus welchen Gründen auch immer - Mist baut, ist das eben sein Problem. Soll er halt aufpassen.

Ist 87(4) wirklich so zu verstehen sein, dass durch die bloße Offenbarung der in EP1 beanspruchten Erfindung auch in der EP2 sofort das Recht untergeht, in EP3 die Priorität aus EP1 zu beanspruchen, auch wenn in EP2 sonst keinerlei Beziehung zu EP1 hat? Oder wodurch ruft EP2 diese Wirkung auf EP1 hervor? Was nach dem Anmeldetag in EP2 wirklich beansprucht wird, ist ja erst mal offen.

Dann soll der Anmelder eben dafür Sorge tragen, dass EP1 in dem Moment, in dem er EP2 einreicht, nicht zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind und ebenso wenig EP1 schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen ist.

Es ist doch nicht so, dass EP2 die erste Anmeldung nur durch Einreichen wird, sondern nur dann, wenn die sehr umfangreichen und spezifischen Voraussetzungen des Art.87(4) im Verhältnis zu EP1 vorliegen. Nicht zu vergessen die Bedingung "für denselben Staat". Das muss man erstmal schaffen, dass alle diese Voraussetzungen überhaupt eintreten. Man tut hier gerade so, als wäre das der Normalfall und als würde EP2 mal eben so und ohne Zutun des Anmelders versehentlich erste Anmeldung.

Im Zweifel muss der Anmelder es eben lassen, ein und dieselbe Erfindung in allen möglichen Anmeldungen zu erwähnen, die eigentlich nichts miteinander zu tun haben und von denen er die Ersthinterlegung auch noch rechtzeitig untergehen lässt und dann auch noch vergisst, deren Prio weiterleben zu lassen.

Ich bin nach wie vor der Auffassung dass das Recht, in EP3 (und auch in EP2 !) die Priorität aus EP1 (innerhalb der Frist gem. R 38) zu beanspruchen, durch das bloße Einreichen von EP2 nicht wegfallen kann, das wäre sonst bereits 1000mal passiert. Damit bereits am AT der EP2 kein Recht aus EP1 mehr bestehen geblieben ist, (und nur dann steht sofort fest, dass nur EP2 Erstanmeldung sein kann) müsste der Anmelder vielmehr vorher ausdrücklich darauf verzichten, dass er aus EP1 eine Priorität (nämlich in EP3) in Anspruch nehmen will.

Es ist ja gerade nicht das "bloße Einreichen". Sondern es müssen alle Bedingungen, die Art.87(4) EPÜ formuliert, kumulativ zusammenkommen. Da kann man doch nicht von "bloßem Einreichen" reden. Das passiert eben nicht so eben 1000mal, sondern es stellt per se schon einen Fall dar, der wohl kaum eher zufällig eintreten wird.

Und meiner Ansicht nach: Nein, der Anmelder muss gerade nicht explizit darauf verzichten, dass er das Priorecht aus EP1 in Anspruch nehmen will. Das Priorecht, das noch nicht in Anspruch genommen wurde, ist kein Recht, das im Sinne von Art. 87(4) "bestehen geblieben ist". Deshalb steht da ja die "Doppelbedingung", dass "... ebenso wenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen."

EP2 wird also nur dann erste Anmeldung, wenn das Priorecht aus EP1, das ja grundsätzlich erst einmal per definitionem entstanden war (siehe Art.87(1) EPÜ), noch nirgendwo Grundlage einer späteren Prioritätsbeanspruchung war. Wenn dem so ist und EP2 tatsächlich EP1 als erste Anmeldung ersetzt, dann ist eine spätere Inanspruchnahme des ursprünglich aus EP1 entstandenen Priorechts ausgeschlossen, wie der letzte Satz von Art.87(4) EPÜ für diesen Fall nun mal eindeutig festlegt.

Außerdem: vermutlich meinst Du R.38 EPÜ1973, jetzt R.52.

Daher meine ursprüngliche These, dass erst im Nachhinein (nach Ablauf der Frist gem R. 38) festgestellt wird, dass aus EP1 weder das Prioritätsrecht noch irgend ein anderes Recht tatsächlich in Anspruch genommen wurde, und deshalb in EP3 die Inanspruchnahme der Priorität aus EP2 als "zweite" Erstanmeldung wirksam ist. Eine andere praktikable Lösung kann ich leider nicht sehen, auch wenn die dogmatischen Gesichtspunkte nicht von der Hand zu weisen sind.

Wann das "festgestellt" wird, ist doch für das Verhältnis von Art.87 und R.52 völlig egal. Entscheidend ist doch nur, dass im Zeitpunkt der Einreichung von EP3 die Prio von EP2 in Anspruch genommen werden muss, weil das Priorecht, dass EP1 bei deren Einreichung zunächst einmal generiert hatte, durch die spätere Einreichung von EP2 weggefallen ist (unter der Annahme, dass der in Art.87(4) kodifizierte Fall eingetreten ist) und daher für EP3 nicht mehr beansprucht werden kann, weil im Zeitpunkt der Einreichung von EP3 von Gesetz wegen EP1 schlicht nicht mehr als Priogrundlage dienen darf.

Es wird ja auch im zweiseitigen Rechtsbeständigkeitsverfahren erst festgestellt, ob die Prio wirksam beansprucht worden ist, falls dies der Einsprechende oder Nichtigkeitskläger bestreitet und dies entscheidungserheblich sein sollte. Bei Einreichung der Prioerklärung wird ohne konkreten Anlass hierzu sowieso gar nichts "festgestellt", weder von der Formalabteilung, noch von der Rechercheabteilung, noch von der Prüfungsabteilung. Die Prioerklärung ist bloß eine Erklärung. Ob infolge der Erklärung Art. 89 EPÜ wirksam greift, wird nur "festgestellt" bzw. geprüft, wenn es einen Grund dafür gibt, etwa ein im (zu Recht oder zu Unrecht) beanspruchten Priointervall veröffentlichter (potentieller) Stand der Technik.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Wenn Artikel 87(4) EPÜ tatsächlich bedeutet, dass es eine Schrödingers erste Anmeldung nicht geben kann, so wäre R52 EPÜ hinfällig nach Artikel 164(2) EPÜ.

Warum ist R.52 hinfällig? Das stimmt doch gar nicht.

Mit der Prioritätserklärung erklärt der Anmelder lediglich die Absicht, ein bestimmtes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen zu wollen. Mehr nicht. Ob das Prioritätsrecht, das er in Anspruch nehmen will, auch tatsächlich besteht und wirksam zum Eintritt der in Art.89 EPÜ beschriebenen Wirkungen führt, ist damit doch gar nicht gesagt.

Ich kann auch bei der Lottogesellschaft anrufen und sagen, dass ich den Jackpot für mich beanspruche. Das geht sogar, wenn ich nie Lotto gespielt habe.
 
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