DE Schnellste Möglichkeit zur DPMA-Gebührenzahlung außer Lastschriftverfahren

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

außer Überweisung und Bareinzahlung in München, Berlin oder Jena: wie bekommt man das Geld am schnellsten und am sichersten zum Termin ans DPMA?

Wenn es bar bei der Bank aufs Konto der Bundeskasse Halle eingezahlt wird: wann registriert das DPMA dann den Zahlungseingang -- am selben Tag, oder unsicher?

Vielen Dank vorab
Grüße Marc
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Sehe gerade, es gilt der Tag der Einzahlung, nicht des tatsächlichen Eingangs auf dem Konto der Staatskasse:

zum Nachweis des Einzahlungstages bitte eine Kopie des Einzahlungsbeleges übersenden, insbesondere wenn ein knapper Zahlungstermin eingehalten werden sollte (Fax: 089 2195 2192 oder E-Mail: zahlungsverkehr@dpma.de)

Frage: gilt das auch bei Überweisung, dass es somit genügen würde, am Fälligkeitstag zu überweisen? Hierzu schreibt das DPMA die weniger nützliche Aussage:

Diese Überweisungsform [EU-Standardüberweisung] ist kostengünstig und zuverlässig und garantiert einen bestimmten Zugangstag [ja schön - nur welchen?] beim Empfänger.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
OK, der Blick ins Gesetz hilft wie so oft:

http://www.gesetze-im-internet.de/patkostzv_2004/__2.html

§ 2 Zahlungstag
Als Zahlungstag gilt

1.
bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;
2.
bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
3.
bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;
4.
bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Weiß jemand was hierzu:

http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/gebuehrenzahlungbeimdpma/ueberweisung/index.html#2

Diese Überweisungsform [EU-Standardüberweisung] ist kostengünstig und zuverlässig und garantiert einen bestimmten Zugangstag beim Empfänger.

Hier steht:
Wie lange dauert eine EU-Standardüberweisung?
Die Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD) besagt, daß ab 1. Januar 2012 Zahlungen spätestens einen Tag nach Auftragserteilung ausgeführt sein müssen.

Aber was hilft mir das, falls es einmal nicht klappt mit dieser "garantierten" Frist?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Hier steht:

"Die Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD) besagt, daß ab 1. Januar 2012 Zahlungen spätestens einen Tag nach Auftragserteilung ausgeführt sein müssen."

Aber was hilft mir das, falls es einmal nicht klappt mit dieser "garantierten" Frist?

Evtl. kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht. Ansonsten ggf. Schadensersatz durch die Bank - hängt davon ab, was man für Ansprüche hat, wenn eine Bank gegen die genannte Richtlinie verstößt.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Danke Dir für Deine Info.

Noch eine mit der Einzahlungsfrist verbundene Frage:

Zu welchen Zeitpunkt geht das DPMA eigentlich vom Zugang eines mit Übergabeeinschreiben versandten Bescheids aus, gibt es da eine übliche Zeitspanne?

Gemäß Verwaltungszustellungsgesetz gilt ja die praktische aber wenig aussagekräftige Formulierung:

das Dokument gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist

Irgendwo hab ich mal was mit 10 Tagen gelesen, aber das muss ja eigentlich festgelegt sein, damit es hinterher kein Gezerre über die Rechtzeitigkeit einer Eingabe beim DPMA gibt.

Ach ja, hier im Forum habe ich es gelesen.

Dort ist man aber auch nicht zu einem abschließenden Ergebnis gekommen?

Grüße Marc
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Nach deutschem Recht gilt generell das tatsächliche Zustellungsdatum. Da das Amt das in der Regel nicht kennt, könnte es sich auf die zitierte 3-Tage Fiktion stützen oder (wie es die Praxis ist) einfach 2-3 Wochen nach Fristende (berechnet vom Tag der Absendung) warten.

Im Zweifel (d.h. wenn die drei Tage überschritten sind) hätte der Eingebende die Beweislast, z.B. durch Vorlage des Eingangsstempels. Oft schreibt man ja einen Satz hinein wie "... Beantwortung des Bescheids vom ..., hier eingegangen am ...", um Diskussionen vorzubeugen, insbesondere wenn wirklich ein größerer Zeitraum zwischen dem Datum des Bescheids und dem Eingangstag liegt.

Mir ist allerdings kein Fall bekannt, wo wegen weniger Tage hin oder her Probleme auftraten - aber ich habe auch nicht so viel mit dem DPMA zu tun.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
OK danke Dir.

Da das Amt das [Zustelldatum] in der Regel nicht kennt, könnte es [...] (wie es die Praxis ist) einfach 2-3 Wochen nach Fristende (berechnet vom Tag der Absendung) warten.

Also einfach so etwa ein Dutzend Arbeitstage warten, und wenn dann keine Erwiderung auf dem amtlichen Tisch liegt, die Anmeldung zurückweisen -- so dass die Beweislast notfalls beim Anmelder liegt, wann er den Bescheid tatsächlich bekommen hat.

Daraus könnte man sich ja zu einem gewissen Schlendrian hinreißen lassen nach dem Motto, das mit dem Fristende ist um ein, zwei Tage hin oder her gar nicht so eng zu sehen....

Grüße Marc
 

grond

*** KT-HERO ***
Im deutschen Verfahren werden üblicherweise keine direkten Rechtsfolgen an einen Fristablauf geknüpft. Hältst Du eine vom Prüfer gesetzt Frist nicht ein, dann kann es halt nur passieren, dass er einen Beschluss fasst, beispielsweise, Deine Anmeldung zurückzuweisen. Nach Fristablauf steht Dir aber noch die Weiterbehandlung offen, so dass eigentlich nichts Schlimmes passiert, wenn Du die Frist versäumst. Deswegen ist es beim deutschen Verfahren ja auch Usus, die Nichtbeantwortung eines Bescheides schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gammelt die Akte beim besonders höflichen und zurückhaltenden Prüfer noch ewig vor sich hin, bis ihm mal der Geduldsfaden reißt.

Versäumst Du im europäischen Verfahren eine Frist, ist die Rechtsfolge unmittelbar im Gesetz festgeschrieben, nämlich meist die Rücknahmefiktion der Anmeldung.
 

grond

*** KT-HERO ***
Dazu ist die gesetzliche Bestimmung doch klar: der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses zu stellen (§123a PatG). Hier gelten also die drei Tage Zustellungsfiktion (Annahme zu Deinen Gunsten) beziehungsweise der tatsächliche Zugang, den Du aber ggf. beweisen muss, wenn er ungewöhnlich spät erfolgte. Strenger ist dann gar nichts, diese gesetzliche (!) Frist muss halt eingehalten werden. Wenn Du den Eingangsstempel fälschst oder eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibst, wird das wohl erst einmal nicht auffallen, aber das sollte man wohl weder tun wollen, noch in einer ordentlich geführten Kanzlei tun müssen.

Wichtig ist hier die Unterscheidung gesetzliche Frist vs. vom Prüfer gesetzte Frist (="höfliche Bitte um Antwort bis zum ..., sonst könnte der Beamte plötzlich und unerwartet von selbst tätig werden").
 

grond

*** KT-HERO ***
Du musst diesen Tag nicht wissen, der übrigens nicht selten zwei oder drei Wochen nach Datum des Bescheides ist (intern ist das viele Papier offenbar manchmal sehr lange unterwegs). Du notierst einfach einen Monat nach Zustellung als Frist und hältst diese möglichst auch ein. Das Amt wird erst Zweifel haben, ob Dein Antrag fristgerecht ist, wenn Du die ein bis zwei Tage Bonus, die Dir die Zustellungsfiktion gewährt, auch noch reißt (und das wohl eher satt). Die gesetzliche Frist ist klar geregelt, hier reden wir jetzt nur über Fragen der Beweisbarkeit. Wie gesagt, es ist sicherlich mehr als einmal vorgekommen, dass Patentanwälte durch eidesstattlich versicherte Lügen ihrer selbst und ihrer Angestellten eine Wiedereinsetzung erreicht haben. Solches Verhalten wirft aber eine Menge Fragen auf, auf die es kaum eine gute Antwort geben kann. Praktische Erfahrung mit Fristversäumnissen habe ich keine.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Du musst diesen Tag nicht wissen, der übrigens nicht selten zwei oder drei Wochen nach Datum des Bescheides ist (intern ist das viele Papier offenbar manchmal sehr lange unterwegs). Du notierst einfach einen Monat nach Zustellung als Frist und hältst diese möglichst auch ein
Ja, hab hier nur gerade eine Feuerlöschaktion, bei der der Anmelder bis zur Zurückweisung alles selber gemacht hat..................................

Mit entsprechend "leicht" verbesserungsfähiger Aktenlage..................................

Praktische Erfahrung mit Fristversäumnissen habe ich keine.

Toi toi toi dass es auch weiterhin so bleibt (dito bei mir).

Grüße Marc
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Nur nochmal zusammenfassend:

Wenn auf einem Zurückweisungsbeschluss steht: "Erstellt am Tag X", und über den Zustellungsverlauf ist nichts weiter bekannt, dann ist auf jeden Fall exakt sowie mindestens Zeit bis "Tag X+3" zur Beantragung der Weiterbehandlung, richtig?

[edit:] Es muss natürlich heißen:

mindestens Zeit bis "Tag X+3+1 Monat" zur Beantragung der Weiterbehandlung
 
Zuletzt bearbeitet:

grond

*** KT-HERO ***
Nur nochmal zusammenfassend:

Wenn auf einem Zurückweisungsbeschluss steht: "Erstellt am Tag X", und über den Zustellungsverlauf ist nichts weiter bekannt, dann ist auf jeden Fall exakt sowie mindestens Zeit bis "Tag X+3" zur Beantragung der Weiterbehandlung, richtig?

Davon solltest Du ausgehen können. In der Praxis wird nicht selten noch mehr Zeit sein, da - wie schon erwähnt - zwischen dem Datum des Schriftstücks und der Zustellung oft einige Zeit vergeht. Ich bin gerade mal schnell den Stapel von Bescheiden vor mir durchgegangen und habe meist Zeiten zwischen vier und sechs Tagen zwischen Datum des Bescheides und Zustellung gefunden. Nur in einem einzigen Fall erfolgte die Zustellung schon zwei Tage nach dem Datum des Bescheides, was mich doch sehr erstaunt. Ich bin mir aber sicher, auch schon Fälle erlebt zu haben, bei denen drei Wochen dazwischen lagen.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Wenn Du den Eingangsstempel fälschst oder eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibst, wird das wohl erst einmal nicht auffallen, aber das sollte man wohl weder tun wollen, noch in einer ordentlich geführten Kanzlei tun müssen.

Ich hab' mal irgendwo von einem Fall gelesen, in dem die Fachangestellte ausgesagt hat, sie sei angewiesen gewesen, den Eingangsstempel immer erst dann zu setzen, wenn der Anwalt (in dem Fall glaub' ich ein Rechtsanwalt) mit der Bearbeitung begonnen hat. Ratet mal, wie das Verfahren ausgegangen ist ...
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Zu den Fristen für die Antworten:

Bei der Weiterbehandlung ist es wichtig den Monat einzuhalten, da es eine gesetzliche Frist ist und Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. Der Prüfer wird da sehr genau nachschauen, ob alles eingehalten wurde - ich mache das jedenfalls.

Normale Bescheide: in Zeiten der elektronischen Akte geht normalerweise alles etwas schneller: Am Tag nach dem Bescheidsdatum wird er versandt. Dann kommen die 3 Tage fingierte Zustellungsdauer drauf.
Antwortet der Anmelder nach Fristablauf, hat der Prüfer das zu berücksichtigen, es sei denn der Beschluss ist schon unterwegs. Um sicherzustellen dass alle fristgerechten Eingänge rechtzeitig in der Akte landen, wird aber eine Sicherheitsfrist von ca. einem Monat auf den Fristablauf addiert, bevor die Akte beim Prüfer wieder "hochpoppt" (tatsächlich dauert es aber selten mehr als ein paar Tage, bis eine Antwort zu sehen ist). D.h. es ist ein ordentlicher Sicherheitspuffer eingebaut, den ein Anmelder ausnutzen könnte. Wenn auf einen Bescheid nicht geantwortet wurde, kommt dann oft noch die Beschlussankündigung mit einem Monat Frist und wieder der Sicherheitsfrist - wer innerhalb dieser Zeiten nicht antwortet, muss sich schon ein wenig anstrengen... (Beschlussankündigung ist nicht nötig, wenn förmlich zugestellt wurde oder der Zugang des Bescheids anderweitig - z.B. durch Fristverlängerung - dokumentiert ist). Ach ja, Vorsicht: wenn die Frist schon abgelaufen ist geht eine Fristverlängerung eigentlich nicht mehr...

Gruß, Fragender
 
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