Ich habe hier eine Reihe von Fällen, die von derselben Prüferin behandelt werden. Ursprünglich eingereicht wurden jeweils Ansprüche auf eine Zusammensetzung und Ansprüche auf ein Verfahren zur Behandlung von Halbleitern mittels dieser Zusammensetzung. Die Zusammensetzungen waren schon bekannt und die auf die Zusammensetzungen gerichteten Ansprüche wurden geändert zu Ansprüchen gerichtet auf die Verwendung der Zusammensetzung zur Behandlung von Halbleitern. Nun beanstanted die Prüferin gemäß Regel 43(2) EPÜ und behauptet, mit einem unabhängigen Anspruch auf das Verfahren und einem unabhängigen Anspruch auf die Verwendung wäre Regel 43(2) verletzt. Sie verweist auf die RiLi F-IV.3.1. Sie argumentiert mit G 6/88, es gäbe nur zwei Arten von Ansprüchen, nämlich solche die auf Gegenstände gerichtet sind und solche, die auf Tätigkeiten gerichtet sind. Daher geghörten die Verfahrens- und Verwendungsansprüche zur selben Kategorie.
Ich habe argumentiert, dass Regel 43(2) "Kategorien" betrifft und nicht "Arten" von Ansprüchen" und dass Regel 43(2) eindeutig Verfahren und Verwendung als verschiedene Kategorien auflistet. Die Prüferin bleibt aber bei Ihrem Einwand und verweist noch auf die Beispiele für erlaubte Kombinationen in F-IV.3.1. Sie will wohl implizit sagen, dass nur diese drei Kombinationen erlaubt sind.
Ich habe nach Informationen und Präzedenzfällen gesucht, aber nichts gefunden.
Hat jemand Erfahrung damit? Kann jemand weiterhelfen?
Beste Grüße
Ich habe argumentiert, dass Regel 43(2) "Kategorien" betrifft und nicht "Arten" von Ansprüchen" und dass Regel 43(2) eindeutig Verfahren und Verwendung als verschiedene Kategorien auflistet. Die Prüferin bleibt aber bei Ihrem Einwand und verweist noch auf die Beispiele für erlaubte Kombinationen in F-IV.3.1. Sie will wohl implizit sagen, dass nur diese drei Kombinationen erlaubt sind.
Ich habe nach Informationen und Präzedenzfällen gesucht, aber nichts gefunden.
Hat jemand Erfahrung damit? Kann jemand weiterhelfen?
Beste Grüße
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