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*** KT-HERO ***
Anmelder A wird ein Patent P erteilt, dass den Gegenstand A+B+C unter Patentschutz stellt. In einem hitzigen Einspruchsverfahren, dass Einsprechender E gegen Patent P von Anmelder A führt, wird das Patent schließlich durch die Beschwerdekammer des EPA rechtskräftig wegen neuheitsschädlicher Vorwegnahme durch eine offenkundige Vorbenutzung von E widerrufen, nachdem die Kammer zahlreiche strittige Beweise, einschließlich einer Zeugenaussage ihres Mitarbeiters M, zugunsten des Einsprechenden gewertet hatte.
Von A war rechtzeitig eine Teilanmeldung T eingereicht worden, deren Hauptanspruch sich auf einen Gegenstand A+B richtet. Merkmal C ist Gegenstand eines Unteranspruchs. In ihrer unendlichen Weisheit und ohne die Akten des zuvor geführten und die Stammanmeldung betreffenden Einspruchsverfahrens zu Rate zu ziehen, erteilt die Prüfungsabteilung das Patent auf den Gegenstand A+B mit dem auf Merkmal C gerichteten Unteranspruch.
E legt erneut Einspruch ein. Der Mitarbeiter M steht nicht mehr zu einer Zeugenaussage zur Verfügung (er arbeitet jetzt bei A, oder ist auf unendlich langer Weltreise, oder ist gegen einen Baum gelaufen und tot umgefallen, oder ist von Außerirdischen entführt worden, ...). E argumentiert, dass Patent sei schon deswegen zu widerrufen, weil es eine rechtskräftige Entscheidung bezüglich des Gegenstands A+B+C gibt, die zwischen den Parteien Wirkung entfaltet, und das auf die Teilanmeldung erteilte Patent stellt diesen Gegenstand unter Schutz. Dies widerspräche dem Prinzip des "res judicata".
Oder mit anderen Worten und etwas allgemeiner: Ermöglicht eine rechtskräftig gewordene Widerrufsentscheidung, die ein Einsprechender bzgl. eines Stammpatents erstritten hat, irgendwie eine Art Rechtskrafteinwand gegen ein auf eine Teilanmeldung hin erteiltes Patent, wenn dieses den Gegenstand des widerrufenen Stammpatents vollumfänglich unter Schutz stellt?
Von A war rechtzeitig eine Teilanmeldung T eingereicht worden, deren Hauptanspruch sich auf einen Gegenstand A+B richtet. Merkmal C ist Gegenstand eines Unteranspruchs. In ihrer unendlichen Weisheit und ohne die Akten des zuvor geführten und die Stammanmeldung betreffenden Einspruchsverfahrens zu Rate zu ziehen, erteilt die Prüfungsabteilung das Patent auf den Gegenstand A+B mit dem auf Merkmal C gerichteten Unteranspruch.
E legt erneut Einspruch ein. Der Mitarbeiter M steht nicht mehr zu einer Zeugenaussage zur Verfügung (er arbeitet jetzt bei A, oder ist auf unendlich langer Weltreise, oder ist gegen einen Baum gelaufen und tot umgefallen, oder ist von Außerirdischen entführt worden, ...). E argumentiert, dass Patent sei schon deswegen zu widerrufen, weil es eine rechtskräftige Entscheidung bezüglich des Gegenstands A+B+C gibt, die zwischen den Parteien Wirkung entfaltet, und das auf die Teilanmeldung erteilte Patent stellt diesen Gegenstand unter Schutz. Dies widerspräche dem Prinzip des "res judicata".
Oder mit anderen Worten und etwas allgemeiner: Ermöglicht eine rechtskräftig gewordene Widerrufsentscheidung, die ein Einsprechender bzgl. eines Stammpatents erstritten hat, irgendwie eine Art Rechtskrafteinwand gegen ein auf eine Teilanmeldung hin erteiltes Patent, wenn dieses den Gegenstand des widerrufenen Stammpatents vollumfänglich unter Schutz stellt?