Gerd
*** KT-HERO ***
Hi,
wie sieht es eigentlich im Prüfungsverfahren mit dem rechtlichen Gehör aus, wenn die Prüfungsabteilung sowohl im ersten Bescheid als auch im Bescheid, der zusammen mit der Einladung zur mündlichen Verhandlung ergeht, ihre Einwände zumindest zum Teil nur vage und verallgemeinert ausführt?
Weiter wären beispielsweise die Interpretationen des beanspruchten Gegenstandes objektiv falsch.
Ebenso die Interpretation der entgegengehaltenen Dokumente, zumindest zum Teil.
Da werden Merkmale der aktuellen Ansprüche gleichgesetzt mit Merkmalen aus dem Stand der Technik, obwohl die beanspruchten Merkmale weitere Eigenschaften aufweisen, die sie eindeutig von denen im St. d. T. abgrenzen. Und das sind
keine optionalen Eigenschaften oder bevorzugte Wertebereiche. Da wurden offensichtlich ganze Teilsätze der Ansprüche komplett ignoriert. So etwas kenne ich vielleicht vom USPTO, aber vom EPA hätte ich das nicht erwartet.
Natürlich geht man in der Erwiderung möglichst detailliert auf alle Einwände ein, die man nachvollziehen kann und spekuliert auch, was mit den vagen und verallgemeinerten Kommentaren gemeint sein kann, aber Gedankenlesen ist zumindest
nicht meine Stärke.
Die große Frage wäre nun, ob die Prüfungsabteilung diese m.E. bedeutsame Verletzung des Rechtes meines Mandanten auf rechtliches Gehör heilen kann, indem sie zumindest in der mündlichen Verhandlung die Einwände konkretisiert und
Gelegenheit gibt, dazu Stellung zu nehmen.
Es ist ja nun nicht so, dass man jeden erst in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Einwand locker argumentativ erledigen kann und für berechtigte Einwände ad hoc eine passende Anspruchsänderung parat hat.
Zumal die Prüfungsabteilungen bei der Zulassung von neuen Hilfsanträgen während der Verhandlung auch immer restriktiver werden.
Kann mich da jemand erhellen, oder hat vielleicht jemand einschlägige Rechtsprechung der BKn parat, die sich mit dem Thema befassen?
Gruß
Gerd
wie sieht es eigentlich im Prüfungsverfahren mit dem rechtlichen Gehör aus, wenn die Prüfungsabteilung sowohl im ersten Bescheid als auch im Bescheid, der zusammen mit der Einladung zur mündlichen Verhandlung ergeht, ihre Einwände zumindest zum Teil nur vage und verallgemeinert ausführt?
Weiter wären beispielsweise die Interpretationen des beanspruchten Gegenstandes objektiv falsch.
Ebenso die Interpretation der entgegengehaltenen Dokumente, zumindest zum Teil.
Da werden Merkmale der aktuellen Ansprüche gleichgesetzt mit Merkmalen aus dem Stand der Technik, obwohl die beanspruchten Merkmale weitere Eigenschaften aufweisen, die sie eindeutig von denen im St. d. T. abgrenzen. Und das sind
keine optionalen Eigenschaften oder bevorzugte Wertebereiche. Da wurden offensichtlich ganze Teilsätze der Ansprüche komplett ignoriert. So etwas kenne ich vielleicht vom USPTO, aber vom EPA hätte ich das nicht erwartet.
Natürlich geht man in der Erwiderung möglichst detailliert auf alle Einwände ein, die man nachvollziehen kann und spekuliert auch, was mit den vagen und verallgemeinerten Kommentaren gemeint sein kann, aber Gedankenlesen ist zumindest
nicht meine Stärke.
Die große Frage wäre nun, ob die Prüfungsabteilung diese m.E. bedeutsame Verletzung des Rechtes meines Mandanten auf rechtliches Gehör heilen kann, indem sie zumindest in der mündlichen Verhandlung die Einwände konkretisiert und
Gelegenheit gibt, dazu Stellung zu nehmen.
Es ist ja nun nicht so, dass man jeden erst in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Einwand locker argumentativ erledigen kann und für berechtigte Einwände ad hoc eine passende Anspruchsänderung parat hat.
Zumal die Prüfungsabteilungen bei der Zulassung von neuen Hilfsanträgen während der Verhandlung auch immer restriktiver werden.
Kann mich da jemand erhellen, oder hat vielleicht jemand einschlägige Rechtsprechung der BKn parat, die sich mit dem Thema befassen?
Gruß
Gerd