@Armin
Dritter ist derjenige, der mit irgendwelchen Übertragungen von Rechten nichts zu tun hat, der aber von dem Patent betroffen ist, weil er vielleicht seine Produktion stilllegen muss, wenn es ihm nicht gelingt, dass das Patent im Einspruchsverfahren (oder später im Nichtigkeitsverfahren) widerrufen wird.
Einen solchen Dritten interessiert nicht, wer aus dem Gerangel um die Anmelderschaft als Sieger hervorgeht und zum Schluß evtl. den ursprünglichen Anmelder als Patentinhaber ablöst. Ihn interessiert nur, was zum Stand der Technik gehört und was nicht. Das heißt in unserem Fall, bei dem er Stand der Technik aus dem Prioritätsintervall vorliegen hat, ob er damit das Patent kaputt machen kann, oder nicht.
Für die Wirksamkeit der Priorität, die seine entgegengehaltene Druckschrift aus dem Prioritätsintervall zur Makulatur machen würde, kommt es u.a. darauf an, ob der Anmelder der Anmeldung, die zu dem Patent geführt hat, auch der Anmelder der Prioritätsanmeldung ist. Falls das nicht der Fall ist, müsste der Anmelder (klar: der Anmelder der Anmeldung, die zu dem angegriffenen Patent geführt hat) dem Patentamt gegenüber nachgewiesen haben, dass innerhalb des Prioritätsintevalls und damit vor dem Anmeldetag der Nachanmeldung ein Rechtsübergang erfolgt ist, nämlich eine Übertragung zumindest des Prioritätsrechts vom Anmelder der Prio-Anmeldung auf den Anmelder der Nachanmeldung. (Rückwirkende Übertragung der Rechte hilft da nichts, denn dann wäre der Nachanmelder an seinem Anmeldetag ja gerade noch nicht berechtigt gewesen.) Der Dritte kann die Korrektheit dieses Rechtsübergangs, über den er sich durch Akteneinsicht informieren kann, in Frage stellen, damit sein Stand der Technik aus dem Priortätsintervall vielleicht doch noch "zieht", wie es in der weiter oben ziterten BGH-Entscheidung der Fall war.
Für die Frage, ob der Patentinhaber der wahre Berechtigte für die patentierte Erfindung ist, mag derselbe Rechtsübergang wichtig sein. Den Dritten (Einsprechenden) wird das aber nicht weiter interessieren (wenn man mal davon absieht, dass es ihn nicht erfreuen wird, wenn ein "neuer" Patentinhaber wirtschaftlich potenter ist).