Das ergibt sich aus §7(1) ArbnErfG: "Mit der Inanspruchnahme gehen alle(!) vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über."Hast Du hierzu noch eine Quelle (oder Erläuterung)? Im ArbErfG steht doch nichts von Inanspruchnahme der Priorität.
Der Arbeitgeber ist im Übrigen tatsächlich nicht verpflichtet, die Priorität in Anspruch zu nehmen, aber er hat die Schutzrechtsanmeldung nach §14(2) ArbnErfG "auf Verlangen" freizugeben.
Das heißt, das Priorecht liegt für jede Nachanmeldung bis zu einer ausdrücklichen Freigabeerklärung beim Arbeitgeber.
In der Praxis habe ich bereits die Erfahrung gemacht, dass das USPTO einen deutschen Arbeitsvertrag als Übertragungsnachweis anerkennt. Wir hatten mal den Fall, dass der Arbeitnehmererfinder eines Mandanten überraschend verstorben war und keine Unterschrift mehr eingeholt werden konnte.