Recht auf Erfindung und Beanspruchung der Priorität bei Gemeinschaftserfindungen
Ich habe eine Frage zur validen Beanspruchung der Priorität bei einer Gemeinschaftserfindung, bei der nur ein Anmelder benannt ist. Hier das Beispiel:
Wissenschaftler der Universität A und Universität B machen eine gemeinsame Erfindung. Universität A reicht eine EP-Patentanmeldung (Prioanmeldung) beim EPA ein und nennt Max, Eva und Alex als Erfinder. Max und Eva sind Angestellte (Arbeitnehmer) der Universität A, Alex ist Angestellter (Arbeitnehmer) der Universität B. Universität B ist nicht als Anmelder genannt.
12 Monate später soll eine PCT-Anmeldung eingereicht werden. Anmelder ist wieder Universität A, als Erfinder sind Max, Eva und Alex genannt.
Soweit ich die Richtlinien richtig interpretiere, kann der gleiche Anmelder (Uni A) das Prioritätsrecht valide beanspruchen (berechtigt ist der "Anmelder", die Erfinder sind irrelevant; ob Alex zu Uni B gehört und eine Rechteübertragung von Uni B (da nach ArbErfG der Anteil von Alex an der Erfindung Uni B gehört) an Uni A stattgefunden hat, dürfte dabei unerheblich sein).
Da Universität B nicht als Anmelder benannt ist und die Rechte am Erfindungsanteil von Alex aber Universität B gehören, muss vermutlich irgendwann eine Erklärung erfolgen, wie der Anmelder an die Rechte der Erfindung kam? Ist dies korrekt? Falls ja, muss dies innerhalb eines Zeitraumes von 16M ab Prio-Tag erfolgen (Frist für Erfindernennung)? Wie müsste dies formal erfolgen? Der Eintrag eines Rechtsübergang von Uni B auf Uni A (Art. 71 EPÜ ivR. 22) im EP Register ist ja gar nicht möglich, da Uni B kein Anmelder ist.
Oder prüft das Amt erstmal gar nicht, ob der Anmelder auch das Recht auf die Erfindung hat und dies wird erst später (gg. in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren) relevant? Muss Uni A als alleiniger Anmelder gar nicht nachweisen, wie es an die Rechte von Alex (Angestellter der Uni B) kam? Kann dies eine Auswirkung auf die korrekte Beanspruchung der Priorität haben?
(siehe z.B auch Widerruf von EP2771468 (Crispr/Cas) wegen nicht korrekter Beanspruchung der Prio).
Ich habe eine Frage zur validen Beanspruchung der Priorität bei einer Gemeinschaftserfindung, bei der nur ein Anmelder benannt ist. Hier das Beispiel:
Wissenschaftler der Universität A und Universität B machen eine gemeinsame Erfindung. Universität A reicht eine EP-Patentanmeldung (Prioanmeldung) beim EPA ein und nennt Max, Eva und Alex als Erfinder. Max und Eva sind Angestellte (Arbeitnehmer) der Universität A, Alex ist Angestellter (Arbeitnehmer) der Universität B. Universität B ist nicht als Anmelder genannt.
12 Monate später soll eine PCT-Anmeldung eingereicht werden. Anmelder ist wieder Universität A, als Erfinder sind Max, Eva und Alex genannt.
Soweit ich die Richtlinien richtig interpretiere, kann der gleiche Anmelder (Uni A) das Prioritätsrecht valide beanspruchen (berechtigt ist der "Anmelder", die Erfinder sind irrelevant; ob Alex zu Uni B gehört und eine Rechteübertragung von Uni B (da nach ArbErfG der Anteil von Alex an der Erfindung Uni B gehört) an Uni A stattgefunden hat, dürfte dabei unerheblich sein).
Da Universität B nicht als Anmelder benannt ist und die Rechte am Erfindungsanteil von Alex aber Universität B gehören, muss vermutlich irgendwann eine Erklärung erfolgen, wie der Anmelder an die Rechte der Erfindung kam? Ist dies korrekt? Falls ja, muss dies innerhalb eines Zeitraumes von 16M ab Prio-Tag erfolgen (Frist für Erfindernennung)? Wie müsste dies formal erfolgen? Der Eintrag eines Rechtsübergang von Uni B auf Uni A (Art. 71 EPÜ ivR. 22) im EP Register ist ja gar nicht möglich, da Uni B kein Anmelder ist.
Oder prüft das Amt erstmal gar nicht, ob der Anmelder auch das Recht auf die Erfindung hat und dies wird erst später (gg. in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren) relevant? Muss Uni A als alleiniger Anmelder gar nicht nachweisen, wie es an die Rechte von Alex (Angestellter der Uni B) kam? Kann dies eine Auswirkung auf die korrekte Beanspruchung der Priorität haben?
(siehe z.B auch Widerruf von EP2771468 (Crispr/Cas) wegen nicht korrekter Beanspruchung der Prio).