Recht auf Erfindung und Beanspruchung der Priorität bei Gemeinschaftserfindungen

CB_2018

Schreiber
Recht auf Erfindung und Beanspruchung der Priorität bei Gemeinschaftserfindungen

Ich habe eine Frage zur validen Beanspruchung der Priorität bei einer Gemeinschaftserfindung, bei der nur ein Anmelder benannt ist. Hier das Beispiel:

Wissenschaftler der Universität A und Universität B machen eine gemeinsame Erfindung. Universität A reicht eine EP-Patentanmeldung (Prioanmeldung) beim EPA ein und nennt Max, Eva und Alex als Erfinder. Max und Eva sind Angestellte (Arbeitnehmer) der Universität A, Alex ist Angestellter (Arbeitnehmer) der Universität B. Universität B ist nicht als Anmelder genannt.
12 Monate später soll eine PCT-Anmeldung eingereicht werden. Anmelder ist wieder Universität A, als Erfinder sind Max, Eva und Alex genannt.

Soweit ich die Richtlinien richtig interpretiere, kann der gleiche Anmelder (Uni A) das Prioritätsrecht valide beanspruchen (berechtigt ist der "Anmelder", die Erfinder sind irrelevant; ob Alex zu Uni B gehört und eine Rechteübertragung von Uni B (da nach ArbErfG der Anteil von Alex an der Erfindung Uni B gehört) an Uni A stattgefunden hat, dürfte dabei unerheblich sein).

Da Universität B nicht als Anmelder benannt ist und die Rechte am Erfindungsanteil von Alex aber Universität B gehören, muss vermutlich irgendwann eine Erklärung erfolgen, wie der Anmelder an die Rechte der Erfindung kam? Ist dies korrekt? Falls ja, muss dies innerhalb eines Zeitraumes von 16M ab Prio-Tag erfolgen (Frist für Erfindernennung)? Wie müsste dies formal erfolgen? Der Eintrag eines Rechtsübergang von Uni B auf Uni A (Art. 71 EPÜ ivR. 22) im EP Register ist ja gar nicht möglich, da Uni B kein Anmelder ist.

Oder prüft das Amt erstmal gar nicht, ob der Anmelder auch das Recht auf die Erfindung hat und dies wird erst später (gg. in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren) relevant? Muss Uni A als alleiniger Anmelder gar nicht nachweisen, wie es an die Rechte von Alex (Angestellter der Uni B) kam? Kann dies eine Auswirkung auf die korrekte Beanspruchung der Priorität haben?
(siehe z.B auch Widerruf von EP2771468 (Crispr/Cas) wegen nicht korrekter Beanspruchung der Prio).
 

kronion

GOLD - Mitglied
Oder prüft das Amt erstmal gar nicht, ob der Anmelder auch das Recht auf die Erfindung hat und dies wird erst später (gg. in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren) relevant? Muss Uni A als alleiniger Anmelder gar nicht nachweisen, wie es an die Rechte von Alex (Angestellter der Uni B) kam? Kann dies eine Auswirkung auf die korrekte Beanspruchung der Priorität haben?

Für die wirksame Inanspruchnahme des Prioritätsrecht ist nur relevant, wer der Anmelder der Prioritätsanmeldung war. Ob dieser Anmelder tatsächlich das (alleinige) Recht an der Erfindung hat, ist dem Patentamt solange egal, bis der tatsächliche Rechteinhaber ein nationales Urteil nachweist; dann der eigentlich Berechtigte die Optionen nach Artikel 61 EPÜ. Mangelnde Berechtigung des Anmelders ist auch kein Einspruchsgrund, Artikel 100 EPÜ.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Die Angabe, wie der Anmelder zu seinem Recht gelangt ist, ist für die EP-Prioanmeldung auf dem entsprechenden Formblatt für die Erfindernennung anzugeben (Formblatt 1002). Laut deiner Schilderung ist die Erfindernennung bereits erfolgt, denn du weißt ja, dass Max, Eva und Alex als Erfinder genannt wurden. Im Normalfall ist dann auch die Angabe zum Rechtsübergang gemacht worden (Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Formblatt). Sollte dies nicht der Fall sein, wird das EPA im Rahmen der Formalprüfung darauf hinweisen (oder hat bereits darauf hingewiesen), dass die Angabe bis 16 Monate nach Prio gemacht werden muss, sonst kommt es zur Zurückweisung. Allerdings ist Weiterbehandlung möglich, so dass man diese Frist noch erheblich strecken kann. Die Richtigkeit dieser Angaben wird vom EPA generell nicht geprüft, nur ihr Vorhandensein. Uni A kann also einen totalen Lohkäse ins Formblatt schreiben, es interessiert keinen.

Die Priorität ist in jedem Fall gültig, da Uni A der Anmelder beider Anmeldungen ist. Für die Gültigkeit der Prio ist es unerheblich, wer der Erfinder ist oder wem die Rechte an der Erfindung zustehen. Es wird nur Anmelderidentität gefordert.

Der CRISPR-Fall ist komplett anders gelagert: Hier waren die Erfinder auch die Anmelder der Prioanmeldung (weil das US-Recht dies damals noch erforderte). Übertragen auf deinen Fall würde das bedeuten, dass nicht die Uni A die EP-Prioanmeldung eingereicht hat, sondern Max, Eva und Alex als Privatpersonen. Wenn die Uni A jetzt eine PCT-Anmeldung einreicht und die Prio beansprucht, ist diese natürlich ungültig, da Uni A weder mit der Gruppe Max/Eva/Alex identisch ist noch die Rechte von dieser Gruppe erworben hat.
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
P.S.:

Uni A könnte auch jede Angabe zum Rechtsübergang verweigern, dann würde die EP-Anmeldung zurückgewiesen. Für die Gültigkeit der Priorität hat das aber keine Auswirkungen, denn man kann auch die Priorität einer zurückgewiesenen Anmeldung wirksam beanspruchen.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Hab hier gerade einen entfernt ähnlichen Fall:

US-Konzern K hat eine deutsche Nachanmeldung N eingereicht, die die Priorität einer US-Provisional P (ebenfalls von K) beansprucht.

Nun wird die deutsche Nachanmeldung N wegen ungültiger Priorität angegriffen mit dem Argument, die Erfinderrechte, insbesondere das Prioritätsrecht, seien nicht nachvollziehbar von den Erfindern auf den Anmelder K übertragen worden. Die Erfinder haben teilweise US-Arbeitsverträge mit K und teilweise deutsche Arbeitsverträge mit einer deutschen Tochtergesellschaft T von K.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Hab hier gerade einen entfernt ähnlichen Fall:

US-Konzern K hat eine deutsche Nachanmeldung N eingereicht, die die Priorität einer US-Provisional P (ebenfalls von K) beansprucht.

Nun wird die deutsche Nachanmeldung N wegen ungültiger Priorität angegriffen mit dem Argument, die Erfinderrechte, insbesondere das Prioritätsrecht, seien nicht nachvollziehbar von den Erfindern auf den Anmelder K übertragen worden. Die Erfinder haben teilweise US-Arbeitsverträge mit K und teilweise deutsche Arbeitsverträge mit einer deutschen Tochtergesellschaft T von K.

Wenn die Provisional P ebenfalls von K eingereicht wurde, besteht allerdings kein Problem und eine Übertragung ist nicht notwendig. Dann hat K von Anfang an das Priorecht.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Wenn die Provisional P ebenfalls von K eingereicht wurde, besteht allerdings kein Problem und eine Übertragung ist nicht notwendig. Dann hat K von Anfang an das Priorecht.
Ja -- der Angriff basiert hier aber darauf, dass das US-Erfinderrecht (und damit auch das US-Priorecht) nicht korrekt auf K übergegangen sei, da einer der Miterfinder (M) seinen Arbeitsvertrag nicht mit US-K sondern mit DE-T hat.

Somit seien Erfinder- und Priorechte gar nicht wirksam von M auf US-K übertragen worden -- obwohl M ein entsprechendes Assignment an K unterzeichnet hat.
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ja -- der Angriff basiert hier aber darauf, dass das US-Erfinderrecht (und damit auch das US-Priorecht) nicht korrekt auf K übergegangen sei, da einer der Miterfinder (M) seinen Arbeitsvertrag nicht mit US-K sondern mit DE-T hat.

Somit seien Erfinder- und Priorechte gar nicht wirksam von M auf US-K übertragen worden -- obwohl M ein entsprechendes Assignment an K unterzeichnet hat.

Wer das "Erfinderrecht" (das Recht an der Erfindung) hat, ist für die Priorität egal. Das Prioritätsrecht steht dem Anmelder der Prioritätsanmeldung zu. Auch wenn der die ganze Erfindung geklaut hat, hat er das Prioritätsrecht, weil er sie zum Patent angemeldet hat.

Das Prioritätsrecht muss wiederum nicht übertragen werden, da K Anmelder der Prioritätsanmeldung ist (deinen Angaben zufolge). Also hatte er dieses Recht schon seit dem Prioritätstag. Da gibt es schlicht nichts zu übertragen.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Uff!

Warum betrachtet der BGH diesen Sachverhalt dann hier über ganze 10 Seiten (Seiten 21-30)?

Also die Frage, ob ein Anmelder eine Priorität wirksam beanspruchen konnte, wenn es bezüglich der Prioritätsanmeldung Zweifel an der Übertragung der Erfinderrechte auf den Anmelder gibt.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Uff!

Warum betrachtet der BGH diesen Sachverhalt dann hier über ganze 10 Seiten (Seiten 21-30)?

Also die Frage, ob ein Anmelder eine Priorität wirksam beanspruchen konnte, wenn es bezüglich der Prioritätsanmeldung Zweifel an der Übertragung der Erfinderrechte auf den Anmelder gibt.

Uff!

Weil deine Angabe, dass die Prioritätsanmeldung
P (ebenfalls von K)
sei, schlicht falsch war. Die Prioritätsanmeldung war nicht von Uniwired Planet LLC (s. Rn 58: "Sie ist zwar nicht Anmelderin der Voranmeldung"). Anmelder waren vielmehr die Herren Torsner, Peisa und Meyer. Da drei natürliche Personen nicht mit einer Kapitalgesellschaft identisch sind, braucht es natürlich eine Übertragung des Prioritätsrechts.
 
Zuletzt bearbeitet:

Armin

GOLD - Mitglied
Weil deine Angabe, dass die Prioritätsanmeldung "P ebenfalls von K" sei, schlicht falsch war.

Naja, 'schlicht falsch' jetzt nicht, da meine Angabe sich ja nicht auf den verlinkten BGH-Fall bezog, sondern auf den weiter oben beschriebenen Fall.

Du hast natürlich recht insofern, als ich die BGH-Entscheidung nicht genau gelesen habe, insbesondere nicht den Teil den Du zitiert hast.

Wie ist das dann in meinem (Pre-AIA) Fall:

US-Konzern K hat eine deutsche Nachanmeldung N eingereicht, die die Priorität einer US-Provisional P (ebenfalls von K) beansprucht.

Pre-AIA waren in USA ja grundsätzlich die Erfinder die Anmelder. Wenn nun wie hier,

einer der Miterfinder (M) seinen Arbeitsvertrag nicht mit US-K sondern mit DE-T hat

und damit an deutsches Arbeitnehmererfinderrecht gebunden war, konnte M sein Erfinderrecht überhaupt per Assignment auf die US-K übertragen?

Und kommt man zu dem Schluss, dass er das nicht konnte, da die Erfindung seinem Arbeitgeber DE-T zustand, war das Assignment auf die US-K ungültig und somit die US-K nicht berechtigt zur Anmeldung der Erfindung -- und damit auch nicht Inhaberin des Priorechts?
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo miteinander,

also aus meiner Sicht klingt das eher unproblematisch.

Für eine ausländische Priorität gilt § 41 PatG. Und so wie ich das verstehe kommt es lediglich auf den Anmelder an. Frage ist dann, wer hier Anmelder der US Prioanmeldung und der DE Nachanmeldung ist.

Wenn ich es richtig verstehe, ist Voraussetzung für eine wirksame Prio die Erfindungsidentität und die Anmelderidentität. Alternativ die Übertragung des Priorechts vor dessen Inanspruchnahme.

Wenn es wirklich so ist, dass die Prioanmeldung und die Nachanmeldung von K kommen, sollte die Prio wirksam sein. Ich befürchte aber eher, dass die Anmelder der Prio die Erfinder sind bzw. K nach Assignment durch die Erfinder. Dabei wurde aber vermutlich nicht schriftlich festgehalten, dass das Priorecht ebenfalls mit übertragen wird. Das heißt aber glücklicherweise nicht, dass das nicht stattgefunden hat, sondern lediglich, dass es (noch) keine Urkunde über den Transfer gibt.

Viele Grüße,

Expatriot
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@Armin #11

Deine Frage ist schon beantwortet:
@Asdevi #8
Wer das "Erfinderrecht" (das Recht an der Erfindung) hat, ist für die Priorität egal. Das Prioritätsrecht steht dem Anmelder der Prioritätsanmeldung zu. Auch wenn der die ganze Erfindung geklaut hat, hat er das Prioritätsrecht, weil er sie zum Patent angemeldet hat.
Die Erfindung in Prio- und Nachanmeldung ist identisch und eine Einheit, die nur einem zu Recht gehören kann, solange Anmelderidentität besteht. Sie kann nur unterschiedlich sein, wenn das Prioritätsrecht übertragen wurde. Wer der wahre Berechtigte ist, sei es bei der Prioanmeldung oder bei der Nachanmeldung, hat damit nichts zu tun und kann außerhalb des Prüfungsverfahrens entschieden werden.

Bei der Erfinderidentität geht es nicht darum, wer der wahre Berechtigte ist, sondern darum, dass Prioanmeldung und Nachanmeldung auf demselben "Erfindungsakt" beruhen und nicht nur zufällig zwei verschiedene Erfinder dieselbe Erfindung gemacht haben. Denn wenn der Anmelder identisch ist oder die Priorität übertragen hat, liegt bei der späteren Anmeldung sicher keine neue, unabhängige Erfindung vor, der die ältere Anmeldung neuheitsschädlich entgegenstehen kann.

Wenn also DE-T glaubt, irgendwelche Rechte zu haben, muss er sie geltend machen, und wenn er Glück hat, bekommt er etwas von dem Kuchen ab. Auf die Inanspruchnahme der Priorität und damit auf das, was Stand der Technik ist, hat das keinen Einfluss.
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Und kommt man zu dem Schluss, dass er das nicht konnte, da die Erfindung seinem Arbeitgeber DE-T zustand, war das Assignment auf die US-K ungültig und somit die US-K nicht berechtigt zur Anmeldung der Erfindung -- und damit auch nicht Inhaberin des Priorechts?

Hier sind die verschiedensten Konstellationen möglich. Das ArbErfG ermöglicht dem AG nämlich nur die Inanspruchnahme der Priorität, verpflichtet aber nicht dazu. Bei Kooperationen kann z.B. eine vertragliche Verpflichtung eingegangen werden, dass DE-T Diensterfindungen seiner Angestellten nicht beansprucht, sondern diese anweist, selbige an US-K zu übertragen. Dann gibt es keine Probleme. Oder DE-T beansprucht und überträgt umgehend an US-K weiter.

Spannend ist der Fall der Kollision: Der Mitarbeiter von DE-T überträgt die Rechte an einer Diensterfindung vor Inanspruchnahme durch DE-T eigenmächtig an US-K. Wenn DE-T jetzt in Anspruch nimmt, ist das wirksam, weil gesetzlich so festgelegt. Die Rechte an der Erfindung gehen also an DE-T. US-K hat keine Rechte, und kann allenfalls den Erfinder auf Schadensersatz verklagen, dem es durch eigenes Verschulden unmöglich ist, eine Vertragspflicht (wirksame Übertragung des Rechts) zu erfüllen.

Allerdings wäre ein angestellter Erfinder auch schön blöd, irgendwelche Assignments auf eigene Faust an jemand anderen als seinen Arbeitgeber auszustellen. Da hat er dann zu recht ein dickes Problem am Hals.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Sorry, für mich ist es im Moment nicht unterscheidbar, ob a) nachstehendes kompletter Quark ist, oder ob ich b) einfach zu blöd bin um es zu kapieren.

Die Erfindung in Prio- und Nachanmeldung ist identisch [davon schrieb ich nichts und um Erfindungsidentität geht es hier doch gar nicht] und eine Einheit, die nur einem zu Recht gehören kann, solange Anmelderidentität besteht [das ist hier ja genau fraglich]. Sie [wer ist "sie"?] kann nur unterschiedlich sein, wenn das Prioritätsrecht übertragen wurde. Wer der wahre Berechtigte ist, sei es bei der Prioanmeldung oder bei der Nachanmeldung, hat damit nichts zu tun und kann außerhalb des Prüfungsverfahrens entschieden werden.

Bei der Erfinderidentität geht es nicht darum, wer der wahre Berechtigte ist, sondern darum, dass Prioanmeldung und Nachanmeldung auf demselben "Erfindungsakt" beruhen und nicht nur zufällig zwei verschiedene Erfinder dieselbe Erfindung gemacht haben. Denn wenn der Anmelder identisch ist oder die Priorität übertragen hat, liegt bei der späteren Anmeldung sicher keine neue, unabhängige Erfindung vor, der die ältere Anmeldung neuheitsschädlich entgegenstehen kann. [Dieser Absatz ist mir ein komplettes Rätsel]

Wenn also DE-T [die deutsche Tochtergesellschaft des US Konzerns US-K] glaubt, irgendwelche Rechte zu haben, muss er [sie] sie geltend machen, und wenn er [sie] Glück hat, bekommt er [sie] etwas von dem Kuchen ab [von welchem Kuchen?]. Auf die Inanspruchnahme der Priorität und damit auf das, was Stand der Technik ist, hat das keinen Einfluss.

Danke für Kommentare
 

Sousse

BRONZE - Mitglied
Sorry, für mich ist es im Moment nicht unterscheidbar, ob a) nachstehendes kompletter Quark ist, oder ob ich b) einfach zu blöd bin um es zu kapieren.

Danke für Kommentare
Ein guter Patentanwalt drückt im Rahmen seiner Selbstdarstellungsfähigkeit Dinge so aus, dass er im Nachhinein alles hineininterpretieren kann, was er will. Ob das kompletter Quark war, entscheidet im Zweifel der Zivilrichter im Haftungsprozess.

Leider stellt der Text ein Paradebeispiel dar, warum der Beruf des Anwalts in der Bevölkerung einen so schlechten Ruf geniest:
https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/anwaelte-ansehen-beruf-prestige-skala-allensbacher-institut/
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ranking-berufsgruppen-2015-befragung-forsa-beamtenbund/
https://de.wikipedia.org/wiki/Berufsprestige
 

Hans35

*** KT-HERO ***
@Armin
Doch, bei der Anmelderidentität geht um das Sicherstellen der Erfindungsidentität zwischen Prioanmeldung und Nachanmeldung.

Entweder (A) hat jemand eine Erfindung gemacht und er oder sein Rechtsnachfolger will ebendiese Erfindung bei zwei verschiedenen Ämtern anmelden. Dann muss er bei der später getätigten Anmeldung das Prioritätsrecht aus seiner Erstanmeldung beanspruchen.

Oder (B), zwei verschiedene Erfinder haben dasgleiche erfunden. Es gibt also zwei "Erfindungsakte", die unabhängig voneinander sind. Dann gibt es (natürlich) kein Prioritätsrecht. Der Zweitanmelder (d.h. der Zweiterfinder oder sein Rechtsnachfolger) erhält schlicht kein Patent, denn die ältere Anmeldung ist für die jüngere Anmeldung neuheitsschädlich.

Die beiden Fälle A und B werden an Hand der Anmelderidentität unterschieden. Mit "Erfindungsidentität" hatte ich also nicht die technische Identität der beiden (in Prioanmeldung und Nachanmeldung angemeldeten) Erfindungen gemeint. Diese setze ich vielmehr auch im Fall B voraus. Hier mag der Grund für das Missverständnis liegen; vielleicht hätte ich besser "Erfindungsaktidentität" geschrieben.

Die Priorität wird nur dann zu Recht in Anspruch genommen und ist daher nur dann wirksam, wenn neben der technischen Identität der Erfindungen auch Anmelderidentität besteht; andernfalls liegt – pauschal und ohne wenn und aber – der Fall B vor, und die vermeintliche Prioritätsanmeldung ist für die Nachanmeldung neuheitsschädlich. Das kann nur durch Nachweis des korrekten Rechtsübergangs verhindert werden.

Die Unterscheidung zwischen den Fällen A und B funktioniert auch noch, wenn ein Anmelder zu Unrecht in den Besitz der Erfindung gelangt ist. Dafür muss der "wahre" Erfinder oder sein Rechtnachfolger (außerhalb des Prüfungsverfahrens) nachweisen, dass er der Berechtigte ist und ggf. dass Fall A vorliegt. Dasselbe gilt weiterhin auch, wenn unklar ist, wer alles zum Team der Erfinder dazugehört.

Im Hinblick auf den "Kuchen": Die DE-T muss nachweisen, dass sie legitimer Rechtsnachfolger des Anmelders der Prioritätsanmeldung ist; andernfalls wird (ohne weitere Prüfung) von Fall B ausgegangen, auch wenn diese Sicht im Einzelfall nicht einmal naheliegend ist. Danach bestimmt sich dann, was Stand der Technik ist. Wer die wahren Erfinder sind und wie die Erfindung zum Anmelder der Prioritätsanmeldung gelangt ist, wird dabei nicht geprüft. Geprüft wird nur die Kette der Rechtsnachfolge von der Prioritätsanmeldung zur Nachanmeldung.

@Sousse
Schießt du nicht mit Kanonen auf Spatzen, wenn du aus vielleicht etwas unglücklichen Formulierungen im Forum gleich auf das Ansehen des ganzen Berufsstands schließt? Ich denke, hier muss nicht alles druckreif stehen wie in einem Kommentar (und selbst da bleiben schon mal Interpretationsspielräume). Vielmehr sollte man darauf vertrauen können, dass die Leser sich bemühen zu durchschauen, worum es geht.

Die Vermutung, dass es jemand bei einem Schriftsatz darauf anlegen könnte, "... dass er im Nachhinein alles hineininterpretieren kann, was er will .." mag vielleicht aus deiner Erfahrung herrühren. Wahrscheinlicher ist es aber, dass sie aus einer entsprechenden "Diskussionsblase" entsprungen ist, in der einer die Vorurteile des anderen durch "Gefällt mir"-Buttons verstärkt. Diese These dann aber auch noch auf ein Forum zu übertragen, halte ich für absurd.
 

Armin

GOLD - Mitglied
US-Konzern K hat (Pre-AIA) eine deutsche Nachanmeldung N eingereicht, die die Priorität einer US-Anmeldung Prio (ebenfalls von K) beansprucht.

Pre-AIA waren in USA ja grundsätzlich die Erfinder die Anmelder (und der Arbeitgeber nur Assignee). Wenn nun wie hier ein Miterfinder M seinen Arbeitsvertrag nicht mit US-K sondern mit deren Tochter DE-T hat, und damit an deutsches Arbeitnehmererfinderrecht gebunden ist, konnte M sein Erfinderrecht an der US-Prio überhaupt per Assignment auf die US-K übertragen?

Und kommt man zu dem Schluss, dass M das nicht konnte, da die Erfindung bereits per ArbnErfG auf DE-T übergegangen war, war M's Assignment auf US-K ungültig und somit US-K nicht berechtigt zur Anmeldung der US-Prio und damit auch nicht Inhaberin des Priorechts?

Hier sind die verschiedensten Konstellationen möglich. Das ArbErfG ermöglicht dem AG nämlich nur die Inanspruchnahme der Priorität, verpflichtet aber nicht dazu.

Hast Du hierzu noch eine Quelle (oder Erläuterung)? Im ArbErfG steht doch nichts von Inanspruchnahme der Priorität.

Bei Kooperationen kann z.B. eine vertragliche Verpflichtung eingegangen werden, dass DE-T Diensterfindungen seiner Angestellten nicht beansprucht, sondern diese anweist, selbige an US-K zu übertragen.

Auch hier wäre ich für eine Quelle oder Literaturangabe dankbar!

Oder DE-T beansprucht und überträgt umgehend an US-K weiter.

Das war hier sogar der Fall, mittels interner Verträge zwischen DE-T und US-K. Allerdings basiert der gegnerische Angriff genau darauf, dass die Erfindungsrechte dann nicht mehr bei Miterfinder M, sondern bei DE-T (oder bereits bei US-K) lagen, weshalb für die US-Prioanmeldung das Assignment von M auf US-K ungültig war.

Womöglich hätte beim USPTO stattdessen ein Assignment von DE-T auf US-K, bzw. entsprechende Vertragskopien, eingereicht werden müssen?
 
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