DE Recht auf das Patent

patatt

GOLD - Mitglied
In der Erfinderbenennung muss angegeben werden, wie das Recht auf das Patent auf den Anmelder übergegangen ist.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn der Anmelder hier falsche Angaben macht.
Dann wäre ja das Recht auf das Patent konsequenterweise nicht auf den Anmelder übergegangen.
Was kann z.B. ein Wettbewerber, welcher davon Kenntnis hat, tun ?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Gegenüber dem Patentamt gilt zunächst der Anmelder als berechtigt (§7 (1) PatG), d.h. das Amt prüft die Korrektheit der Angaben nicht. Ist der Anmelder tatsächlich nicht berechtigt, so kann der wahre Berechtigte verlangen, dass ihm die Anmeldung oder das Patent übertragen wird (§8 PatG) oder Einspruch einlegen (§59 (1) PatG). Ein unbeteiligter Dritter hat hier keine Handhabe.
 

patatt

GOLD - Mitglied
Soweit ich sehe ist das leider kein Einspruchsgrund.
Greift hier nicht ein Tatbestand ggf. aus einem anderen Gesetzt, das käme ja im Prinzip einer Patenterschleichung gleich.
 

patachon

GOLD - Mitglied
In der Erfinderbenennung muss angegeben werden, wie das Recht auf das Patent auf den Anmelder übergegangen ist.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn der Anmelder hier falsche Angaben macht.
Dann wäre ja das Recht auf das Patent konsequenterweise nicht auf den Anmelder übergegangen.
Was kann z.B. ein Wettbewerber, welcher davon Kenntnis hat, tun ?
Das Recht auf das Patent geht nicht über diese Benennung über, sondern beispielsweise über einen Vertrag oder konkludent (z.B. Arbeitsverträge, Verträge unter mehreren Unternehmen). Wenn also hier falsche Angaben gemacht sind, ändert das erst mal nichts am eigentlichen Rechtsübergang. Um diese Angabe zu machen, müsste ja der Rechtsübergang schon (rechtskräftig) abgeschlossen sein.
 

patatt

GOLD - Mitglied
Angenommen derAnmelder gibt an, das Recht am Patent sei basierend auf §§ 6,7 ArbnErfG auf den Anmelder übergegangen und es handelt sich bei den Erfindern nicht um Arbeitnehmer des Anmelders und es gibt auch sonst keinerlei Verträge o.ä., aus denen sich ein Rechteübergang auf den Anmelder ableiten ließe. Ist der Anmelder rechtmäßiger Inhaber der Schutzrechte ?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Wie patachon schon geschrieben hat, muss man unterscheiden zwischen (1) dem tatsächlichen Rechtsübergang und (2) der Angabe, die darüber beim Amt gemacht wird.

Ob der Anmelder tatsächlich rechtmäßiger Inhaber ist, hängt ausschließlich von (1) ab. Eine falsche Angabe (2) hat keine Auswirkung, da das Amt diese inhaltlich nicht prüft und es auch keine unmittelbare Rechtsfolge gibt (der Anmelder "gilt als berechtigt").

Die nächste Frage ist, was passiert, wenn kein Rechtsübergang von den Erfindern zum Anmelder stattgefunden hat; hier haben die Erfinder oder deren echter Rechtsnachfolger (und auch nur diese) die o.g. Möglichkeiten der Vindikation oder des Einspruchs. Ein Wettbewerber kann hier erstmal gar nichts tun - außer er schafft es, die Rechte von den Erfindern übertragen zu bekommen.
 

patachon

GOLD - Mitglied
Wenn es absolut keinen Zusammenhang zwischen Erfinder und Anmelder gibt: unwahrscheinlich. Wenn der Erfinder bei irgendeinern anderen Konzerntochter angestellt ist: immer noch konkludente Übertragung möglich, kommt auf den Einzelfall an. Muss von außen nicht sichtbar sein.
Das Patentamt prüft das aber nicht.

Für allgemeine Einspruchs/Nichtigkeitsverfahren nur relevant, wenn es um die Frage der gültigen Übertragung des Prioritätsrechts geht.
Im Verletzungsverfahren können Fragen nach dem Inhaber relevant sein und auch angegriffen werden. Schau mal in BGH X ZR 69/11 – Fräsverfahren beispielsweise. [Pardon - hier vorhin kurz Unsinn geschrieben, jetzt sollte es stimmen]

"Einfach so" wüsste ich aber nicht, warum irgendwer ein Recht hätte, den vermeintlich unrechtmäßigen Anmelder anzugreifen.
Der Erfinder oder tatsächliche Inhaber kann auf Übertragung des Patents klagen innerhalb von 2 Jahren (PatG §8). Er kann auch den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme geltend machen (PatG §21 mit §59 oder $81).
 
Zuletzt bearbeitet:

Hans35

*** KT-HERO ***
Wenn die Angaben zum Rechtsübergang falsch sind (das war die Ausgangsfrage), so hat das idR zur Folge, dass entweder ein falscher Erfinder angegeben ist, oder der Anmelder nicht der rechtmäßige Anmelder ist. Beides kann ggf. gerichtlich geklärt werden, wobei die fraglichen Angaben zum Rechtsübergang eine Rolle spielen können und dann in diesem Zusammenhang geprüft werden.

Daneben mag es noch Fälle geben, wo Anmelder und Erfinder korrekt angegeben sind und gleichwohl die Angaben zum Rechtsübergang nicht stimmen, z.B. wenn eine Erbschaft angegeben wird, obwohl es zuvor bereits einen Vertrag zwischen den Beteiligten gab. Das hat dann keinerlei Konsequenz, einen Dritten braucht das nicht zu interessieren.

Im Hinblick auf das Prioritätsrecht (wenn der Anmelder in Prioanmeldung und Nachanmeldung nicht identisch sind) kommt es zudem darauf an, dass aus den Angaben zum Rechtsübergang hervorgeht, dass der jeweilige Anmelder am jeweiligen Anmeldetag auch berechtigt war. Insofern sind die Angaben zum Rechtsübergang, insbesondere dessen Datum, für einen Einsprechenden, der über SdT aus dem Priointervall verfügt, ein möglicher Angriffspunkt.
 
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