pak
*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,
in der ursprünglichen EP Anspruchsfassung waren zwei unabhängige Ansprüche derselben Kategorie (hier: Vorrichtung) enthalten. Auf den Einwand nach R. 43(2) EPÜ wurden die beiden unabhängigen Ansprüche in einem Anspruch zusammengefasst, wobei die Merkmale, die den Unterschied zwischen den beiden vorangehend unabhängigen Ansprüchen ausmachten, im kennzeichnenden Teil des zusammengefassten Anspruchs durch "oder" verknüpft wurden.
Kann der Prüfer nunmehr am Einwand nach R. 43(2) festhalten? Ich meine nicht, zumal nicht mehr "mehr als zwei unabhängige Ansprüche" in der gleichen Kategorie enthalten sind. Der Prüfer muss sich nach meiner Einschätzung auf die Frage der Einheitlichkeit beschränken ...
Gegenteilige Meinungen?
Gruß
pak
in der ursprünglichen EP Anspruchsfassung waren zwei unabhängige Ansprüche derselben Kategorie (hier: Vorrichtung) enthalten. Auf den Einwand nach R. 43(2) EPÜ wurden die beiden unabhängigen Ansprüche in einem Anspruch zusammengefasst, wobei die Merkmale, die den Unterschied zwischen den beiden vorangehend unabhängigen Ansprüchen ausmachten, im kennzeichnenden Teil des zusammengefassten Anspruchs durch "oder" verknüpft wurden.
Kann der Prüfer nunmehr am Einwand nach R. 43(2) festhalten? Ich meine nicht, zumal nicht mehr "mehr als zwei unabhängige Ansprüche" in der gleichen Kategorie enthalten sind. Der Prüfer muss sich nach meiner Einschätzung auf die Frage der Einheitlichkeit beschränken ...
Gegenteilige Meinungen?
Gruß
pak