Priorität tw. ungültig -> Entgegenhaltung wird tw. SdT -> Erfindungshöhe kaputt?

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

um den Kopf klar zu bekommen, muss ich hier mal ein Phänomen im Dunstkreis von Priorität und Erfindungshöhe beschreiben.

Angenommen, Anmeldung A mit der Lehre "abcd" beansprucht die Priorität der früheren Anmeldung P, in der die Lehre "abc" beschrieben ist. Demzufolge kommt Anmeldung A zunächst mal die Priorität von Anmeldung P für die Lehre "abc" zu.

Nun wird eine noch etwas frühere (gegenüber Prioritätsanmeldung P jedoch nachveröffentlichte) Anmeldung F (desselben Anmelders) aufgefunden, welche aufgrund der Priorität P zunächst mal auch gegenüber Anmeldung A als nachveröffentlicht gilt, und somit nur hinsichtlich Neuheit von (unschädlicher) Bedeutung ist, vgl. Zeitstrahl:

F(abe) --- P(abc) ---------- A(abcd)


Es stellt sich aber heraus, dass in der früheren Anmeldung F (unter anderem) auch die Lehre "ab" beschrieben ist. Dies bedeutet, dass die Prioritätsanmeldung P für die Lehre "ab" nicht mehr "erste Anmeldung" ist, weshalb der Prioritätsanspruch von A für die Lehre "ab" ungültig wird.

Anmeldung A kommt somit die Priorität von Anmeldung P nur noch für Merkmal "c" zu, die Lehre "ab" aus Anmeldung A erhält (wie bereits Merkmal "d") den Zeitrang des Anmeldetags von A. Damit ist die frühere Anmeldung F hinsichtlich der Lehre "ab" nicht mehr nachveröffentlicht und somit hinsichtlich dieser Lehre nicht nur bezüglich Neuheit, sondern auch bezüglich Erfindungshöhe heranzuziehen.

Anmeldung A beansprucht unverändert die Lehre "abcd", während aus Anmeldung F nun die Lehre "abe" vorveröffentlicht bekannt ist. Gegenüber F mit "abe" sei aber A mit "abcd" nicht mehr erfinderisch.

Anmeldung A geht also plötzlich mangels Erfindungshöhe gegenüber einer zuvor als nachveröffentlicht betrachteten Anmeldung F unter, nur weil die von Anmeldung A beanspruchte Priorität (angesichts Anmeldung F) teilweise ungültig ist.

Richtig so weit, oder Denkfehler -- bzw. ist es überhaupt zulässig, die Betrachtung von Priorität und "erster Anmeldung" dergestalt "nach Merkmalen aufgetrennt" zu machen?

Grüße
Kurt
 
Zuletzt bearbeitet:

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
AW: Priorität tw. ungültig -> Entgegenhaltung wird tw. SdT -> Erfindungshöhe kaputt?

Ich denke, hier müssen ein paar Dinge klargestellt werden:

- Die Anmeldung F kann nur dann die Rolle von P als "erste Anmeldung" in Frage stellen, wenn sie vom selben Anmelder stammt; ansonsten ist sie lediglich Stand der Technik (aus dem "aufgefunden" schliesse ich, dass F nicht vom selben Anmelder stammt).

- Eine Priorität kann nur für eine (Gesamt-)Kombination von Merkmalen eines Anspruchs beurteilt werden:
Insbesondere hat A _keine_ Priorität aus P für die Kombination abcd, so dass hierfür F in jedem Fall SdT isV Art. 54(2) ist.
Aber A _hat_ einen wirksamen Prioritätsanspruch aus P für die Kombination abc; dafür ist auch F als potentielle "erste Erfindung" irrelevant, da sie die Erfindung abc nicht offenbart.

- Es ist richtig, dass A keine Prio aus P für die Kombination ab geltend machen könnte, wenn P und F vom selben Anmelder wären, da dann P nicht die erste Anmeldung wäre. Das ist aber irrelevant für die Beurteilung der Kombinationen abc und abcd. Aber selbst mit Prio aus P für ab wäre F neuheitsschädlich für diesen Anspruch ...
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Priorität tw. ungültig -> Entgegenhaltung wird tw. SdT -> Erfindungshöhe kaputt?

PS: Danke, F stamme tatsächlich vom selben Anmelder. Habe das editiert.

Die anderen von Dir aufgeworfenen Gesichtspunkte bin ich noch am lesen.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Priorität tw. ungültig -> Entgegenhaltung wird tw. SdT -> Erfindungshöhe kaputt?

Eine Priorität kann nur für eine (Gesamt-)Kombination von Merkmalen eines Anspruchs beurteilt werden

Die RiLi schreiben hierzu:
RiLi schrieb:
1.4 Erste Anmeldung

Als Priorität muss der Anmeldetag der "ersten Anmeldung", d. h. der Anmeldung beansprucht werden, in der der Gegenstand der europäischen Anmeldung erstmals ganz oder teilweise offenbart wurde. Stellt sich heraus, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, nicht die erste Anmeldung in diesem Sinne ist, sondern der betreffende Gegenstand ganz oder teilweise in einer noch früheren Anmeldung offenbart ist, die von demselben Anmelder oder seinem Rechtsvorgänger eingereicht wurde, so ist der Prioritätsanspruch insoweit ungültig, als der Gegenstand bereits in der noch früheren Anmeldung offenbart ist (siehe F‑VI, 1.4.1).

Soweit der Prioritätsanspruch ungültig ist, gilt als wirksames Datum der europäischen Anmeldung ihr Anmeldetag.

Das klingt so, als ob man die Priorität von Merkmalskombinationen aufgegliedert nach Einzelmerkmalen beurteilen (widerlegen) könnte, und wird meines Erachtens in Schriftsätzen auch oft so argumentiert nach dem Motto, "Merkmal B ist in der Prioritätsschrift nicht vorhanden, also fehlt die Priorität für Merkmal B".

F(abe) --- P(abc) ---------- A(abcd)

Insbesondere hat A keine Priorität aus P für die Kombination abcd, so dass hierfür F in jedem Fall SdT isV Art. 54(2) ist.

Aber A hat einen wirksamen Prioritätsanspruch aus P für die Kombination abc; dafür ist auch F als potentielle "erste Erfindung" irrelevant, da sie die Erfindung abc nicht offenbart.

Richtig, demnach macht die Beurteilung von Priorität ausschließlich in Bezug auf Merkmalskombinationen eindeutig mehr Sinn. Dahingehend ist der obige Passus aus den RiLi aber m.E., wenn nicht irreführend, so immerhin unklar formuliert -- oder es fehlt einfach der Verweis auf das Institut der "selben Erfindung".
 
Zuletzt bearbeitet:

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
AW: Priorität tw. ungültig -> Entgegenhaltung wird tw. SdT -> Erfindungshöhe kaputt?

Die RiLi schreiben hierzu:

[RiLi]

Das klingt so, als ob man die Priorität von Merkmalskombinationen aufgegliedert nach Einzelmerkmalen beurteilen (widerlegen) könnte, und wird meines Erachtens in Schriftsätzen auch oft so argumentiert nach dem Motto, "Merkmal B ist in der Prioritätsschrift nicht vorhanden, also fehlt die Priorität für Merkmal B".

F(abe) --- P(abc) ---------- A(abcd)

Ich denke, die RiLi zielen durchaus auf den Fall deines Beispiels ab, aber eher unterschieden nach Ansprüchen und nicht nach Anspruchsmerkmalen. Also etwa eine derartige Anspruchsstruktur in Anmeldung A:

1. ab (keine Prio, da P nicht erste Anmeldung)
2. abc (Prio gültig, da in P offenbart, aber nicht in F)
3. abcd (keine Prio, da nicht in P offenbart)

Das so zu betrachten, habe ich jedenfalls in der Vorbereitung auf den C-Teil gelernt.

Dass man in Schriftsätzen oft verkürzt, ist insofern gerechtfertigt, als klar ist, dass etwa Anspruch 3 keine Priorität aus P geniesst, wenn Merkmal d in P nicht offenbart ist; genau genommen müsste man aber natürlich argumentieren, dass die Merkmalskombination abcd nicht in P offenbart ist (und manchmal muss man das - etwa als Einsprechender - auch tun, da vielleicht d durchaus in P offenbart ist, aber nicht in Kombination mit abc, sondern beispielsweise abd explizit als Alternative zu abc oder in der Kombination abde o.Ä.).
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Priorität tw. ungültig -> Entgegenhaltung wird tw. SdT -> Erfindungshöhe kaputt?

Danke Pat-Ente, sehr hilfreiche Ausführungen.

Ich komme darauf zurück, sobald ich diese auf meinen Fall angewendet habe.
 

grond

*** KT-HERO ***
AW: Priorität tw. ungültig -> Entgegenhaltung wird tw. SdT -> Erfindungshöhe kaputt?

Ich möchte noch anmerken, dass die Priorität üblicherweise nach Merkmalskombinationen oder auch "Gegenständen" beurteilt wird. Einem einzelnen Merkmal kann kein Zeitrang zugewiesen werden. Insofern würde die Anmeldung A beispielsweise die Gegenstände ab, abc und abcd enthalten, wobei (nach oberflächlicher Prüfung) für ab die Priorität ungültig, für abc gültig und für abcd wieder ungültig wäre.
 

ppa

GOLD - Mitglied
AW: Priorität tw. ungültig -> Entgegenhaltung wird tw. SdT -> Erfindungshöhe kaputt?

Hallo zusammen, zu dieser Frage hat das EPA die relevante G-Entscheidungen g3/93 und g2/98, wonach eine Priorität nur für "dieselbe Erfindung" wirksam in Ansrpuch genommen werden kann, was bei Weglassen eines Merkmals gerade nicht mehr der fall ist. nach G2/98 ist „dieselbe Erfindung“ gleichbedeutend mit „derselbe Gegenstand“ nach Art. 87 (4) EPÜ deutsche rpsr dazu zb BGH Hakennagel, luftverteiler : im Prinzip genau so, aber da wird mehr als "dieselbe Erfindung" angesehen, dh auch bei kleinen Änderungen, wenn nicht mehr derselbe Gegenstand, so ist es noch zT dieselbe Erfindung. interessant ist da auch die umgekehrte Richtung, also aufweitung in der nahcanmeldung, dazu gab es vor 1 - 2 jahren die Diskussion der "giftigen Teilanmeldung"
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
AW: Priorität tw. ungültig -> Entgegenhaltung wird tw. SdT -> Erfindungshöhe kaputt?

Danke @ppa für die Darstellung der Entscheidungen.

Meinerseits eine Folgefrage hierzu: angenommen, eine in Anspruch genommene Priorität P wird in einem Einspruchsverfahren gegen ein Patent A für ungültig erklärt, weil nicht die Prioritätsanmeldung P, sondern die noch frühere Anmeldung F die "erste Anmeldung" des Erfindungsgegenstands ist:

F --- P ---------- A

Schränke ich dann den Patentanspruch des Streitpatents A auf einen engeren Gegenstand ein, der zwar in P, nicht aber in F offenbart ist, dann kann ich die Priorität von P wieder wirksam beanspruchen -- richtig?
 
Oben