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*** KT-HERO ***
Ich habe mir mal die Mühe gemacht, die Argumentation der Beschwerdekammer in diesem Fall auf den Beispielfall umzuschreiben:
"Nach der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer des EPA bedeutet das in Artikel 87 (1) EPÜ für die Inanspruchnahme einer Priorität genannte Erfordernis "derselben Erfindung", dass die Priorität einer früheren Anmeldung für einen Anspruch in einer europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 88 EPÜ nur dann anzuerkennen ist, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann (G 2/98, ABI. EPA 2001, 413).
Die Kammer hält diese Voraussetzung … nicht schon deshalb für gegeben, weil die beanspruchten Zusammensetzungen, einschließlich des Disclaimers, nicht über den Gesamtinhalt des Prioritätsdokuments hinausgingen. Eine Beschränkung als solche ist nämlich nicht ausreichend, um das Prioritätsrecht anzuerkennen, wenn der eingeschränkte Gegenstand nicht unmittelbar und eindeutig der Prioritätsanmeldung entnommen werden kann.
Dem Prioritätsdokument kann der Fachmann also entnehmen, dass Komponente C ein Bestandteil der beanspruchten Zusammensetzung sein kann. Hingegen ist Komponente C nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 der Teilanmeldung als Bestandteil des beanspruchten Gegenstandes ausdrücklich ausgeschlossen.
Für die Kammer steht daher außer Zweifel, dass das Prioritätsdokument gegenüber der Erfindung gemäß Streitpatent eine unterschiedliche Lehre offenbart, da die Anwesenheit der Komponente C in den im Prioritätsdokument beschriebenen Zusammensetzungen nicht ausgeschlossen, sondern sogar explizit vorgesehen ist. Der Fachmann kann daher, auch bei der Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens, den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatens als Ganzes nicht eindeutig und unmittelbar aus dem Prioritätsdokument entnehmen.
Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents einerseits und derjenige der Prioritätsanmeldung andererseits nicht dieselbe Erfindung im Sinne von Artikel 87 (1) EPÜ betrifft. Aus diesem Grund kann die für das Streitpatent beanspruchte Priorität der Prioritätsanmeldung nicht anerkannt werden."
"Nach der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer des EPA bedeutet das in Artikel 87 (1) EPÜ für die Inanspruchnahme einer Priorität genannte Erfordernis "derselben Erfindung", dass die Priorität einer früheren Anmeldung für einen Anspruch in einer europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 88 EPÜ nur dann anzuerkennen ist, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann (G 2/98, ABI. EPA 2001, 413).
Die Kammer hält diese Voraussetzung … nicht schon deshalb für gegeben, weil die beanspruchten Zusammensetzungen, einschließlich des Disclaimers, nicht über den Gesamtinhalt des Prioritätsdokuments hinausgingen. Eine Beschränkung als solche ist nämlich nicht ausreichend, um das Prioritätsrecht anzuerkennen, wenn der eingeschränkte Gegenstand nicht unmittelbar und eindeutig der Prioritätsanmeldung entnommen werden kann.
Dem Prioritätsdokument kann der Fachmann also entnehmen, dass Komponente C ein Bestandteil der beanspruchten Zusammensetzung sein kann. Hingegen ist Komponente C nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 der Teilanmeldung als Bestandteil des beanspruchten Gegenstandes ausdrücklich ausgeschlossen.
Für die Kammer steht daher außer Zweifel, dass das Prioritätsdokument gegenüber der Erfindung gemäß Streitpatent eine unterschiedliche Lehre offenbart, da die Anwesenheit der Komponente C in den im Prioritätsdokument beschriebenen Zusammensetzungen nicht ausgeschlossen, sondern sogar explizit vorgesehen ist. Der Fachmann kann daher, auch bei der Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens, den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatens als Ganzes nicht eindeutig und unmittelbar aus dem Prioritätsdokument entnehmen.
Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents einerseits und derjenige der Prioritätsanmeldung andererseits nicht dieselbe Erfindung im Sinne von Artikel 87 (1) EPÜ betrifft. Aus diesem Grund kann die für das Streitpatent beanspruchte Priorität der Prioritätsanmeldung nicht anerkannt werden."