Hier geht mMn einiges durcheinander.
"Mitteilung nach 161/162":
Von dieser Sorte gibt es drei verschiedene. Und unterschiedlich sind auch die Rechtsfolgen, wenn man nicht antwortet.
Zunächst einmal gibt es die Mitteilung nach 161(2)/162 (Form 1226CC). Dieser ergeht, wenn das EPA nicht ISA war. In dem Fall ist die Beantwortung immer freiwillig.
Dann gibt es zwei verschiedene Mitteilungen nach 161(1)/162 (Form 1226AA und Form 1226BB). Diese ergehen, wenn EPA ISA war.
AA ergeht, wenn der Anmelder bei Eintritt in die EP-Phase angibt, dass der Anmeldung die Ansprüche wie recherchiert zugrundegelegt werden sollen. Dann ist eine Antwort auf die Einwände des EPA-ISA Pflicht.
BB ergeht, wenn der Anmelder irgendeine andere Anspruchsfassung als Grundlage für das EP-Verfahren angibt. Das können geänderte Ansprüche nach Art. 19 PCT sein, oder geänderte Ansprüche, die beim EP-Eintritt eingereicht werden. Wenn die Ansprüche gegenüber den vom EPA-ISA recherchierten geändert wurden, gilt das als Erwiderung auf die Einwände. Daher ist eine Antwort hier freiwillig. Man kann die Ansprüche nochmal ändern, man kann erklären, warum die geänderten Ansprüche die Einwände des EPA-ISA ausräumen, oder man kann gar nichts tun.
Verzicht auf die Mitteilung:
Ist genau dann wirksam, wenn der Anmelder allen Pflichten, die sich aus der Mitteilung ergeben würden, bereits nachgekommen ist. Im Fall von CC und BB also immer, denn da gibt es keine Pflichten. Im Fall von AA muss man auf die Einwände geantwortet haben. Hat man das nicht, kriegt man das AA-Formular trotz Verzicht.
Berücksichtigung von Art. 19-Änderungen:
Die werden genau dann berücksichtigt, wenn der Anmelder sagt, dass sie berücksichtigt werden sollen. Man gibt beim Eintritt in die EP-Phase nämlich an, mit welchen Ansprüchen man eintritt. An dieser Angabe entscheidet sich auch, welches 161-Formular man bekommt. Wenn man nichts angibt, gelten die anhängigen Ansprüche, im Fall von (rechtzeitigen) Art. 19-Änderungen also die geänderten.
Quintessenz: Wenn man Art. 19-Änderungen eingereicht hat und nicht mit Fleiß angibt, dass das EPA sie nicht berücksichtigen soll, kann man immer auf die 161-Mitteilung verzichten, denn dann bestünde keine Pflicht, auf diese zu antworten (BB- oder CC-Formular). Desgleichen, wenn man dies nicht getan hat, aber bei EP-Eintritt geänderte Ansprüche einreicht.