Wir haben wohl alle irgendwann mal gelernt, dass ein Patent ein "Verbietungsrecht" ist und dem Inhaber kein positives Benutzungsrecht gibt.
§ 9 Satz 1 PatG sagt aber: "Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen."
Das klingt für mich schon etwas nach einem positiven Benutzungsrecht. Begeht man also als Patentinhaber eines zwar nicht patentfähigen, aber noch nicht widerrufenen Patents keine Patentverletzung eines anderen Patents, wenn man den Gegenstand, der vom eigenen Patent geschützt wird, verwirklicht?
Interesanterweise gibt es auch einen entstrechenden Satz im deutschen Gebrauchsmustergesetz, § 11, Absatz 1, Satz 1 GbrMG: "Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen."
Ich frage mich, was das in der Praxis bedeutet, da man das Gebrauchsmuster ja ohne materielle Prüfung erhält und sich ein Löschungsverfahren durchaus hinziehen kann.
§ 9 Satz 1 PatG sagt aber: "Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen."
Das klingt für mich schon etwas nach einem positiven Benutzungsrecht. Begeht man also als Patentinhaber eines zwar nicht patentfähigen, aber noch nicht widerrufenen Patents keine Patentverletzung eines anderen Patents, wenn man den Gegenstand, der vom eigenen Patent geschützt wird, verwirklicht?
Interesanterweise gibt es auch einen entstrechenden Satz im deutschen Gebrauchsmustergesetz, § 11, Absatz 1, Satz 1 GbrMG: "Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen."
Ich frage mich, was das in der Praxis bedeutet, da man das Gebrauchsmuster ja ohne materielle Prüfung erhält und sich ein Löschungsverfahren durchaus hinziehen kann.