Sonstiges PA an der Uni?

aminor

Schreiber
Hallo zusammen!

Ich habe mal von einer (entfernten) Freundin gehört, deren Mutter Patentanwältin an einer Uni ist.
Hat darüber jemand Informationen?
So, wie ich gehört habe, ist die besagte Patentanwältin für Deutschland vertretungsberechtigt, hat aber die europäische Prüfung nie abgelegt. Das macht auf mich -auch bei Uni-Patenten- wenig Sinn, weil eine Vielzahl von Patenten auch das Ausland abdecken müssen.
Arbeiten die Uni-PAs dann mit externen Kanzleien zusammen? Eine Uni wird sich wahrscheinlich kaum mehr als einen PA leisten können/wollen, oder? Sind das ganz normale Stellen im öffentlichen Dienst, die ausgeschrieben werden?

LG,

Aminor
 

pak

*** KT-HERO ***
So, wie ich gehört habe, ist die besagte Patentanwältin für Deutschland vertretungsberechtigt, hat aber die europäische Prüfung nie abgelegt. Das macht auf mich -auch bei Uni-Patenten- wenig Sinn, weil eine Vielzahl von Patenten auch das Ausland abdecken müssen.
Arbeiten die Uni-PAs dann mit externen Kanzleien zusammen?

Wenn der PA von der Uni angestellt ist, dann benötigt der PA die Europäische Eignungsprüfung nicht, es reicht vielmehr eine Angestelltenvollmacht. Eine Kanzlei mit Europäischen Vertretern muss demzufolge nicht hinzugezogen werden, es sei denn, das Anmeldevolumen ist derart hoch, dass ein PA nicht ausreicht und die Anmeldungen unter Hinzuziehung externer PAs ausgearbeitet werden müssen.

Gruß

pak
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
Eine Uni wird sich wahrscheinlich kaum mehr als einen PA leisten können/wollen, oder? Sind das ganz normale Stellen im öffentlichen Dienst, die ausgeschrieben werden?

Bei Bezahlung nach A13 bzw. BAT2a bzw. TVÖde 13(?) (bin etwas aus der
Nomenklatur raus) kann sich die Uni auch einen "Patentanwalt" leisten. Es muss
sich nur jemand finden, der für das Geld arbeitet. Der öffentliche Dienst
bietet auch manche Vorteile. Sonst gäbe es z.B. keine Patentprüfer.

Was aber sehr wahrscheinlich (Achtung: Halbwissen) nicht geht, ist Patentanwaltszulassung
und Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Die Zulassung wird man in diesem Fall wohl
zurückgeben müssen. Korrekt müsste der Thread dann lauten:
Als Patentassessor an der Uni?

Einige Jungkollegen, die ans EPA oder in die Industrie wechseln, geben ihre Zulassung
auch zurück. Kommt also durchaus mal vor.

Auch möglich: Die Uni betreibt die Verwertung ihres geistigen Eigentums über eine
separate Firma. Dann könnte (Achtung: Halbwissen) die Zulassung evtl. bestehen bleiben.

Wenn ich mich richtig an ein Stellenangebot aus dem Kandidatentreff erinnere, dann
liegt bei der TU München eine derartige Konstellation vor.

Fasst man die Uni (oder deren o.g. Firma) als normale Firma auf, dann benötigt
sie eigentlich nur einen Patentreferenten, der weder die deutsche noch die europäische
Zulassung hat bzw. haben muss. Dies ist in vielen Firmen Usus, spart Kosten und
verkürzt den Aufwand für die Personalsuche. Der Patentreferent koordiniert
die (mögliche) Auftragsvergabe an externe Kanzleien.
 

aminor

Schreiber
Erstmal danke für die Antworten, das hat mir schon mal ein wenig mehr Überblick verschafft!

Trotzdem hab ich noch Teilfragen offen:

Wenn der PA von der Uni angestellt ist, dann benötigt der PA die Europäische Eignungsprüfung nicht, es reicht vielmehr eine Angestelltenvollmacht.

öhm.... ok, aber mit der Angestelltenvollmacht kann man doch im Zweifels(Streit)fall doch dann trotzdem nicht die Uni vorm Bundespatentgericht vertreten- oder? Schreiben die Uni-PAs dann nur Anmeldungen, und für die Vertretung vor Gericht werden Externe beschäftig? Falls ja, wäre dass doch auch ziemlich aufwendig und wenig effektiv...

Einige Jungkollegen, die ans EPA oder in die Industrie wechseln, geben ihre Zulassung
auch zurück. Kommt also durchaus mal vor.

Wenn man die Zulassung einmal zurück gegeben haben sollte- ist die dann für immer weg, oder kann man die (wenn man "den Weg zurück gehen will" und z.B. eine Kanzlei aufmachen oder einer bestehenden beitreten möchte) wieder beantragen?
Warum haben die Ihre Zulassungen beim Wechsel in die Industrie zurück gegeben? Größere Unternehmen mit Patentabteilungen stellen doch explizit PAs wegen Ihrer Kompetenz/Ausbildung ein. da wäre die Rückgabe der Zulassung doch eher ein künstliches Downgrading, was eigentlich nur Nachteile mit sich bringt- wahrscheinlich übersehe ich hier etwas?

Lg, Aminor
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
öhm.... ok, aber mit der Angestelltenvollmacht kann man doch im Zweifels(Streit)fall doch dann trotzdem nicht die Uni vorm Bundespatentgericht vertreten- oder?

Doch, da vor dem BPatG auch kein Vertretungszwang existiert.

Ganz im Gegenteil darf man für seinen Arbeitgeber nicht als Patentanwalt auftreten, selbst wenn man einer ist. Das klingt erstmal komisch, liegt aber daran, dass der Patentanwalt ein "unabhängiges Organ der Rechtspflege" ist und man als Angestellter per Definition "weisungsgebunden und sozial abhängig" ist, was sich ganz offensichtlich nicht verträgt. Daher treten Inhouse-Anwälte in der Regel als Patentassessor auf.

Wenn man die Zulassung einmal zurück gegeben haben sollte- ist die dann für immer weg, oder kann man die (wenn man "den Weg zurück gehen will" und z.B. eine Kanzlei aufmachen oder einer bestehenden beitreten möchte) wieder beantragen?
Warum haben die Ihre Zulassungen beim Wechsel in die Industrie zurück gegeben?

Die Zulassung kann man wieder beantragen, da das Assessorexamen seine Wirkung nicht verliert; es kostet halt ein paar Gebühren.

Manche geben ihre Zulassung zurück, weil sowohl die Zustimmung des Arbeitgebers als auch die des DPMA erforderlich ist, um in beiden Rollen (als Assessor für das Unternehmen und als Anwalt für die Öffentlichkeit) tätig zu sein. Zudem muss man als zugelassener Anwalt Kammerbeiträge bezahlen und eine Haftpflichtversicherung haben, was sich nicht unbedingt lohnt, wenn man keine tatsächlichen freiberuflichen Einkünfte als Anwalt hat.

Das Unternehmen ist also in erster Linie an der Kompetenz des Anwalts interessiert, nicht an der (deutschen) Anwaltszulassung. Die Zulassung als Vertreter vor dem EPA wird dagegen in der Regel gewünscht, da die oben geschilderten Konflikte hier nicht auftreten.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
öhm.... ok, aber mit der Angestelltenvollmacht kann man doch im Zweifels(Streit)fall doch dann trotzdem nicht die Uni vorm Bundespatentgericht vertreten- oder? Schreiben die Uni-PAs dann nur Anmeldungen, und für die Vertretung vor Gericht werden Externe beschäftig? Falls ja, wäre dass doch auch ziemlich aufwendig und wenig effektiv...
Als Ergänzung hierzu noch:

Die europäische Eignungsprüfung hat mit der Vertretung vor dem BPatG (deutsches Gericht) nun schon mal gar nichts zu tun. Die europäische Prüfung bringt nur etwas für die Vertretung vor dem EPA.

Grundsätzlich gilt aber sowohl vor dem EPA als auch vor dem BPatG, dass die Parteien selbst tätig sein können, sofern ein Sitz im Inland besteht. Für Firmen kann jeder Angestellte tätig werden. Vertretungszwang durch Anwälte gibt es nur bei Sitz im Ausland.
 
Zuletzt bearbeitet:

pa-tent

*** KT-HERO ***
Warum haben die Ihre Zulassungen beim Wechsel in die Industrie zurück gegeben? Größere Unternehmen mit Patentabteilungen stellen doch explizit PAs wegen Ihrer Kompetenz/Ausbildung ein. da wäre die Rückgabe der Zulassung doch eher ein künstliches Downgrading,

Damit der Industrie/Unternehmen-Patentanwalt seine Zulassung behalten darf, muss das den Arbeitnehmer mit bestandenem Patentassessorexamen beschäftigende
Unternehmen schriftlich seine Zustimmung erklären, dass dieser Arbeitnehmer
"nebenbei" freiberuflich für andere Mandanten als den Arbeitgeber tätig werden darf.
Damit haben verständlicherweise einige Personalabteilungen insbesondere von
größeren Firmen aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Problem. In der Regel werden
Nebentätigkeiten nämlich durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen.

Die Wiederbeantragung der Zulassung ist nur dann problematisch, wenn man in
der Zwischenzeit sein polizeiliches Führungszeugnis "beschmutzt" hat. Mit
einer Vorstrafe (z.B. wegen eines erheblichen Steuervergehens oder eines
schweren, verschuldeten Autounfalls) wird die Zulassung verwehrt.

Etwas weiter hergeholt: Nach einer Zurückgabe der Zulassung verschlechtert
man sich evtl. hinsichtlich möglicher Großväterregelungen bei neu geschaffenen
Zulassungshürden (z.B. Einheitspatentgericht).
 

Silber

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

da das Thema Einheitspatentgericht ja nun Realität geworden ist:
Etwas weiter hergeholt: Nach einer Zurückgabe der Zulassung verschlechtert
man sich evtl. hinsichtlich möglicher Großväterregelungen bei neu geschaffenen
Zulassungshürden (z.B. Einheitspatentgericht).

Gibt es Anzeichen dafür, dass der von pa-tent genannte, oder ein ähnlicher Fall eintreten könnte, wenn man beispielsweise dieses Jahr noch seine Zulassung als deutscher Patentanwalt zurückgeben würde?
 

pak

*** KT-HERO ***
Entscheidend dürfte das absolvierte Fernstudium "Recht für Patentanwälte" sein, nicht die Zulassung. EInfach mal die relevanten Passagen nochmal abklopfen:


Gruß

pak
 
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