[...] Und ja, bei in Kette mehrfach abhängigen Ansprüchen gibt es vor dem EPA manchmal durchaus Schwierigkeiten, wenn man eine größere Anzahl von ihnen kombinieren will.
Schwierigkeiten warum? Wegen der ursprünglichen Offenbarung?
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Ja, eine Offenlegungs-/ oder Patentschrift ist auch nicht anders zu bewerten als sonstiger SdT. Aber die eigentliche Erfindung (im Sinne von detailliertem Ausführungsbeispiel) ist üblicherweise erst in den Unteransprüchen spezifiziert. Da kann es durchaus sein, dass man 10 Unteransprüche zusammen nehmen muss und dennoch eine unmittelbare und einduetige Offenbarung hat.
Beispiel, wie man einen Eurofighter in Ansprüche giessen könnte (man verzeihe die nach oben offenen Bereichsangaben:
A1 Fahrzeug mit mindestens einer Antriebsvorrichtung, mindestens zwei Rädern und einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 1000 km/h.
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A9 Fahrzeug nach A1, d.g.d. das Fahrzeug ein Flugzeug ist.
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A11 Fahrzeug nach A9, d.g.d. das das Fahrwerk über zwei Räder am Bugfahrwerk und zwei Räder am Hauptfahrwerk verfügt.
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A17 Fahrzeug, nach A11, d.g.d. als Antriebsvorrichtung genau zwei Düsentriebwerke vorgesehen sind.
Nur weil der A1 auch auf die Saturnrakete, die Concorde oder Autos mit Düsentriebwerk passt, wird aus A17 noch lange keine "Auswahlerfindung".
Wenn durch die Unteransprüche viele verschiedene Gegenstände beansprucht werden, ist es halt eine Erfindung mit vielen Ausführungsbeispielen...
Gruß, Fragender