EPÜ Nationalisierung in Frankreich, Großbritannien und Deutschland

kandidatin

SILBER - Mitglied
Hallo,

vielleicht eine dumme Frage (,die ich aber wegen noch längst nicht abgelegter Europäischer Prüfung wohl stellen darf ;-) ):

Wenn das Europäische Patent mit Benennung von Frankreich, Großbrtannien und Deutschland erteilt wurde, ist für diese Länder doch eigentlich nichts mehr zu machen, oder? Natürlich abgesehen von dem Anlegen der nationalen Akte und der Übrwachung und ggf. Zahlung der nationalen Jahresgebühren. Übersetzungen braucht es für diese Länder nicht (Londoner Übereinkommen) und auch ein nationaler Vertreter muss nicht bestellt werden (Nationales Recht zum EPÜ).

Ich frage, weil auch in diesen Fällen hochtrabend von einer Validierung/Nationalisierung die Rede ist.

Grüße

Bille
 

Fip

*** KT-HERO ***
Du hast recht. Die Validierung vollzieht sich von alleine und es bedarf zur Aufrechterhaltung des Schutzes in diesen Ländern nur der rechtzeitigen Zahlung der Jahresgebühren an die nationalen Ämter.


Was mir in diesem Zusammenhang aber gerade durch den Kopf geht, ohne die Antwort zu kennen: Zu Bedenken wäre ggf., ob eine Vertreterbestellung nicht nur anzuraten, sondern sogar notwendig ist, wenn vor dem jeweiligen nationalen Amt ein Inlandsvertreterzwang besteht und der Patentinhaber diesem unterliegt.
 

kandidatin

SILBER - Mitglied
Danke für die Antwort!

Was mir in diesem Zusammenhang aber gerade durch den Kopf geht, ohne die Antwort zu kennen: Zu Bedenken wäre ggf., ob eine Vertreterbestellung nicht nur anzuraten, sondern sogar notwendig ist, wenn vor dem jeweiligen nationalen Amt ein Inlandsvertreterzwang besteht und der Patentinhaber diesem unterliegt.

Wenn es einen solchen Inlandsvertreterzwang gibt, dann müsste er aber auch dem "Nationalen Recht zum EPÜ" entnommen werden können, oder? Für die genannten Länder ist das wohl nicht der Fall:

https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/natlaw/de/iv/fr.htm?sm=c&s1=uk&s2=de

Warum dort aber kein klares "Nein" statt eines "./." steht, erschließt sich mir nicht.

Gruß

Bille
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich verfolge die Diskussion nur am Rande, aber differenziert Ihr ausreichend zwischen allgemeinem Vertreterzwang und Inlandsvertreterzwang. So hat z.B. ein Franzose keinen Zwang, vor dem DPMA einen Verteter zu bestellen, ein Südkoreaner aber sehr wohl (oder irre ich mich). Demnach wäre bei einer Validierung in DE die Frage, ob eine Vertreterbestellung notwendig ist, doch abhängig davon, wo der zu Vertretene herkommt, oder?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
So hat z.B. ein Franzose keinen Zwang, vor dem DPMA einen Verteter zu bestellen,
Doch, hat er:

"Anmelder ohne Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in Deutschland
müssen - auch wenn sie deutsche Staatsangehörige sind - einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist" Link

Bzw. nicht ein "Franzose", sondern ein Einwohner Frankreichs (egal welcher Nationalität). Franzosen oder Südkoreaner, die in Deutschland wohnen, müssen keinen Vertreter bestellen.

Der Witz ist aber, dass der "Inlandsvertreter" laut EURAG auch ein "dienstleistender Patentanwalt" mit Sitz im EU-Ausland sein kann. Der Franzose kann also vor dem DPMA einen in Frankreich ansässigen "Inlandsvertreter" bestellen. Aber bestellen muss er ihn.

Daher macht der Ausdruck "Inlandsvertreter" eigentlich keinen Sinn mehr. Es sollte "Ausländervertrer" heißen. Es kommt nicht darauf an, wo der Vertreter sitzt, sondern wo der Vertretene sitzt.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Hier wird vom Anmelder gesprochen, es handelt sich aber nicht mehr um eine Anmeldung, sondern um ein Patent.

Bille

Das ist natürlich richtig. Den Vertreter braucht der Ausländer nur, wenn Verfahrenshandlungen vorgenommen werden sollen. Solange man nichts macht, braucht man keinen Vertreter.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Ich halte §25 PatG für eindeutig:

§ 25 [Inlandsvertreter]
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2) ...


Es geht also um eine Verfahrensbeteiligung, was die bloße Zahlung von Jahresgebühren nicht ist. Betroffen sind bei EP-Patenten aber Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren.

Der Sinn des § 25 liegt darin, dass bei irgendwelchen Verfahren an alle Beteiligten ohne Zeitverlust Schriftstücke sicher an eine zu Handlungen berechtigte Person zugestellt werden können. Deshalb kann der Inlandsvertreter gemäß Abs. 3 seine Vertretung auch nicht einfach niederlegen, wie sonst ein Vertreter.

Das hat aber nichts mit Anwaltszwang zu tun; der Beteiligte darf sich in dem Verfahren ohne weiteres selbst vertreten, sofern es dazu keine anderen Vorschriften gibt (wie etwa bei Verfahren vor dem BGH).
 
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