In der Entscheidung X ZB 5/22 (DABUS ) vom 11.6.2024 hat der BGH noch einmal dargelegt, dass eine KI nicht Erfinder sein kann und entsprechend in der Erfinderbenennung nichts zu suchen hat. Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis?
Bisher habe ich noch nicht viel mit KI zu tun gehabt, aber ich vermute, der Anmelder dieses Falles hat ganz naiv festgestellt, dass die KI ihn auf die technische Lösung eines technischen Problems gebracht hat, und wenn ihm das ein Mensch gesagt hätte, hätte er den als Erfinder oder Miterfinder angeben müssen. Aus der Sicht des Anmelders könnte man sich nun fragen: Können stattdessen andere Personen, die nämlich an der Erstellung oder ab Betrieb der KI irgendwie mitgewirkt haben, Ansprüche als Miterfinder auf die angemeldete Erfindung richten?
Und aus der Sicht eines Einsprechenden: Für die KI sind Unmengen von Informationen zusammengetragen worden, die auch technische Merkmale aus dem SdT umfassen. Ist es dann mit einiger Wahrscheinlichkeit möglich, dass diese "Ausgangsinformationen" auffindbar sind und den Anspruchsgegenstand nahelegen können? Also könnte es für den (potentiellen) Einsprechenden lohnen, dies zum Anlass für weitere Recherchen zu nehmen.
Unter beiden Gesichtspunkten, denke ich, sollte einem Anmelder geraten werden, die Rolle der KI beim Auffinden seiner Erfindung in der Patentanmeldung zu verschweigen.
Bisher habe ich noch nicht viel mit KI zu tun gehabt, aber ich vermute, der Anmelder dieses Falles hat ganz naiv festgestellt, dass die KI ihn auf die technische Lösung eines technischen Problems gebracht hat, und wenn ihm das ein Mensch gesagt hätte, hätte er den als Erfinder oder Miterfinder angeben müssen. Aus der Sicht des Anmelders könnte man sich nun fragen: Können stattdessen andere Personen, die nämlich an der Erstellung oder ab Betrieb der KI irgendwie mitgewirkt haben, Ansprüche als Miterfinder auf die angemeldete Erfindung richten?
Und aus der Sicht eines Einsprechenden: Für die KI sind Unmengen von Informationen zusammengetragen worden, die auch technische Merkmale aus dem SdT umfassen. Ist es dann mit einiger Wahrscheinlichkeit möglich, dass diese "Ausgangsinformationen" auffindbar sind und den Anspruchsgegenstand nahelegen können? Also könnte es für den (potentiellen) Einsprechenden lohnen, dies zum Anlass für weitere Recherchen zu nehmen.
Unter beiden Gesichtspunkten, denke ich, sollte einem Anmelder geraten werden, die Rolle der KI beim Auffinden seiner Erfindung in der Patentanmeldung zu verschweigen.
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