Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hallo Forum,
erneut eine Frage zum Thema 'Europäischer Einspruch'.
Angenommen, der angegriffene Patentanspruch ist bis auf ein einziges Merkmal X durch die Kombination zweier Entgegenhaltungen nahegelegt. Das verbleibende Unterschiedsmerkmal X kann aber dem Grundwissen des Fachmanns (Fachbuch Y) entnommen werden.
Dann ist es doch aber gebräuchlich und zulässig, dass ich das Grundwissen des Fachmanns heranziehe, um den Patentanspruch mittels Kombination der beiden Entgegenhaltungen - unter Einbeziehung des Grundwissen des Fachmanns - als nahegelegt zu bezeichnen, richtig?
Falls ja, kann ich in diesem Fall per Problem-Solution-Ansatz argumentieren wie folgt:
"Damit sind bis auf Merkmal X sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 aus der Kombination der Entgegenhaltungen 1 und 2 bekannt.
Anspruch 1 unterscheidet sich somit von dem anhand Kombination der Entgegenhaltungen 1 und 2 nahegelegten Verfahren lediglich noch durch Merkmal X.
Merkmal X bewirkt den technischen Effekt, dass [...]
Die objektive Aufgabe besteht vorliegend also darin, dass [Unterschied zwischen dem Patentanspruch ohne und mit Merkmal X].
Hätte der Fachmann, ausgehend von dem anhand Kombination der Entgegenhaltungen 1 und 2 nahegelegten Verfahren, die objektive Aufgabe zu lösen, [Unterschied zwischen Patentanspruch 1 ohne und mit Merkmal X], würde er hierzu jedoch im allgemeinen Fachwissen [Fachbuch Y] fündig.
Der Fachmann ergänzt somit das anhand Kombination der Entgegenhaltungen 1 und 2 nahegelegte Verfahren mit seinem [durch Fachbuch Y belegten] allgemeinen Fachwissen und gelangt damit, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Patentanspruchs.
Stimmt's?
Danke bereits für eure Meinungen,
Marc.
erneut eine Frage zum Thema 'Europäischer Einspruch'.
Angenommen, der angegriffene Patentanspruch ist bis auf ein einziges Merkmal X durch die Kombination zweier Entgegenhaltungen nahegelegt. Das verbleibende Unterschiedsmerkmal X kann aber dem Grundwissen des Fachmanns (Fachbuch Y) entnommen werden.
Dann ist es doch aber gebräuchlich und zulässig, dass ich das Grundwissen des Fachmanns heranziehe, um den Patentanspruch mittels Kombination der beiden Entgegenhaltungen - unter Einbeziehung des Grundwissen des Fachmanns - als nahegelegt zu bezeichnen, richtig?
Falls ja, kann ich in diesem Fall per Problem-Solution-Ansatz argumentieren wie folgt:
"Damit sind bis auf Merkmal X sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 aus der Kombination der Entgegenhaltungen 1 und 2 bekannt.
Anspruch 1 unterscheidet sich somit von dem anhand Kombination der Entgegenhaltungen 1 und 2 nahegelegten Verfahren lediglich noch durch Merkmal X.
Merkmal X bewirkt den technischen Effekt, dass [...]
Die objektive Aufgabe besteht vorliegend also darin, dass [Unterschied zwischen dem Patentanspruch ohne und mit Merkmal X].
Hätte der Fachmann, ausgehend von dem anhand Kombination der Entgegenhaltungen 1 und 2 nahegelegten Verfahren, die objektive Aufgabe zu lösen, [Unterschied zwischen Patentanspruch 1 ohne und mit Merkmal X], würde er hierzu jedoch im allgemeinen Fachwissen [Fachbuch Y] fündig.
Der Fachmann ergänzt somit das anhand Kombination der Entgegenhaltungen 1 und 2 nahegelegte Verfahren mit seinem [durch Fachbuch Y belegten] allgemeinen Fachwissen und gelangt damit, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Patentanspruchs.
Stimmt's?
Danke bereits für eure Meinungen,
Marc.