Kanzleiwechsel erschwert

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Robby

Guest
Und schon gehts los... Ruf mal bei der Kammer an.

Ich würd es so machen: Eigene Akten im Hinterkopf behalten, Liste durchgehen, Akten anstreichen, die kritisch sein könnten und dann um diese Akten einen Bogen machen, d.h. da kommt ein Vermerk rein, dass Du sie nicht auf den Tisch bekommst oder sonstwie etwas damit zu tun bekommst. Und dann musst Du halt bei der täglichen Arbeit noch drauf achten, dass Du keine neuen Kollisionsfälle bekommst. Mir würde das für mein Gerechtigkeitsempfinden ausreichen, zumal Du in der alten Kanzlei im wesentlichen nur angestellter Kandidat warst, wenn ich das richtig interpretiere.
 
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0815

Guest
Robby schrieb:
Und schon gehts los... Ruf mal bei der Kammer an.

Ich würd es so machen: Eigene Akten im Hinterkopf behalten, Liste durchgehen, Akten anstreichen, die kritisch sein könnten und dann um diese Akten einen Bogen machen, d.h. da kommt ein Vermerk rein, dass Du sie nicht auf den Tisch bekommst oder sonstwie etwas damit zu tun bekommst. Und dann musst Du halt bei der täglichen Arbeit noch drauf achten, dass Du keine neuen Kollisionsfälle bekommst. Mir würde das für mein Gerechtigkeitsempfinden ausreichen, zumal Du in der alten Kanzlei im wesentlichen nur angestellter Kandidat warst, wenn ich das richtig interpretiere.
Würdest Du also die Akten Deiner bisherigen Kollegen (damit meine ich nicht nur die Kandidatenkollegen sondern auch die Anwälte) in der alten Kanzlei ignorieren (unterschlagen) und nur die selbst bearbeiteten Akten als mögliche Kollisionsfälle betrachten?

Ich habe die Neufassungn so verstanden, dass gerade auch diese Akten, mit denen ich nichts zu tun hatte, ein grundsätzliches Kollisionsproblem darstellen.
 
R

Robby

Guest
Und genau das (nennen aller Akten, die man im Leben noch nicht gesehen hat) halte ich (und anscheinend nicht nur ich) für nicht vereinbar mit dem Urteil des BVerfG. Abgesehen davon hast Du als kleines Licht in so einer Kanzlei ja auch gar nicht unbedingt Zugriff auf alle Akten, d.h. selbst wenn Du wolltest, könntest Du die Fälle nicht angeben, da Du sie nicht kennen kannst.
 

Reptil

GOLD - Mitglied
Zunftzwang? Schon eher Leibeigenschaft... Passend zu einer Zeit, in der Leute wie George Troubleyou das große Wort schwingen. Wie wäre es mit dem Ausdruck "Neomediaevalismus"? :p

Nein, jetzt mal im Ernst:

Irgendwie begreife ich den Sinn dieser BOPA-Novelle immer noch nicht. Abgesehen mal davon, daß es an sich schon höchst merkwürdig ist, wenn ein "unabhängiges Organ der Rechtspflege" sich selber Regulationen gibt, deren Verfassungsmäßigkeit zumindest fragwürdig ist -- mir dünkt, daß das doch gar zu leicht zu umgehen ist, es sei denn, daß ich irgendetwas grob mißverstanden habe.

Laßt mich nochmals zusammenfassen: A geht von der Kanzlei X zur Kanzlei Y, beide haben Fälle des Mandanten M (huch, es hagnet) bearbeitet. Das bedeutet nun zunächst, daß Y alle M-Fälle abgeben muß. Korrekt?

Wenn ja: So what? Ein abgegebenes Mandat fällt an den Mandanten zurück, der damit machen kann, was er will (Vertragsfreiheit!), also theoretisch doch auch gerade wieder am nächsten Tag den bisherigen Vertreter neu beauftragen, oder nicht? Schließlich machen sich ja auch abgetakelte Hollywood-Diven dadurch interessant, daß sie ihre abgelegten Exmänner wieder heiraten. Oder bedingt der Mandatsrückgabevertrag irgendwelche Nebenpflichten, die dadurch verletzt werden? Wenn ja, gegenüber wem wären diese Pflichten?...

Sinnvoll wäre das alles doch nur, wenn die Sache sich auf die Zukunft erstrecken würde, nämlich so, daß Y künftig, wenigstens für eine gewisse Zeit, überhaupt keinerlei Mandate von M mehr anzunehmen. Das ergäbe auch einen gewissen Sinn, weil auf diese Weise de facto nicht einmal mehr die Leute, die (sei es nun dank eines reichen Vaters oder eines süßen Hinterns :-@) die finanziellen Möglichkeiten hätten, um sich selbständig zu machen, noch neue Kanzleien gründen könnten. Aber so eine Regelung wäre doch wohl verfassungswidrig hoch zwei?

Aber das ist nur das eine. Mehr bewegt mich die Frage: Was soll damit denn erreicht werden? Die Anzahl aller Mandate, die vergeben werden, ist konstant (ich meine damit, von den internen Strukturen der PAschaft unabhängig). Ein Mandat, das von irgendjemandem abgegeben wird, taucht in jedem Fall bei irgendeinem anderen PA wieder auf. Wieso kann also irgendjemand irgendein Interesse an einer solchen Regelung haben, da jede einzelne Kanzlei doch die gleiche Chance hat, Mandate entweder zu gewinnen oder zu verlieren?

Ich meine damit: Wenn ich an einem solchen Entscheidungsprozeß beteiligt wäre, würde ich nicht nur die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß meine Leute woandershin gehen, sondern auch, daß andere zu mir kommen wollen -- womit die Folgen einer solchen Regelung auf mich zurückfielen. Keine Straße führt nur in einer Richtung.

Fragt man sich doch ganz gequält: Wieso geht offensichtlich neuerdings eine Mehrheit (>50% waren ja laut bisherigem Thread dafür) der PAs davon aus, daß ihnen demnächst die Leute davonlaufen werden? Auch wenn der Thread zum Thema Gehalt vielleicht ein paar idiosynkratische Beiträge enthält -- sooo glänzend sind die Zukunftsaussichten für PAs nun auch nicht, daß die Kanzleien ihren Absolventen keine angemessenen Angebote mehr machen können. Oder sollte es angehen, daß es neuerdings andere Gründe gibt, warum keine angemessenen Angebote mehr zu erwarten sind?

Oder allgemeiner: Was ist hier eigentlich in letzter Zeit los?

Liebe Grüße von eurem
Reptil

PS. Weiterführende Literatur zum Thema BOPA: http://www.darklyrics.com/lyrics/blacksabbath/tyr.html#2 ;-)
 
P

PA N. Ter

Guest
Reptil schrieb:
Laßt mich nochmals zusammenfassen: A geht von der Kanzlei X zur Kanzlei Y, beide haben Fälle des Mandanten M (huch, es hagnet) bearbeitet. Das bedeutet nun zunächst, daß Y alle M-Fälle abgeben muß. Korrekt?
Sorry, aber ich glaube Du hast einfach GARNICHTS verstanden.
Es geht vor allem um folgenden Fall:
A geht von der Kanzlei X zur Kanzlei Y, beide führen Fälle unterschiedlicher Mandanten N und M gegeneinander bzw. vertreten Schutzrechte der sich im Wettbewerb befindenden Mandanten N und M. Das bedeutet nun zunächst, daß Y alle M-Fälle abgeben muß, die gegen N und X geführt werden. Klar?

A kann daher nicht gegen N arbeiten.

Der Witz daran: Es spielt keine Rolle, ob er zuvor für N gearbeitet hat oder nur einer seiner Kollegen. Er haftet quasi für seine früheren Kollegen mit. Sein Marktwert fällt, da Y Geld durch die Beschäftigung von A verliert.
 
P

ppa

Guest
PA N. Ter schrieb:
Es geht vor allem um folgenden Fall:
A geht von der Kanzlei X zur Kanzlei Y, beide führen Fälle unterschiedlicher Mandanten N und M gegeneinander bzw. vertreten Schutzrechte der sich im Wettbewerb befindenden Mandanten N und M. Das bedeutet nun zunächst, daß Y alle M-Fälle abgeben muß, die gegen N und X geführt werden. Klar?

A kann daher nicht gegen N arbeiten.
Aus diesem Sachverhalt kann ich noch nicht

"eine Beratung oder Vertretung einer anderen Partei im widerstreitenden Interesse"

erkennen, wie in §4 BOPA festgelegt. Da muss schon ein konkreter Fall vorlieben, also eine tatsächliche Kollision. Im übrigen kommt es immer mal wieder vor, dass man einen Mandanten in irgendeinem Fall nicht vertreten kann. Oft knallt es auch bei ArbNErf-Fällen, wo der Ansprechpartner auf einmal als Erfinder auf der Gegenseite steht, da man das Unternehmen vertreten muss.

Diese threads im Kandidatentreff entwickeln offensichtlich immer eine gewisse eigendynamik; man steigert sich gegenseitig

  • "arm" aufgrund rückläufiger Einkommen (stimmt das denn überhaupt?)
  • zu Verlierern in der "Kandidatenschwemme"; die gibt es schon seit über 10 jahren;
  • auf sonstige Weise benachteiligt, wie auch hier; nach diesem thread kann ein Kandidat/Jung-PA nie mehr die Kanzlei wechseln.

Wie wär´s denn mal mit ein paar Plätzchen, bisschen Lebkuchen, Lichter am Baum und dann ein paar Tage entspannen?
 
G

GAST_DELETE

Guest
ppa schrieb:
Aus diesem Sachverhalt kann ich noch nicht

"eine Beratung oder Vertretung einer anderen Partei im widerstreitenden Interesse"

erkennen, wie in §4 BOPA festgelegt.
Das spricht für Unfähigkeit oder Unwilligkeit. Beides sind keine optimalen Voraussetzungen für die Berufsausübung.
 
G

Gastxyz

Guest
Gast schrieb:
Das spricht für Unfähigkeit oder Unwilligkeit. Beides sind keine optimalen Voraussetzungen für die Berufsausübung.
Dieses Statement spricht für Hochmut und Arroganz. Beides sind keine optimalen Voraussetzungen für die Berufsausübung...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gastxyz schrieb:
Dieses Statement spricht für Hochmut und Arroganz. Beides sind keine optimalen Voraussetzungen für die Berufsausübung...
Schau Dir doch mal die wirtschaftlich besonders erfolgreichen PAs an (wenn sich welche in Deinem Umfeld befinden). Diese verfügen über reichlich Hochmut und Arroganz. Anscheinend sind dies daher beste Voraussetzungen für die Berufsausübung.

PS: Ich arbeite dran, wie Du merkst.
 
I

Ich liebe euch alle

Guest
Ich glaube, einige hier bräuchten mal ein Anti-Aggressions-Training... [sarkasmus]Beste Voraussetzungen für den Job[/sarkasmus]
 
P

ppa

Guest
Gast schrieb:
ppa schrieb:
Aus diesem Sachverhalt kann ich noch nicht

"eine Beratung oder Vertretung einer anderen Partei im widerstreitenden Interesse"

erkennen, wie in §4 BOPA festgelegt.
Das spricht für Unfähigkeit oder Unwilligkeit. Beides sind keine optimalen Voraussetzungen für die Berufsausübung.
Mal ganz ruhig.

aus der oben von mir zitieren Konstellation von PA N. Ter

" A geht von der Kanzlei X zur Kanzlei Y, beide ...
vertreten Schutzrechte der sich im Wettbewerb befindenden Mandanten N und M"

kann ich wirklich noch keine Kollision erkennen.

Also folgender fiktiver Fall:

Die Kanzlei Grün. vertritt einen Anmelder Mats., die Kanzlei Hoff. einen Mandanten Son.

Diese Anmelder melden auf unterschiedlichsten Gebieten an, evtl. von Halbleitertechnik bis Dentalgeräte.

Natürlich kann PA X von Grün. zu Hoff. wechseln. Das passiert doch täglich. Alle Münchner Kanzleien vertreten große US- oder JP-Unternhemen im Elektronikgebiet, da könnte doch keiner mehr wechseln. Ewas anderes ist natürlcih ein tatsächlciher Kollisionsfall, bei dem beide Seiten beraten wurden.

Für die meisten Kanzleien dürfte es sonst gerade im KfZ-Bereich eng werden, da viele dort unterschiedlichste Mandanten haben, die sich immer mal überschneiden können.

Also nochmal mein Vorschlag:
lichter am Baum anmachen, entspannen....
 
A

aufklärer

Guest
ppa hat völlig recht. Im übrigen geht schon der Thread-Titel völlig am Thema vorbei. Die von der Kammerversammlung vorgenommene Änderung an der BOPA soll in bestimmten Fällen einen Kanzleiwechsel ohne zwingende Mandatsabgabe ermöglichen. Dies war mit der vorher gültigen Regelung nicht möglich.

Die Überschrift müsste daher eher lauten: "Ist die von der Kammerversammlung beschlossene Vereinfachung eines Kanzleiwechsels weitgehend genug? "

Und jetzt geh ich Plätzchen essen :)
 
G

GAST_DELETE

Guest
ppa schrieb:
Also folgender fiktiver Fall:

Die Kanzlei Grün. vertritt einen Anmelder Mats., die Kanzlei Hoff. einen Mandanten Son.

Diese Anmelder melden auf unterschiedlichsten Gebieten an, evtl. von Halbleitertechnik bis Dentalgeräte.

Natürlich kann PA X von Grün. zu Hoff. wechseln. Das passiert doch täglich. Alle Münchner Kanzleien vertreten große US- oder JP-Unternhemen im Elektronikgebiet, da könnte doch keiner mehr wechseln. Ewas anderes ist natürlcih ein tatsächlciher Kollisionsfall, bei dem beide Seiten beraten wurden.
Ohlala. Ich muss mal deutlich werden: Man fragt sich, wie der eine oder andere "Spezialist" PA geworden ist oder werden will, wenn es schon so krass mit dem Lesen bzw. Verstehen hapert:

Der ober skizzierte Fall war ein Kollisionfall - und zwar ganz einfach ein angenommener Kollisionsfall. Wenn nämlich Kanzlei X für N gegen Kanzlei Y für M angetreten ist, liegt ein Kollisionsfall vor und zwar der klassische!

Dank neugefasstem § 4 BOPA muss nun Y das Mandat niederlegen (nicht den Mandanten - was ja auch garnicht geht), wenn A von Kanzlei X zu Y wechseln will. Dies gilt unabhängig davon, ob A etwas mit der Sache zu tun gehabt hat.

Bislang war dies nicht in der BOPA klar geregelt. Nun schon.

Dies als Vereinfachung eines Kanzleiwechsels zu verkaufen, ist eine Unverschämtheit, da es davon ausgeht, dass der Betroffenen zu dumm sind, den neugefassten §4 zu verstehen.

Wer es immer noch nicht glaubt, dem empfehle ich die Lektüre der Neufassung von § 4 BOPA, wie von Junganwalt ganz oben zitiert. Der Kanzleiwechsler infiziert die neue Kanzlei mit allen Mandaten der alten Kanzlei, einschließlich derer, die von anderen Kollegen bearbeitet werden/wurden. Dies folgt aus § 4 Abs. 2, S.1 i.V.m. § 4 Abs. 3 und aus der Begründung zu § 3 BORA, S. 215, linke Sp. unten und rechte Spalte Mitte - siehe folgender Link :

http://www.brak-mitteilungen.de/media/brak05_2006.pdf

Zitat aus der Begründung, a.a.O.:
"Abs. 3 regelt durch Verweis auf Absatz 1 und Absatz 2 den Fall des Wechsels eines Berufsträgers in eine andere Berufsausübungsgesellschaft, kurz Kanzleiwechsel genannt. Berät oder vertritt die abgebende Kanzlei den Gegner eines Mandanten der aufnehmenden Kanzlei, so "infiziert" der Kanzleiwechsler die aufnehmende Kanzlei mit der Folge eines Tätigkeitsverbots, so dass die aufnehmende Kanzlei ihr Mandat grundsätzlich zu beenden hat.
...
Vorstehendes gilt sowohl für den Kanzleiwechsler, der in dem die Interessenkollision auslösenden Mandat in der abgebenden Kanzlei selbst beraten oder vertreten hat, als auch für den nach Absatz 2 Satz 1 bloß mitverpflichteten Kanzleiwechsler, der das Mandat in der abgebenden Kanzlei nicht bearbeitet hat."
 
A

aufklärer

Guest
Gast schrieb:
Ohlala. Ich muss mal deutlich werden: Man fragt sich, wie der eine oder andere "Spezialist" PA geworden ist oder werden will, wenn es schon so krass mit dem Lesen bzw. Verstehen hapert:
@gast
Die Leser und die Schreiber zu beleidigen, macht Dein Argument nicht besser. Der von ppa geschilderte Fall enthält keine Kollision. Erst Deine Falländerung läßt eine Kollision entstehen.


Gast schrieb:
Der ober skizzierte Fall war ein Kollisionfall - und zwar ganz einfach ein angenommener Kollisionsfall. Wenn nämlich Kanzlei X für N gegen Kanzlei Y für M angetreten ist, liegt ein Kollisionsfall vor und zwar der klassische!

Dank neugefasstem § 4 BOPA muss nun Y das Mandat niederlegen (nicht den Mandanten - was ja auch garnicht geht), wenn A von Kanzlei X zu Y wechseln will. Dies gilt unabhängig davon, ob A etwas mit der Sache zu tun gehabt hat.

Bislang war dies nicht in der BOPA klar geregelt. Nun schon.

Dies als Vereinfachung eines Kanzleiwechsels zu verkaufen, ist eine Unverschämtheit, da es davon ausgeht, dass der Betroffenen zu dumm sind, den neugefassten §4 zu verstehen.

Wer es immer noch nicht glaubt, dem empfehle ich die Lektüre der Neufassung von § 4 BOPA, wie von Junganwalt ganz oben zitiert. Der Kanzleiwechsler infiziert die neue Kanzlei mit allen Mandaten der alten Kanzlei, einschließlich derer, die von anderen Kollegen bearbeitet werden/wurden. Dies folgt aus § 4 Abs. 2, S.1 i.V.m. § 4 Abs. 3 und aus der Begründung zu § 3 BORA, S. 215, linke Sp. unten und rechte Spalte Mitte - siehe folgender Link :

http://www.brak-mitteilungen.de/media/brak05_2006.pdf

Zitat aus der Begründung, a.a.O.:
"Abs. 3 regelt durch Verweis auf Absatz 1 und Absatz 2 den Fall des Wechsels eines Berufsträgers in eine andere Berufsausübungsgesellschaft, kurz Kanzleiwechsel genannt. Berät oder vertritt die abgebende Kanzlei den Gegner eines Mandanten der aufnehmenden Kanzlei, so "infiziert" der Kanzleiwechsler die aufnehmende Kanzlei mit der Folge eines Tätigkeitsverbots, so dass die aufnehmende Kanzlei ihr Mandat grundsätzlich zu beenden hat.
...
Vorstehendes gilt sowohl für den Kanzleiwechsler, der in dem die Interessenkollision auslösenden Mandat in der abgebenden Kanzlei selbst beraten oder vertreten hat, als auch für den nach Absatz 2 Satz 1 bloß mitverpflichteten Kanzleiwechsler, der das Mandat in der abgebenden Kanzlei nicht bearbeitet hat."
Ich will - um mit Deinen Worten zu sprechen - weiterhin unverschämt auf meiner Auffasssung beharren. Liest man die von Dir herangezogene Begründung, so ergibt sich folgendes Bild
Begründung schrieb:
Die sog. einfache Sozietätserstreckung folgt nach h.A. grundsätzlich
durch Gesetzesauslegung aus § 43a Abs. 4 BRAO. Diese
ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 108, 150) nicht
beanstandet worden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich die
Kompetenz der Satzungsversammlung nach § 59b Abs. 2 Nr. 1
e) BRAO. Das Bundesverfassungsgericht hat § 3 Abs. 2 a.F.
nicht wegen fehlender Satzungsermächtigung für nichtig erklärt, sondern wegen des Eingriffs in die Berufsfreiheit durch
ein striktes Tätigkeitsverbot ohne Einzelabwägungsmöglichkeit.
Diese verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit der Einzelfallabwägung wird jetzt eröffnet.
Mit anderen Worten: Die vorher fehlende Einzelfallabwägung wird nun eingeführt, so daß es im Einzelfall zu einer Vereinfachung eines Kanzleiwechsels keinesfalls aber zu einer Erschwernis kommt.

Nun darfst Du mich wieder als dumm bezeichnen.
 
R

Robby

Guest
Da kam zuerst ein Kollisionsfall. Dann wurde behauptet, alles nicht so schlimm und irgendwas von Grün daher geredet - bei Mandanten auf unterschiedlichen Fachgebieten. Nun kommt der Dritte und behauptet, doch, es ist so schlimm und einige können nicht lesen oder sind dumm. Das war vielleicht falsch - aber sicher haben sie kein Gespür für Kollisionsfälle. Zu beachten: Ein Einspruch mit Beschwerde beim EPA dauert mindestens 2 Jahre. Ich möchte gar nicht wissen, wieviele Einsprüche und Beschwerden hier in meiner Kanzlei anhängig sind.
 
R

Robby

Guest
Ich möchte hinzufügen: Falsch war sicher das mit der Dummheit oder dem Nicht-Lesen-Können. Denn sich überhaupt mit diesem verquasten BOPA-§ auseinanderzusetzen setzt, denke ich, schon ein ordentliches Mindest an geistiger Leistung voraus.
 
F

Frager

Guest
Gibts hier eigentlich Neues?
Kann irgendwer von einem erschwerten Kanzleiwechsel berichten?
 
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