Kanzleiwechsel erschwert

G

GAST_DELETE

Guest
@Konrad

Ich denke, hier werden ein paar Dinge durcheinandergebracht.

Ausgangspunkt war hierbei die Frage, wie es für wechselnde Patentanwälte in der Industrie aussieht. Gleiches gilt auch für Kandidaten, und auch für angestellte Patenanwälte in Kanzleien, so sie Ihren Arbeitgeber vertreten.

Darauf bezogen folgendes:

Wenn ein Arbeitnehmer nicht in seiner Tätigkeit als Patentanwalt für seinen früheren Arbeitgeber gehandelt hat, und es auch nur um eine Tätigkeit als Patentassessor oder nicht geprüfter Sachbearbeiter für seinen neuen Arbeitgeber geht, dann geht hier normales Arbeitsrecht in jedem Fall vor. D.h., es gilt das bereits zu Geheimhaltungspflichten bei Arbeitnehmern gesagte und es gilt kein Wettbewerbsverbot, es sei denn, der Arbeitgeber entschädigt seinen früheren Arbeitnehmer dafür.

Das muss klar unterscheiden von einer Tätigkeit als Patentanwalt für Dritte.
 
K

Konrad

Guest
Gast schrieb:
@Konrad

Ich denke, hier werden ein paar Dinge durcheinandergebracht.

Ausgangspunkt war hierbei die Frage, wie es für wechselnde Patentanwälte in der Industrie aussieht. Gleiches gilt auch für Kandidaten, und auch für angestellte Patenanwälte in Kanzleien, so sie Ihren Arbeitgeber vertreten.

Darauf bezogen folgendes:

Wenn ein Arbeitnehmer nicht in seiner Tätigkeit als Patentanwalt für seinen früheren Arbeitgeber gehandelt hat, und es auch nur um eine Tätigkeit als Patentassessor oder nicht geprüfter Sachbearbeiter für seinen neuen Arbeitgeber geht, dann geht hier normales Arbeitsrecht in jedem Fall vor. D.h., es gilt das bereits zu Geheimhaltungspflichten bei Arbeitnehmern gesagte und es gilt kein Wettbewerbsverbot, es sei denn, der Arbeitgeber entschädigt seinen früheren Arbeitnehmer dafür.

Das muss klar unterscheiden von einer Tätigkeit als Patentanwalt für Dritte.
Lieber Gast,
Sie sind leider immer noch fehlgeleitet. Es geht bei dem neuzufassenden § 4 BOPA um die Berufsordnung der Patentanwälte (BOPA), die das berufliche Verhalten der Patentanwälte regelt. Es geht nicht um (arbeits-)vertragliche Regelungen zu Wettbewerbsverboten, die der Vertragsfreiheit unterliegen (evtl. eingeschränkt durch Rechtsprechung zur Karenzentschädigung).

Die BOPA regelt nicht das berufliche Verhalten von Kandidaten oder Patentassessoren, solange zumindest letztere nicht als Patentanwälte zugelassen sind.

Sobald aber ein Kandidat nach bestandenem PA-Examen oder ein Patentassessor nach einem Wechsel aus der Industrie in eine Kanzlei oder aus sonstigem Grund zur PAschaft zugelassen worden ist, unterliegt er der BOPA und zwar unabhängig von Vertragsbeziehungen, die ihn als Arbeitnehmer, Scheinselbständigen, freien Mitarbeiter, Einzelanwalt oder Partner einer Kanzlei qualifizieren oder erscheinen lassen (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 BOPA (s.u. auszugsweise wiedergegeben)). Deshalb sind arbeitsrechtliche Belange nicht zu berücksichtigen, wenn es um ein Tätigkeitsverbot wegen widerstreitender Interessen geht. D.h. jeder PA unterliegt der BOPA - unabhängig von seinem Arbeitsvertrag oder sonstigem Vertrag.

Von dem Moment der Zulassung zur PAschaft an sind jedoch auch Tätigkeiten des PA vor seiner Zulassung zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 BOPA (s.u.) - "oder mit der Rechtssache in sonstiger Weise befasst war ". D.h. auch aus einer Tätigkeit als Kandidat oder Patentassessor können sich Kollisionslagen ergeben.

Diese Kollisionslagen ergeben sich jedoch auch aus Tätigkeiten, mit denen der PA nicht selber befasst war, sondern nur seine Kollegen - egal wie - befasst waren (§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BOPA).

Liegt eine solche Kollisionslage vor, entsteht das o.g. Tätigkeitsverbot gemäß § 4 BOPA. Gemäß § 4 Abs. 2 und 3 BOPA erfasst es auch die übrigen - egal wie - mit diesem PA verbundenen PAe.


Auszug aus neugefasstem § 4 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit
(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 41, 41a Patentanwaltsordnung beruflich befasst war.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Patentanwälte. [?]
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Patentanwalt von einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft zu einer anderen Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft wechselt.
[?]
 
B

Bioklempner

Guest
Liebe Konrad,

"Von dem Moment der Zulassung zur PAschaft an sind jedoch auch Tätigkeiten des PA vor seiner Zulassung zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 BOPA (s.u.) - "oder mit der Rechtssache in sonstiger Weise befasst war ". D.h. auch aus einer Tätigkeit als Kandidat oder Patentassessor können sich Kollisionslagen ergeben."

Wenn ich anmerken darf zitieren Sie hier unvollständig. Es heißt doch (siehe weiter unten in Ihrem Gesetzestext) "beruflich befasst", nicht nur einfach "befasst".

Mit spitzer Zunge könnte man behaupten, als Kandidat könne man sich hier schon deshalb nicht "beruflich" befassen, weil man noch keinen Beruf ausübt - da man noch in der Berufs-Ausbildung verweilt. Die Kandidatengehälter sind ja auch eher symbolischer Natur. Aus diesem Grund ist die Annahme eines Interessenskonfliktes m.E. auch sachlich abwegig, weil in der Regel kein eigenes wirtschaftliches Interesse des Kandidaten vorhanden ist.
 
@

@bioklempner

Guest
Bioklempner schrieb:
Wenn ich anmerken darf zitieren Sie hier unvollständig. Es heißt doch (siehe weiter unten in Ihrem Gesetzestext) "beruflich befasst", nicht nur einfach "befasst".

Mit spitzer Zunge könnte man behaupten, als Kandidat könne man sich hier schon deshalb nicht "beruflich" befassen, weil man noch keinen Beruf ausübt - da man noch in der Berufs-Ausbildung verweilt. Die Kandidatengehälter sind ja auch eher symbolischer Natur. Aus diesem Grund ist die Annahme eines Interessenskonfliktes m.E. auch sachlich abwegig, weil in der Regel kein eigenes wirtschaftliches Interesse des Kandidaten vorhanden ist.
Schön wär's. Leider ist auch ein Referendar mit einer Sache "beruflich befasst", wie sich aus der oben zitierten Begründung zur BORA ergibt. Ohne jeden Zweifel dürfte daher auch ein Kandidat mit seinen Akten (und denen der Kollegen) im Sinne der BOPA befasst gewesen sein und nach seiner Zulassung von diesem § 4 erfasst werden.

Dass es auf ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Kandidaten oder gar seine Vergütung ankommen müsse, halte ich für abwegig. Schließlich kommt es auch bei Anwälten in diesem Zusammenhang nicht auf eigene wirtschaftliche Interessen oder Einkommen an.

PS: Im übrigen befindet sich der Kandidat nicht mehr in der Ausbildung, sondern in der Fortbildung (da er bereits eine Berufsausbildung haben muss) - vergl. hierzu einen Artikel in Mitteilungen der PA ca. 1996/97 zur steuerlichen Behandlung von Kandidaten. Der Terminus der sog. Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist insofern falsch. Kandidaten sind letztlich nichts anderes als Patentingenieure bzw. diesen gleichgestellt mit der Besonderheit, dass sie noch eine Zweitberuf ergreifen können.
 

PAKand

Schreiber
Wenn man an der Ausbildung zum Patentanwalt interessiert ist, stellen sich nach dem Lesen dieser Beiträge einige Fragen:

  • Muss man jetzt bei der Wahl der Ausbildungskanzlei davon ausgehen, diese praktisch nie mehr (bzw. nur unter den hier diskutierten sehr erschwerten Bedingungen) wechseln zu können?
  • Sollte man sich also eine möglichst kleine Kanzlei mit möglichst kleinem Mandantenstamm suchen, damit die Zahl potenzieller Kollisionsfälle möglichst gering ist?
  • Was passiert, wenn die Kanzlei einen Kandidaten nicht übernehmen möchte oder auch später mit einem PA nicht mehr zusammenarbeiten möchte?
Wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen, dass die Regelung in dieser Form rechtskräftig wird und es auch bleibt? Denn die Intention der Neuregelung war ja eine andere, nämlich die der Erleichterung des Wechsels, wenn ich den Ausgangsbeitrag richtig verstanden habe.
 
G

GAST_DELETE

Guest
@bioklempner schrieb:
Schön wär's. Leider ist auch ein Referendar mit einer Sache "beruflich befasst", wie sich aus der oben zitierten Begründung zur BORA ergibt. Ohne jeden Zweifel dürfte daher auch ein Kandidat mit seinen Akten (und denen der Kollegen) im Sinne der BOPA befasst gewesen sein und nach seiner Zulassung von diesem § 4 erfasst werden.
Wieso fällt es denn nur so vielen so schwer, den Text richtig zu lesen? Es ist doch eindeutig der Bezug zu den §§ 41, 41a hinsichtlich der "beruflichen Tätigkeit" gegeben! Auf den Kandidaten bezogen heisst das, dass hier überhaupt kein Konflikt vorliegt, da er als Patentanwalt das Berufsverhältnis als Kandidat bereits beendet hat. Für angestellte Patenanwälte und Sachbearbeiter gilt entsprechendes.
 
R

Robby

Guest
Man muss doch die Ratio eines Verbots der Verfolgung widerstreitender Interessen im Hinterkopf behalten. Und da kommt es nicht darauf an, ob man angestellt oder freiberuflich tätig war. Demnach fallen dann Kandidaten und Angstellte mit abgelegter PA-Prüfung auch unter dieses Verbot.

Weiter muss man sich aber dann auch fragen (wenn man diese Ratio berücksichtigt), wieso ein wechselnder Anwalt unabhängig von seiner organisatorischen Einbindung in eine neue Kanzlei diese komplett "infizieren" kann.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Robby schrieb:
Man muss doch die Ratio eines Verbots der Verfolgung widerstreitender Interessen im Hinterkopf behalten. Und da kommt es nicht darauf an, ob man angestellt oder freiberuflich tätig war. Demnach fallen dann Kandidaten und Angstellte mit abgelegter PA-Prüfung auch unter dieses Verbot.
Alleine schon die am Anfang dieses Threads zitierte Entscheidung des BVerfG zeigt, dass diese Ratio nicht unumschränkt gültig sein kann. Zudem sind die Gründe von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes hinsichtlich der Arbeitgebern auferlegten Beschränkungen auch auf Berufsverbände übertragbar.
 
@

@Schadensersetzer

Guest
Schadensersetzer schrieb:
Gast schrieb:
Übrigens führt die Mandatsniederlegung auch zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen seinen bisherigen Anwalt und zwar in der Höhe der zusätzlich fällig werdenden Honorare des neuen Anwalts, z.B. die von neuen Anwalt zu berechnenden RVG-Honorare in Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren etc oder auch nur die Grundhonorare für Vertretungsübernahmen in anderen Fällen. D.h. die aufnehmende Kanzlei verliert nicht nur ein Mandat und damit zukünftige Honorare, sondern muss auch noch für die Honorare des neuen Anwalts aufkommen. (Zahlt das die Berufshaftpflichtversicherung? - wohl kaum)
Wo ist denn das für Schadenersatz erforderliche Verschulden?
Der Schadensersatzanspruch des Mandanten ergibt sich aus § 40 PAO.
 
@

@Richtigleser

Guest
Gast schrieb:
Wieso fällt es denn nur so vielen so schwer, den Text richtig zu lesen? Es ist doch eindeutig der Bezug zu den §§ 41, 41a hinsichtlich der "beruflichen Tätigkeit" gegeben! Auf den Kandidaten bezogen heisst das, dass hier überhaupt kein Konflikt vorliegt, da er als Patentanwalt das Berufsverhältnis als Kandidat bereits beendet hat.
Guter Hinweise, aber:
Wenn Du § 41 Abs. 1 Ziff. 2 PAO richtig lesen würdest, würdest Du nicht einen solchen Schmarrn verzapfen: Der Kandidat kann nämlich außerhalb seiner späteren Patentanwaltstätigkeit mit derselben Angelegenheit befasst gewesen sein, so dass er dann später als Patentanwalt in dieser Angegelenheit nicht mehr tätig werden darf.

So steht es fast wörtlich in der PAO (bis auf die Nennung des Kandidaten).
 
C

Co-Kandy

Guest
PAKand schrieb:
Wenn man an der Ausbildung zum Patentanwalt interessiert ist, stellen sich nach dem Lesen dieser Beiträge einige Fragen:

  • Muss man jetzt bei der Wahl der Ausbildungskanzlei davon ausgehen, diese praktisch nie mehr (bzw. nur unter den hier diskutierten sehr erschwerten Bedingungen) wechseln zu können?
  • Sollte man sich also eine möglichst kleine Kanzlei mit möglichst kleinem Mandantenstamm suchen, damit die Zahl potenzieller Kollisionsfälle möglichst gering ist?
  • Was passiert, wenn die Kanzlei einen Kandidaten nicht übernehmen möchte oder auch später mit einem PA nicht mehr zusammenarbeiten möchte?
Wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen, dass die Regelung in dieser Form rechtskräftig wird und es auch bleibt? Denn die Intention der Neuregelung war ja eine andere, nämlich die der Erleichterung des Wechsels, wenn ich den Ausgangsbeitrag richtig verstanden habe.
Wenn der Kammervorstand den Vorschlag gemacht hat, ist zu vermuten, dass er auch angenommen wird.
Trotzdem halte ich die Neufassung von § 4 BOPA für verfassungswidrig im Lichte er o.g. BVerfG-Entscheidung. Wahrscheinlich wird die Neuregelung aber erstmal angewendet werden, bis einer sie wieder vor das BVerfG zerrt. Bis dahin werden aber vermutlich min. 5-10 Jahre vergehen. Solange werden wir aber künftig anhand der Neufassung be- bzw. verurteilt.
 
G

GAST_DELETE

Guest
@Richtigleser schrieb:
Guter Hinweise, aber:
Wenn Du § 41 Abs. 1 Ziff. 2 PAO richtig lesen würdest, würdest Du nicht einen solchen Schmarrn verzapfen: Der Kandidat kann nämlich außerhalb seiner späteren Patentanwaltstätigkeit mit derselben Angelegenheit befasst gewesen sein, so dass er dann später als Patentanwalt in dieser Angegelenheit nicht mehr tätig werden darf.
Ach, und was besagt dann der restliche Teil dieser Ziffer?

"... dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist."

Als Kandidat kann er nur beruflich, aber nicht geschäftlich tätig gewesen sein. Und diese berufliche Tätigkeit ist ja wohl zu Ende?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Robby schrieb:
Weiter muss man sich aber dann auch fragen (wenn man diese Ratio berücksichtigt), wieso ein wechselnder Anwalt unabhängig von seiner organisatorischen Einbindung in eine neue Kanzlei diese komplett "infizieren" kann.
Richtig. Das macht keinen Sinn. (Oder doch? Man frage sich: Wem nützt die Regelung? Antwort: Den Kanzleiinhabern, die somit einen Weggang ihrer anwaltlichen Mitarbeiter erschweren können.)
Leider ist es aber genauso für PA geplant und für RA schon umgesetzt.
 
I

Interessierte

Guest
Gast schrieb:
Zudem sind die Gründe von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes hinsichtlich der Arbeitgebern auferlegten Beschränkungen auch auf Berufsverbände übertragbar.
Interessant. Kannst Du das bitte ausführen?
 
T

Terminator

Guest
Gast schrieb:
Als Kandidat kann er nur beruflich, aber nicht geschäftlich tätig gewesen sein. Und diese berufliche Tätigkeit ist ja wohl zu Ende?
Das sehe ich nicht so, es sei denn, er ist inzwischen verstorben; dann dürfte die berufliche Tätigkeit tatsächlich beendet sein.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Interessierte schrieb:
Gast schrieb:
Zudem sind die Gründe von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes hinsichtlich der Arbeitgebern auferlegten Beschränkungen auch auf Berufsverbände übertragbar.
Interessant. Kannst Du das bitte ausführen?
Die einfachste Überlegung ist doch die (natürlich gibt es noch mehr), wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer hinsichtlich Geheimhaltung und Wettbewerb bei dessen Wechsels zur Konkurrenz nicht beliebig einschränken darf, dann kann natürlich ein Berufsverband dies auch nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der Berufsverband dem Arbeitgeber diese Vorteile verschaffen darf, die er gar nicht vom Arbeitnehmer einfordern darf. Und genau darum geht es hier.
 
P

Peter

Guest
PAKand schrieb:
- Muss man jetzt bei der Wahl der Ausbildungskanzlei davon ausgehen, diese praktisch nie mehr (bzw. nur unter den hier diskutierten sehr erschwerten Bedingungen) wechseln zu können?
Sieht so aus, ja.

PAKand schrieb:
- Sollte man sich also eine möglichst kleine Kanzlei mit möglichst kleinem Mandantenstamm suchen, damit die Zahl potenzieller Kollisionsfälle möglichst gering ist?
Dürfte die Probleme klein halten.

PAKand schrieb:
- Was passiert, wenn die Kanzlei einen Kandidaten nicht übernehmen möchte oder auch später mit einem PA nicht mehr zusammenarbeiten möchte?
Kein seltener Fall, wie ich gehört habe. Dann stellen sich die genannten Probleme. Schei...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Terminator schrieb:
Gast schrieb:
Als Kandidat kann er nur beruflich, aber nicht geschäftlich tätig gewesen sein. Und diese berufliche Tätigkeit ist ja wohl zu Ende?
Das sehe ich nicht so, es sei denn, er ist inzwischen verstorben; dann dürfte die berufliche Tätigkeit tatsächlich beendet sein.
Interessante Pointe.

Doch irgendwie meinte ich mich zu erinnern, Patentanwalt wäre ein freier Beruf und der Kandidat nur ein Azubi, der mit einem Patentanwalt einen privatrechtlichen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat.
 
L

Logisch

Guest
Gast schrieb:
Die einfachste Überlegung ist doch die (natürlich gibt es noch mehr), wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer hinsichtlich Geheimhaltung und Wettbewerb bei dessen Wechsels zur Konkurrenz nicht beliebig einschränken darf, dann kann natürlich ein Berufsverband dies auch nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der Berufsverband dem Arbeitgeber diese Vorteile verschaffen darf, die er gar nicht vom Arbeitnehmer einfordern darf. Und genau darum geht es hier.
Danke. Klingt logisch.
Dann dürfte BOPA § 4 n.F. ebenfalls verfassungswidrig sein, weil der unverhältnismäßig die Berufsausübungsfreiheit einschränkt.
Ich nehme an, dann bräuchte er nicht beachtet werden, oder?
 
S

sichfragender

Guest
Die Diskussion dreht sich hier im Kreis - nicht zuletzt deshalb, weil elementare Fragen (wie sie u.a. auch von mir weiter oben aufgeworfen wurden) nicht beantwortet werden.

Der Vergleich zwischen Wettbewerbsklauseln und dem hier diskutierten widerstreitenden Interesse in derselben Rechtssache hinkt doch erheblich. Ebenso verhält es sich bei dem Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Patentanwalt. Abgesehen davon ist das nicht zielführend.

Die Diskussion über die Verfassungskonformität ist ebenfalls nicht zielführend, solange hier KEINER(!) die Frage beantworten kann, wann denn nun eine

Beratung oder Vertretung einer Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse vorliegt.[/]

Nur wenn dieser Punkt geklärt ist, kann man anfangen über die Konsequenzen nachzudenken.

Um dies mal zu verdeutlich:
Wenn dieselbe Rechtssache eng auszulegen ist, bspw. auf denselben Prozessgegenstand einzuschränken ist, dann wird die Regelung selten zur Anwendung kommen.

Natürlich weiß ich, dass diese Auslegung zu eng ist. Aber das andere Extrem - nämlich in der Regelung "dieselbe Rechtssache" einfach zu überlesen, ist mindestens genauso falsch.
 
Oben