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Guest
@Konrad
Ich denke, hier werden ein paar Dinge durcheinandergebracht.
Ausgangspunkt war hierbei die Frage, wie es für wechselnde Patentanwälte in der Industrie aussieht. Gleiches gilt auch für Kandidaten, und auch für angestellte Patenanwälte in Kanzleien, so sie Ihren Arbeitgeber vertreten.
Darauf bezogen folgendes:
Wenn ein Arbeitnehmer nicht in seiner Tätigkeit als Patentanwalt für seinen früheren Arbeitgeber gehandelt hat, und es auch nur um eine Tätigkeit als Patentassessor oder nicht geprüfter Sachbearbeiter für seinen neuen Arbeitgeber geht, dann geht hier normales Arbeitsrecht in jedem Fall vor. D.h., es gilt das bereits zu Geheimhaltungspflichten bei Arbeitnehmern gesagte und es gilt kein Wettbewerbsverbot, es sei denn, der Arbeitgeber entschädigt seinen früheren Arbeitnehmer dafür.
Das muss klar unterscheiden von einer Tätigkeit als Patentanwalt für Dritte.
Ich denke, hier werden ein paar Dinge durcheinandergebracht.
Ausgangspunkt war hierbei die Frage, wie es für wechselnde Patentanwälte in der Industrie aussieht. Gleiches gilt auch für Kandidaten, und auch für angestellte Patenanwälte in Kanzleien, so sie Ihren Arbeitgeber vertreten.
Darauf bezogen folgendes:
Wenn ein Arbeitnehmer nicht in seiner Tätigkeit als Patentanwalt für seinen früheren Arbeitgeber gehandelt hat, und es auch nur um eine Tätigkeit als Patentassessor oder nicht geprüfter Sachbearbeiter für seinen neuen Arbeitgeber geht, dann geht hier normales Arbeitsrecht in jedem Fall vor. D.h., es gilt das bereits zu Geheimhaltungspflichten bei Arbeitnehmern gesagte und es gilt kein Wettbewerbsverbot, es sei denn, der Arbeitgeber entschädigt seinen früheren Arbeitnehmer dafür.
Das muss klar unterscheiden von einer Tätigkeit als Patentanwalt für Dritte.