1.
sichfragender schrieb:
Ich sehe auch nicht, warum die entsprechenden Regelungen nicht für einen PAss gelten sollen?
Zunächst einmal gilt die PAO und BOPA nicht für PAss, sondern nur für PAen (aber eben auch für JungPAe, die gerade erst zugelassen worden sind; somit entstehen Probleme aus der Neuregelung für Ex-Kandidaten, die nach ihrer Ausbildung als Junganwalt zu einer anderen Kanzlei wechseln).
Wenn aber ein PAss zugleich auch als PA zugelassen ist (nur des Titels wegen oder wegen des Versorgungswerkes oder um nebenbei noch für andere arbeiten zu können), unterliegt dieser PAss doch der PAO und BOPA. Ich glaube kaum, dass man dann die Anwendung der PAO und BOPA jeweils von dem jeweiligen Auftraggeber abhängig machen kann. Ich glaube eher, dass dieser PAss dann komplett der PAO und der BOPA unterliegt
2.
sichfragender schrieb:
Die Frage, die hier ja immer wieder unterschwellig aufkommt ist, inwieweit die Mandatsniederlegung zu erfolgen hat.
Es gibt einige die mehr oder weniger die Auffassung vertreten, dass bei einem Kanzleiwechsel alle(!) Mandate niedergelegt werden müssen, die irgendwie einen Interessenskonflikt darstellen. Dies steht aber so nicht in der Regelung.
Die bezieht sich eindeutig auf das widerstreitende Interesse in derselben Rechtssache. Also ist doch der Knackpunkt, wenn zwei Mandate dieselbe Rechtssache betreffen.
Ich verstehe das so, das jedem konkreten Interessenkonflikt auch ein widersteitendes Interesse innewohnt und umgekehrt. Hier muss dann unverzüglich niedergelegt werden.
Davon zu unterscheiden sind die Fälle eines theoretischen, künftigen Interessenkonflikts. Hier muss sicher nicht "rein vorsorglich" niedergelegt werden.
3.
Was im gewerblichen Rechtsschutz diesselbe Rechtssache ist, wäre mal interessant zu erfahren:
Ist z.B.
a) eine Bescheidserwiderung in einer Markenanmeldung "XYZ" wegen absoluter Schutzhindernisse (Anmeldeverfahren) und
b) ein Angriff gegen die dann eingetragene Marke "XYZ" wegen relativer Schutzhindernisse (Widerspruchs-/Löschungsverfahren)
diesselbe Rechtssache?