Kanzleiwechsel erschwert

W

Wechselwilliger

Guest
Wenn ich das richtig verstehe, ist es ein Problem, wenn ich nach meiner (hoffentlich bestandenen) PA-Prüfung zu einer anderen Kanzlei wechseln möchte und diese neue Kanzlei Fälle gegen die alte Kanzlei führt und zwar unabhängig von meiner konkreten Beteiligung an diesen Fällen. Dann müsste die neue Kanzlei die Vertretung in den betreffenden Akten niederlegen und den neuen Anwalt des/der "rausgeschmissenen" Mandanten bezahlen? Das wird ja ein wunderbarer Einstieg in die neue Kanzlei.

Hat jemand einen Vorschlag, wie man sich in dieser Situation richtig verhalten sollte?
 
P

PAss mit PA-Zulassung

Guest
Wie ist es, wenn ein "Industrie-Patentanwalt", also eigentlich ein Patentassessor, der jedoch auch als PA zugelassen ist, zu einer Patentabteilung eines Wettbewerbers wechseln möchte, z.B. von DaimlerChrysler zu BMW?

Durch die PA-Zulassung unterliegt er der PAO und BOPA. Wenn ich darüber nachdenke, scheint es so zu sein, dass ein derartiger Wechsel gar nicht möglich ist.

Gibt es irgendwelche Erfahrungen hiermit?
 
G

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Guest
PAss mit PA-Zulassung schrieb:
Wie ist es, wenn ein "Industrie-Patentanwalt", also eigentlich ein Patentassessor, der jedoch auch als PA zugelassen ist, zu einer Patentabteilung eines Wettbewerbers wechseln möchte, z.B. von DaimlerChrysler zu BMW?

Durch die PA-Zulassung unterliegt er der PAO und BOPA. Wenn ich darüber nachdenke, scheint es so zu sein, dass ein derartiger Wechsel gar nicht möglich ist.

Gibt es irgendwelche Erfahrungen hiermit?
Das ist überhaupt kein Problem, da er als Patentanwalt nicht für seinen Arbeitgeber tätig sein darf, sondern nur als Patentassessor (§41a PatAnwO).
 
Z

Zyniker

Guest
sichfragender schrieb:
Schade, dass hier alle nur "wild rum spekulieren" anstatt sich Gedanken darüber zu machen, wie denn die oben angegeben Regelungen auszulegen sind.

Dabei ist ja wohl interessant wie weit "in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse" auszulegen ist.
He, wo ist da der Unterschied...?
 
S

sichfragender

Guest
@Gast

Ich sehe da schon ein Problem, denn der mögliche Geheimnisverrat ist doch bei dem Wechsel eines PAss zur Konkurrenz genauso gegeben wie bei dem Wechsel eines PAs in eine Kanzlei mit Konkurrenzmandat. Ich sehe auch nicht, warum die entsprechenden Regelungen nicht für einen PAss gelten sollen?

@Zyniker

Der Unterschied liegt darin, dass es zu "derselben Rechtssache im widerstreitendem Interesse" Rechtssprechung gibt (wie oben beispielhaft zitiert).

Die Frage, die hier ja immer wieder unterschwellig aufkommt ist, inwieweit die Mandatsniederlegung zu erfolgen hat.
Es gibt einige die mehr oder weniger die Auffassung vertreten, dass bei einem Kanzleiwechsel alle(!) Mandate niedergelegt werden müssen, die irgendwie einen Interessenskonflikt darstellen. Dies steht aber so nicht in der Regelung.

Die bezieht sich eindeutig auf das widerstreitende Interesse in derselben Rechtssache. Also ist doch der Knackpunkt, wenn zwei Mandate dieselbe Rechtssache betreffen.

Der Ausdehnungsbereich "derselben Rechtssache" ist sicherlich durch Rechtsprechung festgelegt, sodass man zumindest eine auf Rechtsprechung basierende Spekulation anstellen könnte.
 
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Guest
sichfragender schrieb:
@Gast

Ich sehe da schon ein Problem, denn der mögliche Geheimnisverrat ist doch bei dem Wechsel eines PAss zur Konkurrenz genauso gegeben wie bei dem Wechsel eines PAs in eine Kanzlei mit Konkurrenzmandat. Ich sehe auch nicht, warum die entsprechenden Regelungen nicht für einen PAss gelten sollen?
Weil hier normales Arbeitsrecht für Angestellte Vorrang hat. Und das setzt gewisse Grenzen dafür, was einem Arbeitnehmer an Einschränkungen zugemutet werden darf.
 
S

sichfragender

Guest
@Gast

Dann müsste das ja für den in einer Kanzlei angestellten PA/RA auch gelten!?

Außerdem sehe ich nicht warum das Arbeitnehmerrecht generell Vorrang vor dem "Standesrecht" haben sollte.

Das Standesrecht ist doch eine lex specialis gegenüber bspw. dem Arbeitnehmerrecht, oder sehe ich das falsch?
 
G

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Guest
sichfragender schrieb:
@Gast

Dann müsste das ja für den in einer Kanzlei angestellten PA/RA auch gelten!?
Ja.

sichfragender schrieb:
Außerdem sehe ich nicht warum das Arbeitnehmerrecht generell Vorrang vor dem "Standesrecht" haben sollte.

Das Standesrecht ist doch eine lex specialis gegenüber bspw. dem Arbeitnehmerrecht, oder sehe ich das falsch?
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darf ein Arbeitnehmer durch Verschwiegenheitspflichten nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar in seiner Berufsausübung behindert werden.

Der Vorrang ergibt sich hier aus Sinn und Zweck der Regelungen: Insbesondere dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers.
 
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Guest
1.
sichfragender schrieb:
Ich sehe auch nicht, warum die entsprechenden Regelungen nicht für einen PAss gelten sollen?
Zunächst einmal gilt die PAO und BOPA nicht für PAss, sondern nur für PAen (aber eben auch für JungPAe, die gerade erst zugelassen worden sind; somit entstehen Probleme aus der Neuregelung für Ex-Kandidaten, die nach ihrer Ausbildung als Junganwalt zu einer anderen Kanzlei wechseln).
Wenn aber ein PAss zugleich auch als PA zugelassen ist (nur des Titels wegen oder wegen des Versorgungswerkes oder um nebenbei noch für andere arbeiten zu können), unterliegt dieser PAss doch der PAO und BOPA. Ich glaube kaum, dass man dann die Anwendung der PAO und BOPA jeweils von dem jeweiligen Auftraggeber abhängig machen kann. Ich glaube eher, dass dieser PAss dann komplett der PAO und der BOPA unterliegt

2.
sichfragender schrieb:
Die Frage, die hier ja immer wieder unterschwellig aufkommt ist, inwieweit die Mandatsniederlegung zu erfolgen hat.
Es gibt einige die mehr oder weniger die Auffassung vertreten, dass bei einem Kanzleiwechsel alle(!) Mandate niedergelegt werden müssen, die irgendwie einen Interessenskonflikt darstellen. Dies steht aber so nicht in der Regelung.

Die bezieht sich eindeutig auf das widerstreitende Interesse in derselben Rechtssache. Also ist doch der Knackpunkt, wenn zwei Mandate dieselbe Rechtssache betreffen.
Ich verstehe das so, das jedem konkreten Interessenkonflikt auch ein widersteitendes Interesse innewohnt und umgekehrt. Hier muss dann unverzüglich niedergelegt werden.

Davon zu unterscheiden sind die Fälle eines theoretischen, künftigen Interessenkonflikts. Hier muss sicher nicht "rein vorsorglich" niedergelegt werden.

3.
Was im gewerblichen Rechtsschutz diesselbe Rechtssache ist, wäre mal interessant zu erfahren:
Ist z.B.
a) eine Bescheidserwiderung in einer Markenanmeldung "XYZ" wegen absoluter Schutzhindernisse (Anmeldeverfahren) und
b) ein Angriff gegen die dann eingetragene Marke "XYZ" wegen relativer Schutzhindernisse (Widerspruchs-/Löschungsverfahren)
diesselbe Rechtssache?
 
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Guest
Gast schrieb:
Weil hier normales Arbeitsrecht für Angestellte Vorrang hat. Und das setzt gewisse Grenzen dafür, was einem Arbeitnehmer an Einschränkungen zugemutet werden darf.
Das Arbeitsrecht gilt doch nur für Angestellte. Die Diskussion hier betrifft aber PAe (auch nach einer angestellten Kandidatenausbildung). Der zitierte § 4 Abs. 1 BOPA stellt nämlich klar, dass jedwedes "Befasstsein" relevant ist, d.h. auch eine Tätigkeit aus Kandidat, wenn man anschließend als PA zugelassen ist.

Ich meine, dass daher sehr wohl dem Ex-Arbeitnehmerkandidaten erhebliche Einschränkungen drohen - und auch seinen neuen PA-Kollegen - wenn er in eine neue Kanzlei wechselt.

Geht jemand zur Kammerversammlung und bittet um Klärung der Auswirkungen des neuen § 4 für kanzleiwechselnde Kandidaten bzw. Junganwälte?
 
G

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Guest
sichfragender schrieb:
Dann müsste das ja für den in einer Kanzlei angestellten PA/RA auch gelten!?
Genau! Der angestellte PA unterliegt genauso der PAO und der BOPA, weil er als PA zugelassen ist (sonst wäre er kein PA!).
 
G

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Guest
Gast schrieb:
Wenn aber ein PAss zugleich auch als PA zugelassen ist (nur des Titels wegen oder wegen des Versorgungswerkes oder um nebenbei noch für andere arbeiten zu können), unterliegt dieser PAss doch der PAO und BOPA. Ich glaube kaum, dass man dann die Anwendung der PAO und BOPA jeweils von dem jeweiligen Auftraggeber abhängig machen kann. Ich glaube eher, dass dieser PAss dann komplett der PAO und der BOPA unterliegt
In solchen Fällen gilt m.E. immer die Sphärentheorie (analog zum Falle mehrerer Arbeitsverhältnisse beim ArbEG).
 
G

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Guest
Gast schrieb:
Gast schrieb:
Weil hier normales Arbeitsrecht für Angestellte Vorrang hat. Und das setzt gewisse Grenzen dafür, was einem Arbeitnehmer an Einschränkungen zugemutet werden darf.
Das Arbeitsrecht gilt doch nur für Angestellte.
Genau darum ging es: Um angestellte PAs, die eben in Ihrer Eigenschaft als PAss als Angestellte nicht unzumutbar beschränkt werden können.

Gast schrieb:
Ich meine, dass daher sehr wohl dem Ex-Arbeitnehmerkandidaten erhebliche Einschränkungen drohen - und auch seinen neuen PA-Kollegen - wenn er in eine neue Kanzlei wechselt.
Wie das?
 
G

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Guest
Gast schrieb:
sichfragender schrieb:
Dann müsste das ja für den in einer Kanzlei angestellten PA/RA auch gelten!?
Genau! Der angestellte PA unterliegt genauso der PAO und der BOPA, weil er als PA zugelassen ist (sonst wäre er kein PA!).
Aber nur soweit es seine Tätigkeit als PA betrifft, aber nicht die als PAss für seinen Arbeitgeber.
 
G

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Guest
Es können prinzipiell nur zusätzliche Wettbewerbsverbotsregeln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Aber auch dafür gibt es Grenzen.
 
@

@Runtermacher

Guest
Runtermacher schrieb:
Junganwalt schrieb:
Am 14.11.06 soll während der nächsten Kammerversammlung § 4 "Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit" der Berufsordnung der Patentanwälte (BOPA) geändert werden.
Wenn ich das lese, würde ich als Mandant zu diesem "Junganwalt" aus ganz anderen Gründen nicht hingehen: Seit wann kann die Patentanwaltskammer Gesetze ändern? Als Patentanwalt sollte man mehr auf die Sätze achten, die man in die Öffentlichkeit hinausjagt. Es dürfte sich hier allenfalls um die Einigung auf eine offizielle Stellungnahme oder eine Petition der Kammer handeln. Gehe ich recht in der Annahme?
Hilfe, ist das ein peinlicher Beitrag von "Runtermacher", zeigt er doch die Überheblichkeit, Arroganz und Ahnungslosigkeit (um das Wort "Dummheit" zu vermeiden) mancher sich im gewerblichen Rechtsschutz Tummelnder!
 
G

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Guest
Gast schrieb:
Gast schrieb:
Ich meine, dass daher sehr wohl dem Ex-Arbeitnehmerkandidaten erhebliche Einschränkungen drohen - und auch seinen neuen PA-Kollegen - wenn er in eine neue Kanzlei wechselt.
Wie das?
Der wechselwillige Ex-Kandidat und fertige Junganwalt - ebenso wie jeder andere wechselwillige Anwalt - lädt sich eine "Hypothek" in Form der von seiner bisherigen Kanzlei vertretenen Mandate auf, gegen die er und seine künftigen Kollegen nicht mehr antreten können (abgesehen vom Fall der nicht zu erwartenden Zustimmung des Mandanten bzw. der Kollegen der früheren Kanzlei).

Diese "Hypothek" kann dazu führen, dass die neue Kanzlei Mandate niederzulegen hat. Das kann teuer werden.

Die "Hypothek" ist umso größer, desto mehr Mandate die bisherige Kanzlei beraten bzw. vertreten hat.

Das stärkt zwar die Verhandlungposition der bisherigen Kanzlei. Gleichzeitig schwächt dies aber die Position des wechselwilligen Kandidaten bzw. Anwalts und der neuen Kanzlei.

In der Praxis dürfte daher tatsächlich künftig ein Kanzleiwechsel nur noch in Ausnahmefällen ohne Konflikte möglich sein. Dabei ist die Chance einen konfliktfreien Kanzleiwechsel durchzuführen, umso größer je kleiner die bisherige und die neue Kanzlei des Wechselwilligen ist (obwohl dies keine Gewähr darstellt).

Auch ich betrachte das als Einschränkung, insbesondere als übermäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit.
 
G

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Guest
Schadensersetzer schrieb:
Gast schrieb:
Übrigens führt die Mandatsniederlegung auch zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen seinen bisherigen Anwalt und zwar in der Höhe der zusätzlich fällig werdenden Honorare des neuen Anwalts, z.B. die von neuen Anwalt zu berechnenden RVG-Honorare in Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren etc oder auch nur die Grundhonorare für Vertretungsübernahmen in anderen Fällen. D.h. die aufnehmende Kanzlei verliert nicht nur ein Mandat und damit zukünftige Honorare, sondern muss auch noch für die Honorare des neuen Anwalts aufkommen. (Zahlt das die Berufshaftpflichtversicherung? - wohl kaum)
Wo ist denn das für Schadenersatz erforderliche Verschulden?
Das Verschulden liegt in der Zusammenarbeit mit dem vorbelasteten Kollegen (sozusagen der Aufnahme in die aufnehmende Kanzlei, die jedoch auch in einer reinen Bürogemeinschaft, freien Mitarbeitertätigkeit, Angestelltentätigkeit etc. bestehen kann). Die aufnehmende Kanzlei hätte auch einen unvorbelasteten Kollegen "aufnehmen" können. Dann wäre der Schaden beim Mandanten nicht eingetreten.

In meinen Augen ist sonnenklar: Die neue Kanzlei muss die nochmals anfallenden Gebühren bzw. Honorare des neu zu beauftragenden Anwalts übernehmen.

Sie kann sich allerdings am aufgenommenen Kollegen schadlos halten, wenn dieser zuvor falsche Angaben bzgl. derartiger Kollisionsfälle gemacht haben sollte.
 
G

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Guest
Gast schrieb:
Der wechselwillige Ex-Kandidat und fertige Junganwalt - ebenso wie jeder andere wechselwillige Anwalt - lädt sich eine "Hypothek" in Form der von seiner bisherigen Kanzlei vertretenen Mandate auf, gegen die er und seine künftigen Kollegen nicht mehr antreten können (abgesehen vom Fall der nicht zu erwartenden Zustimmung des Mandanten bzw. der Kollegen der früheren Kanzlei).
Aber nur, wenn ihn sein früherer Arbeitgeber finanziell dafür entschädigt: Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes kann nur so erfolgen.
 
K

Konrad

Guest
Gast schrieb:
Gast schrieb:
Der wechselwillige Ex-Kandidat und fertige Junganwalt - ebenso wie jeder andere wechselwillige Anwalt - lädt sich eine "Hypothek" in Form der von seiner bisherigen Kanzlei vertretenen Mandate auf, gegen die er und seine künftigen Kollegen nicht mehr antreten können (abgesehen vom Fall der nicht zu erwartenden Zustimmung des Mandanten bzw. der Kollegen der früheren Kanzlei).
Aber nur, wenn ihn sein früherer Arbeitgeber finanziell dafür entschädigt: Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes kann nur so erfolgen.
Dieser Kommentar liegt leider völlig neben der Sache. Ein Wettbewerbsverbot braucht hier nicht vereinbart zu sein, um ein Tätigkeitsverbot auszulösen, da er um berufsrechtliche Regeln und nicht um vertragliche geht. Die o.g. Konsequenz ist völlig unabhängig von einem etwaigen Wettbewerbsverbot.

Das Tätigkeitsverbot trifft im übrigen nicht nur den Wechselnden, sondern auch dessen neue Kollegen.

Selbstverständlich muss der frühere Arbeitsgeber (ohne ein Wettbewerbsverbot) keine Entschädigung zahlen - an niemanden!

Wenn der wechselnde Kollege unbedingt zu einer einen Gegner vertretenden Kanzlei wechseln möchte, hat nur der wechslende Kollege und/oder seine neuen Kollegen die Konsequenzen zu tragen. Schließlich geht es um den Schutz der verlassenen Kanzlei bzw. deren Mandanten.
 
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