Hallo,
unter:
https://de.wikipedia.org/wiki/Patentanwalt_(Deutschland)
steht u.a. folgendes:
Jeder European Patent Attorney ist berechtigt, zur Ausübung der Tätigkeit einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat, z. B. in Deutschland, zu begründen. Dem zugelassenen Vertreter erlaubt das deutsche Rechtsberatungsgesetz nicht anders als vor dem EPA tätig zu werden und Dritte in allen Verfahren vor dem EPA zu vertreten. Artikel 134(6) EPÜ regelt, dass nationale (u. a. deutsche) Behörden die Berechtigung im Einzelfall in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen dürfen.
Frage wäre, wo regelt das RDG, dass dem zugelassenen Vertreter erlaubt ist nicht anders als vor dem EPA tätig zu werden und Dritte in allen Verfahren vor dem EPA zu vertreten ?
Und was soll das bedeuten:
dass nationale (u. a. deutsche) Behörden die Berechtigung im Einzelfall in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen dürfen ?
unter:
https://de.wikipedia.org/wiki/Patentanwalt_(Deutschland)
steht u.a. folgendes:
Jeder European Patent Attorney ist berechtigt, zur Ausübung der Tätigkeit einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat, z. B. in Deutschland, zu begründen. Dem zugelassenen Vertreter erlaubt das deutsche Rechtsberatungsgesetz nicht anders als vor dem EPA tätig zu werden und Dritte in allen Verfahren vor dem EPA zu vertreten. Artikel 134(6) EPÜ regelt, dass nationale (u. a. deutsche) Behörden die Berechtigung im Einzelfall in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen dürfen.
Frage wäre, wo regelt das RDG, dass dem zugelassenen Vertreter erlaubt ist nicht anders als vor dem EPA tätig zu werden und Dritte in allen Verfahren vor dem EPA zu vertreten ?
Und was soll das bedeuten:
dass nationale (u. a. deutsche) Behörden die Berechtigung im Einzelfall in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen dürfen ?