Jeder European Patent Attorney ist berechtigt, ...

patatt

GOLD - Mitglied
Hallo,

unter:

https://de.wikipedia.org/wiki/Patentanwalt_(Deutschland)

steht u.a. folgendes:

Jeder European Patent Attorney ist berechtigt, zur Ausübung der Tätigkeit einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat, z. B. in Deutschland, zu begründen. Dem zugelassenen Vertreter erlaubt das deutsche Rechtsberatungsgesetz nicht anders als vor dem EPA tätig zu werden und Dritte in allen Verfahren vor dem EPA zu vertreten. Artikel 134(6) EPÜ regelt, dass nationale (u. a. deutsche) Behörden die Berechtigung im Einzelfall in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen dürfen.


Frage wäre, wo regelt das RDG, dass dem zugelassenen Vertreter erlaubt ist nicht anders als vor dem EPA tätig zu werden und Dritte in allen Verfahren vor dem EPA zu vertreten ?

Und was soll das bedeuten:
dass nationale (u. a. deutsche) Behörden die Berechtigung im Einzelfall in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen dürfen ?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo patatt.

Wikipedia ist als Rechtsgrundlage für die Klärung von Sachverhalten natürlich eher ungeeignet. Jeder kann dort halbanonym schreiben, was er möchte, und mitunter ist das auch falsch oder irreführend. Letztlich also wie dieses Forum auch, bloß mit mehr Teilnehmern, die dafür aber im Schnitt weniger Ahnung vom gewerblichen Rechtsschutz haben.

Dein Link zu Wikipedia enthält übrigens auch schon einen Tippfehler, durch den man prompt falsch landet. Das ist keine Kritik, nur ein willkommenes Beispiel.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt zunächst, dass bei Rechtsdienstleistungen grundsätzlich alles verboten ist, was ein deutsches Gesetz verbieten kann, und führt dann große Mengen an Ausnahmen auf, die doch erlaubt sind. Natürlich kann es auch weitere Ausnahmen geben, die andernorts geregelt sind, etwa in der Patentanwaltsordnung oder auch im EPÜ, das in Deutschland gilt. Damit ist Deine Frage nach der RDG eigentlich beantwortet, denn Du nennst die Ausnahmebestimmung selbst.

In der aus Wikipedia zitierten Bestimmung fehlt sinnentstellend ein Wort, nämlich ausgerechnet das Kernwort, das überhaupt der Grund für diesen Satz in der EPÜ ist. Es ist das Wort "nur". Einfach mal den Text in der EPÜ lesen, das sollte alles erklären.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

patatt

GOLD - Mitglied
Hallo Blood,

verstehe ich Dich jetzt richtig, nämlich dass Art. 134 (1) EPÜ als eine Ausnahmeregelung für das RDG zu verstehen ist, welche besagt, dass

die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch das EPÜ geschaffenen Verfahren nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden kann, wenn dieser in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen ist.

Was ich dabei offen gestanden nicht verstehe ist die Verbindung zwischen RDG und EPÜ, d.h. woraus ergibt sich, dass Art. 134 (1) EPÜ als eine Ausnahmeregelung für das RDG zu verstehen ist.

Bedeutet dies dann, dass der zugelassene Vertreter mit Geschäftssitz in DE in Sachen PCT nur vor dem EPA als Anmeldeamt tätig werden dürfte, nicht jedoch vom dem Internationalen Büro bzw. DPMA ? Oder gibt es hier auch eine Ausnahmeregelung ?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Nein, die Ausnahmeregelung ist Art. 134(6). Dieser Absatz erlaubt dem europ. Patentvertreter, sich zur Ausübung dieser Tätigkeit in jedem Mitgliedsstaat niederzulassen, also auch in DE, wo eigentlich die Rechtsberatung auf diesem Gebiet nur Rechts- und Patentanwälten erlaubt ist.



Art. 134(1) entspricht aus Sicht des EPÜ der RDG-Regelung, definiert nämlich die Beschränkung auf eine bestimmte Berufsgruppe, die vor dem EPA vertreten darf (das darf nämlich der deutsche PA wiederum nicht, sofern er nicht gleichzeitig europ. Patentvertreter ist).
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Nein, die Ausnahmeregelung ist Art. 134(6). Dieser Absatz erlaubt dem europ. Patentvertreter, sich zur Ausübung dieser Tätigkeit in jedem Mitgliedsstaat niederzulassen, also auch in DE, wo eigentlich die Rechtsberatung auf diesem Gebiet nur Rechts- und Patentanwälten erlaubt ist.

Nein!

Art. 134(6) erlaubt nur die Niederlassung in jedem Mitgliedsstaat, in dem die
Verfahren durchgeführt werden, die durch dieses Übereinkommen unter
Berücksichtigung des dem Übereinkommen beigefügten Zentralisierungsprotokolls geschaffen worden sind.


Dieser Nebensatz steht dort nicht zum Spaß an der Freud.

Die Verfahren nach dem EPÜ werden in München, Den Haag und Berlin durchgeführt. Deshalb erlaubt Art. 134(6) nur die Niederlassung in Deutschland und den Niederlanden.

Diese Bestimmung war bis vor zwei Wochen absolut nebensächlich, weil EU-Bürger sich ohnehin in der ganzen EU niederlassen dürfen, die allermeisten EP-Vertreter EU-Bürger waren, und die allermeisten Kanzleien, die EP-Verfahren machen, in der EU angesiedelt waren.

Mit dem Brexit hat sich das durchgreifend geändert, aber noch gilt ja die Übergangszeit bis Ende 2020. Je nachdem was dann herauskommt, könnte es aber passieren, dass sich z.B. britische EP-Vertreter nicht mehr in Frankreich niederlassen können. Dabei können sie sich dann auch nicht auf Art. 134(6) EPÜ berufen. In Deutschland und den Niederlanden dürfen sie sich aber definitiv weiter niederlassen. Genauso wie türkische, serbische oder albanische EP-Vertreter.
 

patatt

GOLD - Mitglied
Ok, ich komme nochmals zur Ursprungsfrage zurück:

§3 RDG sagt folgendes:
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz (also das RDG selbst) oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Ein anderes Gesetze ist z.B. § 3 PAO beim Deutschen PA, das ist klar und logisch soweit. Allerdings ist hier nicht
die Vertretung vor dem EPA mit eingeschlossen.

Wenn jetzt das EPÜ ein Gesetz wäre, dann könnte ich soweit folgen, dass eben Art. 134 (6) EPÜ das Pendant zu § 3 PAO ist. Aber das EPÜ ist ja kein Gesetz, sondern ein Übereinkommen (Art. 1 EPÜ), ebenso wie das PCT.

Daher fehlt mir jetzt noch die Grundlage basierend auf der man sagen kann, dass das EPÜ ein anderes Gesetz im Sinne von § 3 RDG ist, so dass dann Art. 134 (6) EPÜ die Ausnahmeregelung in Sachen Beratung und Vertretung für den alleinigen zugelassenen Vertreter oder den nationalen Patentanwalt mit EP-Zulassung darstellt.

In den anderen Gesetzen wird auch ausdrücklich das Beraten und Vertreten erwähnt, z.B. §3 PAO, §2 (2) WPO, im EPÜ jedoch nicht.
 
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patatt

GOLD - Mitglied
Nein!
Die Verfahren nach dem EPÜ werden in München, Den Haag und Berlin durchgeführt. Deshalb erlaubt Art. 134(6) nur die Niederlassung in Deutschland und den Niederlanden.

Das macht aus meiner Sicht insoweit auch Sinn, weil man dann, ähnlich wie beim nationalen Patentanwalt, einen Vertreter "vor Ort" hat, nämlich dort, wo die Verfahren geführt werden (können).
 
Zuletzt bearbeitet:

der_markus

*** KT-HERO ***
Ich würde den Begriff "anderes Gesetz" nicht so eng sehen. Lies mal im Kommentar nach, da fallen erfahrungsgemäß auch andere verbindliche Vorschriften, die nicht die Überschrift "Gesetz" haben, darunter.

Ungeachtet dessen müssen supranationale Abkommen, denen sich Deutschland anschließen möchte, durch ein nationales Gesetz ratifiziert werden. Die Ratifizierung des EPÜ durch die BRD erfolgte 1977 und die des PCT 1978. Ich würde daher doch annehmen, dass EPÜ und PCT eine in der BRD unmittelbar anwendbare und verbindliche Rechtsnorm darstellen und somit unter den Wortlaut des §3 RDG fallen.
 

PriorArtDefense

GOLD - Mitglied
EPÜ ist Völkerrecht. Völkerrecht ist dembeinfachgesetzlichen RDG mindestens gleichrangiges Recht. Im Busse steht das ganz gut erklärt bei der Kommentierung zu Art. I IntPatÜbkG. Letztlich hat der deutsche Staat durch seinen Beitritt zum System des EPÜ das Recht aufgegeben, dem dadurch geschaffenen Berufsstand der Europäischen Patentvertreter Rechtsdienstleistungen in Bezug auf Patente, jedenfalls in Bezug auf Europäische Patent, zu untersagen.


Wie weit das Recht der EP-Vertreter zur Erbringung von Dienstleistungen jedoch geht, ist weder genau geregelt noch höchstrichterlich geklärt.



[EDIT: Siehe aber § 8 I Nr. 1 RDG iVm der Aufgabenzuweiseung in Nr. 1 lit. c) der Richtlinien des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (Code of Conduct) des epi]​
 
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