Hallo,
wann gilt eine Anmeldung bzw. ein Verfahren als anhängig für die wirksame Zahlung einer Gebühr?
Muss bei einer Zurückweisung die Jahresgebühr entrichtet werden bzw. wann muss die Jahresgebühr entrichtet werden? Mit anderen Worten muss die Jahresgebühr entrichtet werden, wenn Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird? Wird die Jahresgebühr zurückerstattet, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird? Was passiert, wenn der letzte Tag der Nachfrist für die Jahresgebühr auf den Tag der wirksamen Entscheidung fällt? Kann dann die Jahresgebühr noch wirksam entrichtet werden?
Wenn eine Anmeldung als zurückgenommen gilt und während der WB-Frist eine Jahresgebühr fällig wird, kann ich keine Jahresgebühr entrichten, solange ich keinen Antrag auf WB gestellt habe?! Die Jahresgebühr kann also nicht vor dem Antrag auf WB entrichtet werden, da kein Rechtsgrund vorliegt.
Was wäre, wenn die Nachfrist für die Jahresgebühr, genau auf den Tag fällt, an dem die Anmeldung aus einem anderen Grund als zurückgenommen gilt. Dann kann die Jahresgebühr nicht mehr wirksam entrichtet werden und es bliebe nur noch die Wiedereinsetzung?!
Für die Wiedereinsetzung gibt es eine Regelung, aber nicht für die Weiterbehandlung oder Beschwerde?
wann gilt eine Anmeldung bzw. ein Verfahren als anhängig für die wirksame Zahlung einer Gebühr?
Muss bei einer Zurückweisung die Jahresgebühr entrichtet werden bzw. wann muss die Jahresgebühr entrichtet werden? Mit anderen Worten muss die Jahresgebühr entrichtet werden, wenn Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird? Wird die Jahresgebühr zurückerstattet, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird? Was passiert, wenn der letzte Tag der Nachfrist für die Jahresgebühr auf den Tag der wirksamen Entscheidung fällt? Kann dann die Jahresgebühr noch wirksam entrichtet werden?
Wenn eine Anmeldung als zurückgenommen gilt und während der WB-Frist eine Jahresgebühr fällig wird, kann ich keine Jahresgebühr entrichten, solange ich keinen Antrag auf WB gestellt habe?! Die Jahresgebühr kann also nicht vor dem Antrag auf WB entrichtet werden, da kein Rechtsgrund vorliegt.
Was wäre, wenn die Nachfrist für die Jahresgebühr, genau auf den Tag fällt, an dem die Anmeldung aus einem anderen Grund als zurückgenommen gilt. Dann kann die Jahresgebühr nicht mehr wirksam entrichtet werden und es bliebe nur noch die Wiedereinsetzung?!
Für die Wiedereinsetzung gibt es eine Regelung, aber nicht für die Weiterbehandlung oder Beschwerde?