Hierzu meine Meinung:
"Endgültig abgeschlossen" i.S.v. VLK ist durchaus etwas anderes ans die Anhängigkeit i.S.v. G 1/09.
Bei der Anhängigkeit geht es um den Fortgang des Verfahrens, und z.B. nach Ablauf der Beschwerdefrist nach einer Zurückweisung ist da Schluss. (Ausnahme: Wiedereinsetzung)
Bei der Zahlstelle geht es nur um Fälligkeiten und Zahlungsfristen, wobei Jahresgebühren nur dann fällig werden, wenn über die Anhängigkeit noch nicht negativ entschieden ist. Beispielsweise kann das Zustellungsdatum einer Zurückweisung der Anmeldung und damit das Datum des Endes der Anhängigkeit streitig sein.
Die Zahlstelle meldet den Eingang der Zahlung oder den Fristablauf zur Akte und das löst die entsprechende Rechtsfolge (z.B. Rücknahmefiktion) aus. Erweist sich nachträglich, dass die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr anhängig war, so geht diese Rechtsfolge ins Leere und ggf. erfolgt eine Rückzahlung.