EPÜ Jahresgebühren - Bei Zurückweisung & WB (gilt als zurückgenommen)

newpatent

*** KT-HERO ***
Ist das bei Gebührenzahlungen genauso, wenn ich im Zeitraum der schwebenden Nicht-Anhängigkeit eine Jahresgebühr entrichte?

Wenn ich dich richtig verstanden habe, könnte der Frage hinzugefügt werden, wie die Situation aussieht, wenn im Falle einer Zurückweisung zuerst die Jahresgebühr entrichtet wird und erst anschließend innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerde eingelegt wird.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo Lysios,

vielen Dank für die Antwort.

Nach der Diskussion besteht die Ursächlichkeit der Betrachtungsproblematik tatsächlich im Fehlen der Begrifflichkeiten im EPÜ.

Wie von FIP erwähnt, entsteht dadurch ein Problem der Definition der "Anhängigkeit", da auch dieser Begriff nicht grundsätzlich definiert ist.

Meiner Ansicht nach entsteht das Problem durch die Ableitung im Sinne von Art. 76 (R36) in G 1/09 aus Art. 67(4).
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Die von FIP geschriebene Problematik verschärft sich meiner Auffassung zudem, wenn die Jahresgebühr mit Zuschlagsgebühr nicht entrichtet wird. Dann gilt die Anmeldung gemäß 5.3.2 VLK als endgültig zurückgenommen, weil nur noch die Wiedereinsetzung möglich ist. Gemäß 5.3.1 VLK wird ein Abbuchungsauftrag dann in jedem Fall zurückgewiesen, sodass zudem beachtet werden müsste die Zahlung per Überweisung oder Kreditkarte vorzunehmen.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Hierzu meine Meinung:

"Endgültig abgeschlossen" i.S.v. VLK ist durchaus etwas anderes ans die Anhängigkeit i.S.v. G 1/09.

Bei der Anhängigkeit geht es um den Fortgang des Verfahrens, und z.B. nach Ablauf der Beschwerdefrist nach einer Zurückweisung ist da Schluss. (Ausnahme: Wiedereinsetzung)

Bei der Zahlstelle geht es nur um Fälligkeiten und Zahlungsfristen, wobei Jahresgebühren nur dann fällig werden, wenn über die Anhängigkeit noch nicht negativ entschieden ist. Beispielsweise kann das Zustellungsdatum einer Zurückweisung der Anmeldung und damit das Datum des Endes der Anhängigkeit streitig sein.

Die Zahlstelle meldet den Eingang der Zahlung oder den Fristablauf zur Akte und das löst die entsprechende Rechtsfolge (z.B. Rücknahmefiktion) aus. Erweist sich nachträglich, dass die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr anhängig war, so geht diese Rechtsfolge ins Leere und ggf. erfolgt eine Rückzahlung.
 
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