PatFragen
*** KT-HERO ***
Hallo Zusammen
Ich hätte in Anlehnung an die letzte Frage vom Mai diesen Jahres eine weitere Frage zum §8 IntPatÜG.
Hinsichtlich der Frage des Umfanges des Verlustes der Wirkung wurde ja ausführlich Stellung genommen. Wie sieht es aber hinsichtlich des Zeitpunktes des Verlustes aus?
Im Speziellen besteht die Frage im folgenden Fall:
Im Jahre 1999 wurde ein Deutsches Patent mit den Merkmalen A+B+(C oder D) erteilt.
Unter Inanspruchnahme der Priorität der Deutschen Anmeldung wurde eine Europäische Anmeldung mit Benennung Deutschland eingereicht deren Verfahrenssprache Deutsch ist. Die Europäische Anmeldung führte zu einem Europäischen Patent mit dem Merkmalen A+B+C. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung fand am 26. Mai 2000 statt.
Die erste nationale Jahresgebühr des Europäischen Patents für Deutschland, welche am 31. 1. 2001 fällig war, wurde NICHT gezahlt.
Hat das Deutsche Patent jetzt ein "Loch" im Schutzbereich?
Anders ausgedrückt, schützt das Deutsche Patent jetzt nur noch die Ausgestaltung A+B+D.
Oder schützt es vielleicht doch noch auch die Ausgestaltung A+B+C, da das Europäische Patent in Deutschland am 2.1. 2001 erloschen ist, was vor dem Ablauf der Einspruchsfrist (Art. II §8 (1) Nr. 1) ist und somit die Voraussetzungen des Art. II §8(1) IntPatÜG nicht erfüllt sind?
Ich habe dazu keine Antwort in den Kommentaren, die ich hier habe, gefunden.
Ich hätte in Anlehnung an die letzte Frage vom Mai diesen Jahres eine weitere Frage zum §8 IntPatÜG.
Hinsichtlich der Frage des Umfanges des Verlustes der Wirkung wurde ja ausführlich Stellung genommen. Wie sieht es aber hinsichtlich des Zeitpunktes des Verlustes aus?
Im Speziellen besteht die Frage im folgenden Fall:
Im Jahre 1999 wurde ein Deutsches Patent mit den Merkmalen A+B+(C oder D) erteilt.
Unter Inanspruchnahme der Priorität der Deutschen Anmeldung wurde eine Europäische Anmeldung mit Benennung Deutschland eingereicht deren Verfahrenssprache Deutsch ist. Die Europäische Anmeldung führte zu einem Europäischen Patent mit dem Merkmalen A+B+C. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung fand am 26. Mai 2000 statt.
Die erste nationale Jahresgebühr des Europäischen Patents für Deutschland, welche am 31. 1. 2001 fällig war, wurde NICHT gezahlt.
Hat das Deutsche Patent jetzt ein "Loch" im Schutzbereich?
Anders ausgedrückt, schützt das Deutsche Patent jetzt nur noch die Ausgestaltung A+B+D.
Oder schützt es vielleicht doch noch auch die Ausgestaltung A+B+C, da das Europäische Patent in Deutschland am 2.1. 2001 erloschen ist, was vor dem Ablauf der Einspruchsfrist (Art. II §8 (1) Nr. 1) ist und somit die Voraussetzungen des Art. II §8(1) IntPatÜG nicht erfüllt sind?
Ich habe dazu keine Antwort in den Kommentaren, die ich hier habe, gefunden.