PatFragen
*** KT-HERO ***
Hallo Nochmal .
Auf den nicht ganz unberechtigten Einwand von Groucho, dass das Patent ja nach §20 erst mit Ablauf der Nachfrist abläuft (und dem Bemerken, dass der 31.1 in dem Fall tatsächlich schon die Nachfrist war ich hatte nicht auf den Anmeldetag sondern nur auf dem im Register als "Erlöschungsdatum" eingegeben 1. Februar geachtet ), wie sieht die Lösung in dem Falle aus? D.h. das Europäische Patent ist in Deutschland bereits am 1.2. erloschen.
Die Argumente weder von Lysios noch von Groucho überzeugen mich. Erstmal zu Groucho :
Du hast Recht, wenn du sagst, dass das "ob" der Rechtsfrage mit dem Erteilen für Deutschland erstmal festgelegt ist. Es ist jedoch die Frage wie Absatz 2 zu bewerten ist. Hier steht eindeutig, dass ein Erlöschen des Europäischen Patentes die EINGETRETENE Rechtsfolge des Absatz 1 unberührt lassen. Mit der meiner obigen Argumentation wäre das wohl so auszulegen, dass wenn die Rechtsfolgen des Absatzes 1 noch nicht eingetreten sind, ein Erlöschen noch Auswirkungen hätte. In dem Fall bleibt als einzige mögliche Folge nur, dass die Rechtsfolgen des Absatz 1 erst garnicht eintreten. Das ist in Übereinstimmung mit dem Gesetz und den mir geläufigen Auslegungsregeln von Ausnahmen. Dem stimmt Lysios ja auch noch zu.
Deiner Interpretation, dass alles andere "zufällig" wäre ist so meiner Meinung nach nicht richtig. Der Sinn des §8 ist es, keinen Doppelschutz zuzulassen (in meinen Augen von zwei "gleich bestandskräftigen Patenten") und genau dieses Ziel wird erreicht. Umgekehrt hätte es keinerlei Sinn den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge auf einen völlig unbestimmten zukünftigen Termin zu legen und für die Zwischenzeit doch den Doppelschutz zuzulassen. Warum sollte der Gesetzgeber dieses entgegen dem Sinn der Norm zulassen, wenn nicht unter der Prämisse, dass er beide Patente gleichbehandeln wollte (im Sinne der Bestandskraft nicht dass das Europäische obsiegen soll)? Dafür kam in meinen Augen keinerlei Begründung. Auch wäre in dem Zusammenhang das Wort "eingetretene" Rechtsfolge völlig fehl am Platze, weil dann völlig ausreichen würde "lassen die Rechtsfolgen des Absatzes 1 unberührt". Es gibt in deutschen Gesetzen relativ wenig unnötige Worte ;-).
Zu Lysios :
Bei deinem Post wundert mich etwas, dass du der engen Auslegung für den Absatz 2 zwar noch zustimmst, dann aber den Rückzug wieder auf Absatz 1 machst. Wenn der Absatz 2 eng in dem Sinne auszulegen ist, dass das Erlöschen des Europäischen Patents nur bei bereits eingetretener Rechtsfolge unbeachtlich ist, warum soll das Erlöschen auch dann noch unbeachtlich sein, wenn die Rechtsfolge noch nicht eingetreten ist (späteres Schickal). Das versteh ich noch nicht ganz. Du hast natürlich recht, wenn die Rechtsfolge zum Zeitpunkt des Erlöschens des Europäischen Patents bereits eingetreten war, dann erstarkt das deutsche Patent nicht mehr. Das sagt ja gerade der Absatz 2 . Aber dass das spätere Schicksal unbeachtlich ist ergibt sich doch nur aus dem Absatz 2 und auf keinen Fall aus Absatz 1. Im Absatz 2 wird doch aber ausdrücklich die Bedingung eingeführt, dass die Rechtsfolge schon eingetreten sein muss. Und die ist im vorliegenden Fall halt gerade noch nicht eingetreten.
Und zu deinem vorherigen Post. Das Deutsche Patent würde ja nicht wieder Erstarken sondern bis zum Ablauf des Einspruchsverfahren hatte es seine Wirkung ja noch nie verloren ;-).
P.S. Als Randbemerkung. Der entsprechende Fall ist kein Fall den wir "verbockt" haben . Ich würde den in der Realität auch nie so handhaben .
Auf den nicht ganz unberechtigten Einwand von Groucho, dass das Patent ja nach §20 erst mit Ablauf der Nachfrist abläuft (und dem Bemerken, dass der 31.1 in dem Fall tatsächlich schon die Nachfrist war ich hatte nicht auf den Anmeldetag sondern nur auf dem im Register als "Erlöschungsdatum" eingegeben 1. Februar geachtet ), wie sieht die Lösung in dem Falle aus? D.h. das Europäische Patent ist in Deutschland bereits am 1.2. erloschen.
Die Argumente weder von Lysios noch von Groucho überzeugen mich. Erstmal zu Groucho :
Du hast Recht, wenn du sagst, dass das "ob" der Rechtsfrage mit dem Erteilen für Deutschland erstmal festgelegt ist. Es ist jedoch die Frage wie Absatz 2 zu bewerten ist. Hier steht eindeutig, dass ein Erlöschen des Europäischen Patentes die EINGETRETENE Rechtsfolge des Absatz 1 unberührt lassen. Mit der meiner obigen Argumentation wäre das wohl so auszulegen, dass wenn die Rechtsfolgen des Absatzes 1 noch nicht eingetreten sind, ein Erlöschen noch Auswirkungen hätte. In dem Fall bleibt als einzige mögliche Folge nur, dass die Rechtsfolgen des Absatz 1 erst garnicht eintreten. Das ist in Übereinstimmung mit dem Gesetz und den mir geläufigen Auslegungsregeln von Ausnahmen. Dem stimmt Lysios ja auch noch zu.
Deiner Interpretation, dass alles andere "zufällig" wäre ist so meiner Meinung nach nicht richtig. Der Sinn des §8 ist es, keinen Doppelschutz zuzulassen (in meinen Augen von zwei "gleich bestandskräftigen Patenten") und genau dieses Ziel wird erreicht. Umgekehrt hätte es keinerlei Sinn den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge auf einen völlig unbestimmten zukünftigen Termin zu legen und für die Zwischenzeit doch den Doppelschutz zuzulassen. Warum sollte der Gesetzgeber dieses entgegen dem Sinn der Norm zulassen, wenn nicht unter der Prämisse, dass er beide Patente gleichbehandeln wollte (im Sinne der Bestandskraft nicht dass das Europäische obsiegen soll)? Dafür kam in meinen Augen keinerlei Begründung. Auch wäre in dem Zusammenhang das Wort "eingetretene" Rechtsfolge völlig fehl am Platze, weil dann völlig ausreichen würde "lassen die Rechtsfolgen des Absatzes 1 unberührt". Es gibt in deutschen Gesetzen relativ wenig unnötige Worte ;-).
Zu Lysios :
Bei deinem Post wundert mich etwas, dass du der engen Auslegung für den Absatz 2 zwar noch zustimmst, dann aber den Rückzug wieder auf Absatz 1 machst. Wenn der Absatz 2 eng in dem Sinne auszulegen ist, dass das Erlöschen des Europäischen Patents nur bei bereits eingetretener Rechtsfolge unbeachtlich ist, warum soll das Erlöschen auch dann noch unbeachtlich sein, wenn die Rechtsfolge noch nicht eingetreten ist (späteres Schickal). Das versteh ich noch nicht ganz. Du hast natürlich recht, wenn die Rechtsfolge zum Zeitpunkt des Erlöschens des Europäischen Patents bereits eingetreten war, dann erstarkt das deutsche Patent nicht mehr. Das sagt ja gerade der Absatz 2 . Aber dass das spätere Schicksal unbeachtlich ist ergibt sich doch nur aus dem Absatz 2 und auf keinen Fall aus Absatz 1. Im Absatz 2 wird doch aber ausdrücklich die Bedingung eingeführt, dass die Rechtsfolge schon eingetreten sein muss. Und die ist im vorliegenden Fall halt gerade noch nicht eingetreten.
Und zu deinem vorherigen Post. Das Deutsche Patent würde ja nicht wieder Erstarken sondern bis zum Ablauf des Einspruchsverfahren hatte es seine Wirkung ja noch nie verloren ;-).
P.S. Als Randbemerkung. Der entsprechende Fall ist kein Fall den wir "verbockt" haben . Ich würde den in der Realität auch nie so handhaben .