Eigentlich war ich ja der Meinung, ein Anspruchsmerkmal, das mit "insbesondere" eingeleitet wird, ist ein fakultatives Merkmal. D.h. es beschränkt den Anspruchsgegenstand nicht, es könnte auch weggelassen werden.
Heute lese ich nun in der Entscheidung des BGH X ZR 84/17, dass das Merkmal
" ... wobei während der Produktherstellung dem Produkt eine Kommunikationsvorrichtung
nach einer oder mehreren der Ausführungsformen 1 bis 9 insbesondere räumlich zugeordnet wird ..."
durchaus den Anspruchsgegenstand beschränkt. Denn in den Absätzen 93/94 steht:
Zu Unrecht hat das Patentgericht hingegen angenommen, dass das Merkmalselement der räumlichen Zuordnung in Merkmal 1 infolge des Adverbs "insbesondere" fakultativ sei und den Anspruch nicht beschränke. Der Ausdruck "insbesondere" ist im Kontext des Anspruchs im Sinne von
"jedenfalls" oder "zumindest" zu verstehen. Gemeint ist, dass die Kommunikationsvorrichtung dem herzustellenden Produkt gegenständlich in räumlicher Nähe zugeordnet ist, und zwar in der Weise, dass es dessen eventuelle Bewegungen oder dessen Transport mitvollzieht.
Das ist genau das Gegenteil von dem, was üblicher Weise unter "insbesondere" verstanden wird, wie hier auch vom BPatG.
Also: Vorsicht mit "insbesondere", ein ganz heißes Eisen. In jedem Fall ist es besser, auf das Insbesondere-Merkmal einen Unteranspruch zu richten, auch wenn das den Mandanten ein paar Euros kostet.
Heute lese ich nun in der Entscheidung des BGH X ZR 84/17, dass das Merkmal
" ... wobei während der Produktherstellung dem Produkt eine Kommunikationsvorrichtung
nach einer oder mehreren der Ausführungsformen 1 bis 9 insbesondere räumlich zugeordnet wird ..."
durchaus den Anspruchsgegenstand beschränkt. Denn in den Absätzen 93/94 steht:
Zu Unrecht hat das Patentgericht hingegen angenommen, dass das Merkmalselement der räumlichen Zuordnung in Merkmal 1 infolge des Adverbs "insbesondere" fakultativ sei und den Anspruch nicht beschränke. Der Ausdruck "insbesondere" ist im Kontext des Anspruchs im Sinne von
"jedenfalls" oder "zumindest" zu verstehen. Gemeint ist, dass die Kommunikationsvorrichtung dem herzustellenden Produkt gegenständlich in räumlicher Nähe zugeordnet ist, und zwar in der Weise, dass es dessen eventuelle Bewegungen oder dessen Transport mitvollzieht.
Das ist genau das Gegenteil von dem, was üblicher Weise unter "insbesondere" verstanden wird, wie hier auch vom BPatG.
Also: Vorsicht mit "insbesondere", ein ganz heißes Eisen. In jedem Fall ist es besser, auf das Insbesondere-Merkmal einen Unteranspruch zu richten, auch wenn das den Mandanten ein paar Euros kostet.