Informatik und Patentanwalt

G

GAST_DELETE

Guest
Unschluessiger schrieb:
Ihr sagt, der Quellcode einer computerimplementierten Erfindung sei unwichtig bei der Patentanmeldung.
Die Aussagen hier bezogen sich eindeutig nur auf die Ausarbeitung einer Patentanmeldung.


Unschluessiger schrieb:
In der Literatur bin ich aber auf etwas gestossen. Dort heißt es, dass die Vorveröffentlichung des Quellcodes (z.B. durch Open Source) einer c.i. Erfindung generell neuheitsschädigend ist.
Für Europa ist die Aussage in dieser Allgemeinheit richtig. Soweit ich mich erinnere, ist es für die USA aber erst im Gespräch dies umzusetzen, dass dies neuheitsschädlich wäre (bislang gelten bloße Programmlistings nicht als Beweis). Da müßte ich mich aber noch einmal informieren.

Unschluessiger schrieb:
Frage: Wie will der Prüfer im DPMA überprüfen, ob die c.i. Erfindung Neu ist, wenn er a) den Quellcode der angemeldeten c.i. Erfindung nicht hat oder b) wenn er ihn hat, ihn aber nicht versteht?
Also bislang habe ich noch von keinem Fall gehört, dass Software-Code zum Prüfungsstoff gehört. Dies wird immer über normale Veröffentlichungen (Web-Pages, Mailinglisten-Postings, Prospekte, Handbücher, Papers, Patentschriften, etc.) abgeprüft.

Es steht aber jedem frei, innerhalb der Einspruchsfrist gegen das neue Patent vorzugehen. Außerdem gibt es die Nichtigkeitsklage. Mit diesen Rechtsmitteln kann neuheitsschädlicher Stand gegen das Patent vorgebracht werden. So ist es üblich, auf eine Verletzungsklage mit einer parallelen Nichtigkeitsklage vorzugehen. Da gibt es dann in der EU auch noch das Torpedo-Prinzip, um eine Klage in einem Land mit langsamer Justiz (etwa Italien) zu verschleppen, da bis zum Abschluß des Verfahren alle gleichen Verfahren in anderen EU-Ländern ruhen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Ein wichtiger Punkt ist auch, das die Hürden für das Verständnis des in der Software implementierten Verfahrens nicht zu groß sein dürfen. Daher gilt ein Verfahren damit nämlich auch nicht unmittelbar als offenbart, auch wenn es als Open Source verfügbar ist. Man kann sich so aber auf jeden Fall ein Vorbenutzungsrecht sichern.

Es gibt auch BGH-Entscheidungen, wann eine Software neuheitsschädlich offenbart. Das ist u.a. an die konkreten Lizenzbedingungen gebunden. Etwa wenn eine Analyse des Objektcodes verboten ist, kann nicht von Offenbarung gesprochen werden. Das ist aber alles sehr theoretisch, und im Einzelfall will sowieso keiner das Risiko eines entsprechenden Gerichtsverfahrens eingehen. Bei entsprechender Kenntnis der Vorbenutzung von anderen wird also niemand ein eigenes Recht durchsetzen wollen.

In U.S.A ist alles noch komplizierter, durch das eine Jahr Neuheitsschonfrist für eine Patentanmeldung und das absolute Erfinderprinzip. Bei letzteren gilt immer nur der hat das Recht auf das Patent, der die Erfindung zuerst gemacht hat, und nicht der, der zuerst anmeldet. Bei der Neuheitsschonfrist kann noch innerhalb eines Jahres angemeldet werden, obwohl die Erfindung schon offenbart wurde. Und dann gibt es ja noch die Secret Sales...
 
J

James Bond

Guest
Vielleicht sollte man dem Unschlüssigen, der wegen seiner Unerfahrenheit und seines ach so furchtbaren Diplomarbeitsthemas hier so getadelt wird, auch einmal Recht geben:

In der Situation, in der Quellcode mit einem Software-Patent verglichen wird, also als neuheitsschädliche Entgegenhaltung oder als Verletzungsgegenstand, könnte ich mir vorstellen, wäre ein Informatiker sicherlich tatsächlich im Vorteil (im Durchschnitt versteht sich, ich möchte die Software- und Allround-Experten hier im Forum natürlich ausnehmen...:).

Ob solche Situationen häufig sind, mag bezweifelt werden. Als Entgegenhaltung im Prüfungsverfahren habe ich Quellcode noch nie gesehen.

Was den Verletzungsfall betrifft: hier habe ich überhaupt den Eindruck, dass es kaum Verletzungsverfahren bezüglich Software-Patenten in Europa gibt, was meines Erachtens an der totalen Abstraktheit (und oft Unlesbarkeit) der Software-Patentschriften sowie am bestimmt problematischen Vergleich genau dieser Schriften mit ein paar Tausend Zeilen Quellcode liegt...

Würde mich interessieren, ob Ihr den geichen Eindruck habt - wäre ein weiterer Hinweis darauf, dass die ganze Richtliniendiskussion vor allem von Seiten der Softwarepatentgegner ein Sturm im Wasserglas ist... Oder wisst Ihr da mehr als ich?
 
G

grond

Guest
Unschluessiger schrieb:
Ihr sagt, der Quellcode einer computerimplementierten Erfindung sei unwichtig bei der Patentanmeldung.
Ja.


In der Literatur bin ich aber auf etwas gestossen. Dort heißt es, dass die Vorveröffentlichung des Quellcodes (z.B. durch Open Source) einer c.i. Erfindung generell neuheitsschädigend ist.
Ist der Quellcode der Öffentlichkeit zugänglich gewesen, ja.


Frage: Wie will der Prüfer im DPMA überprüfen, ob die c.i. Erfindung Neu ist, wenn er a) den Quellcode der angemeldeten c.i. Erfindung nicht hat oder b) wenn er ihn hat, ihn aber nicht versteht?
Tja, die Antwort liegt eventuell in der Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis. In der Praxis sind über 90% der Entgegenhaltungen, die Du im Prüfungsverfahren entgegengeschleudert bekommst, Patentschriften bzw. Gebrauchsmuster u.ä. Das Patentamt recherchiert am liebsten in den Patentrollen selbst, hat aber auch Fachartikel u.ä. auf Lager. Da guckt der Prüfer aber offenbar erst rein, wenn er das dringende Gefühl hat, eine Sache könne nicht neu sein, er aber das richtige Patent nicht findet.

Ich finde diese Praxis auch immer etwas schwierig und gerade bei Software gibt es da noch viele Mängel. Deswegen bin ich ja auch der Meinung, dass Informatiker gebraucht werden. Als PAs wie auch als Prüfer.


Vielleicht ist die Frage ja auch zimlich dumm und erklärt sich von selbst, wenn man weiß, wie im DPMA geprüft wird. Nur weiß ich das halt nicht.
Fragen dürfen immer gestellt werden. Damit gibst Du uns Nachwuchs-Besserwissern ja eine Gelegenheit, uns zu produzieren. Nur wirst Du immer harsche Reaktionen ernten, wenn Du vermeintliches Wissen als Wahrheit hinstellst... :)

Nebenbei bemerkt: wenn Deine Frist für die Diplomarbeit noch nicht läuft, hast Du schon einmal daran gedacht, ein z.B. dreimonatiges Praktikum in einer PA-Kanzlei zu machen? Da könntest Du einiges lernen, was Du für Deine Diplomarbeit brauchst und auch herausfinden, ob Du Dir wirklich vorstellen kannst, in dem Beruf zu arbeiten.
 
Oben