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Guest
Die Aussagen hier bezogen sich eindeutig nur auf die Ausarbeitung einer Patentanmeldung.Unschluessiger schrieb:Ihr sagt, der Quellcode einer computerimplementierten Erfindung sei unwichtig bei der Patentanmeldung.
Für Europa ist die Aussage in dieser Allgemeinheit richtig. Soweit ich mich erinnere, ist es für die USA aber erst im Gespräch dies umzusetzen, dass dies neuheitsschädlich wäre (bislang gelten bloße Programmlistings nicht als Beweis). Da müßte ich mich aber noch einmal informieren.Unschluessiger schrieb:In der Literatur bin ich aber auf etwas gestossen. Dort heißt es, dass die Vorveröffentlichung des Quellcodes (z.B. durch Open Source) einer c.i. Erfindung generell neuheitsschädigend ist.
Also bislang habe ich noch von keinem Fall gehört, dass Software-Code zum Prüfungsstoff gehört. Dies wird immer über normale Veröffentlichungen (Web-Pages, Mailinglisten-Postings, Prospekte, Handbücher, Papers, Patentschriften, etc.) abgeprüft.Unschluessiger schrieb:Frage: Wie will der Prüfer im DPMA überprüfen, ob die c.i. Erfindung Neu ist, wenn er a) den Quellcode der angemeldeten c.i. Erfindung nicht hat oder b) wenn er ihn hat, ihn aber nicht versteht?
Es steht aber jedem frei, innerhalb der Einspruchsfrist gegen das neue Patent vorzugehen. Außerdem gibt es die Nichtigkeitsklage. Mit diesen Rechtsmitteln kann neuheitsschädlicher Stand gegen das Patent vorgebracht werden. So ist es üblich, auf eine Verletzungsklage mit einer parallelen Nichtigkeitsklage vorzugehen. Da gibt es dann in der EU auch noch das Torpedo-Prinzip, um eine Klage in einem Land mit langsamer Justiz (etwa Italien) zu verschleppen, da bis zum Abschluß des Verfahren alle gleichen Verfahren in anderen EU-Ländern ruhen.