Hallo Hans35,
also meine Smileys mit „;“ bedeuten immer, dass man vielleicht genau über den Satz, den ich mit dem Smiley versehe bzw. worauf sich der Satz bezieht, nachdenken sollte. Das kann von Ironie, über einen nicht gleich verständlichen Witz/Komik, bis hin zum Hinweis auf widersprüchliche Aussagen bzw. Unlogik reichen. Ein Trollen (zumindest wenn du darunter grob etwas gemäß der „Definition“ verstehst, wie sie beispielweise bei Wikipedia gegeben wird) ist daran auf keinen Fall zu erkennen bzw. ableitbar und was ein „vertrollen“ ist, weiß ich nicht wirklich.
Ich wusste nicht, dass du das Forum hier als Familie ansiehst, sondern bin einfach davon ausgegangen, dass auch du das hier als Austausch zwischen Fachleuten ansiehst, die es gewohnt sich sachlich, klar, korrekt und vielleicht in Fachsprache aber nicht unbedingt im „Laborjargon“ auszutauschen ;-).
Wir hatten es glaube ich schonmal, dass ich nicht weiß wie lange du schon als Patentanwalt unterwegs bist (du dich aber wohl etwas dagegen gewehrt hast, aus deinem Datum der Registrierung hier diesen Zeitraum zu vermuten), aber ich habe eigentlich noch nie erlebt, dass eine exakte/klare Ausdrucksweise das Verständnis bei einem anderen Patentanwalt bzw. beim Amt/Gericht verschlechtert hat, d.h. ich habe den Eindruck mein Gegenüber versteht mich im Allgemeinen ganz gut. Etwas Anderes ist, ob es sinnvoll ist, andere als Selbstzweck zu „korrigieren“, wenn sie „Laborjargon“ verwenden ;-).
Ich verneige mich tief vor deiner Allwissenheit, im Bezug darauf, was jeder (deutschsprachige), der es mit Patenten zu tun hat, in der Ausbildung gelernt hat ;-). Gilt das auch für deutschsprachige, die nicht das PatG sondern nur das EPÜ lernen ;-)? Hast du dir schonmal die §§ 48 bzw. 102 des österreichischen Patentrechts angesehen. Es könnte sein, dass die dich erstmal umhauen, wenn du dir das österreichische Patentrecht noch nicht durchgelesen hast. Da fehlt nämlich augenscheinlich ein dir aus dem PatG und EPÜ bekannter Einspruchs/Nichtigkeitsgrund. Diese deine Aussage zeugt von einer gesunden Selbsteinschätzung bei dir, finde ich ;-). Aber selbst wenn jeder deutschsprachige das so gelernt hätte, würde es doch immer noch nicht heißen, dass er nicht die (für mich korrektere) Ausdrucksweise nach dem EPÜ verstehen würde, wenn es um einen europäischen Fall geht. Oder meinst du, die können alle nicht mehr den Gesetzestext lesen ;-)? Also wen sollte ich damit verwirren? Ein solcher „Unterschied“ in der Ausdruckweise, kann nach meinem Verständnis doch auch nur im Zusammenhang mit einem zweiseitigen Verfahren auftauchen, und wenn ich den Gegner mit der Formulierung nach dem EPÜ verwirre, ist es doch eher positiv als negativ, weil er aus dem Konzept gebracht wird ;-). Aber dann augenscheinlich auch noch davon auszugehen, dass eine korrekte Ausdrucksweise schlecht für den Mandanten sein sollte und im Höchstfall mit Glück nicht dazu führt, dass der Mandant einen Schaden erleidet, führt nur zur extremen Verwunderung bei mir. Willst du damit wirklich sagen, dass dir schon Fälle untergekommen sind, wo das Amt/Gericht eine Ausdrucksweise nach dem EPÜ „krumm genommen“ hat und deshalb gegen dich entschieden hat ;-)?
Ich glaube, wir können uns aber darauf einigen, dass ich den „Laborjargon“ der anderen „Fachleute“ meistens verstehe, mich diesem aber in Schriftsätzen grundsätzlich nicht selber bediene. Insbesondere ist meine Erfahrung eher derart, dass die Fachleute, die sich (in den meisten Fällen wohl unbewusst) eines „Laborjargons“ bedienen, oft auch an anderen Stellen ungenau/schlampig sind, was mir meine Arbeit im Allgemeinen eher erleichtert als erschwert, wenn es denn nicht solche Ausmaße wie in einem Schriftsatz letztens annimmt, in dem der gegnerische Anwalt wirklich einen Verstoß gegen §123(3)EPÜ gesehen hat, weil im Einspruch nur Teile eines abhängigen Anspruchs in den unabhängigen Anspruch aufgenommen wurden ;-). Die Erfahrung geht ein bisschen in die Richtung wie bei einem Juraprof. von mir, der in der Vorlesung immer wieder gesagt hat, dass er immer gleich wüsste, welch Geistes Kind im gegenübersteht, wenn er im Schriftsatz etwas von „Rechtssprechung“ anstatt von „Rechtsprechung“ lesen würde. (Bis ich mir dann doch mal den Spaß gemacht habe, ihm das in einer Mail sachlich auseinanderzusetzen und er sich daraufhin in der nächsten Vorlesung für die Mail bedankt hat und kräftig zurückgerudert ist, auch wenn er meinte er würde weiterhin "Rechtsprechung" verwenden
.)
Zu deinem PS noch. Wenn es dich interessiert, dann schlage ich vor, schau doch einfach nach
. Für mich ist die Rechtsprechung des BGH nicht unbedingt die entscheidende Instanz für die Auslegung des EPÜ. Da sind die Beschwerdekammern bzw. die Große Beschwerdekammer doch etwas wichtiger für mich
. Und auch da würde ich eigentlich jede Wette eingehen, dass die (aber auch der BGH) wohl noch nie einem Anwalt die nach dem Gesetz korrekte Ausdrucksweise, bzw. das Nicht-Verwenden von „Laborjargon“ krumm genommen haben ;-).