Also, bei allem Respekt, aber vor den drei Pünktchen, die Du am Zitatanfang setzt, steht doch: "Sie können freilich im Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung eingegangen sein, ..." Das ist doch gerade der Punkt. Sie sind im Gesellschaftsvertrag diese Verpflichtung eben gerade NICHT eingegangen.
Nicht explizit. Aber konkludent. Wenigstens macht der Kraßer doch noch diesen Hinweis "nicht selten wird auch ohne ausdrückliche Abrede der Gesellschaftsvertrag in diesem Sinne auszulegen sein." Das heißt nicht anderes, als im Winzer: In der Regel.
Das ein Unterschied zwischen den Verwertungshandlungen Verkaufen und Lizensieren gemacht wird, kann ich nicht verstehen und ich finde diesbezüglich auch nichts Erhärtendes in der Literatur.
OK. Noch ein Versuch mit Kraßer Zitat (§ 19 V a.) Ziffer 9):
"Das Verfügungsrecht über den eigenen Anteil befähigt den einzelnen Teilhaber nicht auch zur Lizenzierung: während bei der Anteilsveräußerung der verfügende Teilhaber aus der Gemeinschaft ausscheidet und das Recht zum Gebrauch verliert, bewirkt die Lizenzierung regelmäßig eine Vervielfältigung der Gebrauchsbefugnisse dadurch, daß ein weiterer Benutzungsberechtigter hinzutritt. Anders verhält es sich, wenn bei der Lizenzierung eine Benutzung durch den Teilhaber mit der Wirkung ausgeschlossen wird, daß ein Verstoß nicht nur für den Lizenznehmer, sondern auch für die übrigen Teilhaber Ansprüche begründet. In diesem Fall werden die Teilhaber die Lizenz ebenso hinnehmen müssen wie eine Anteilsübertragung."
Hast Du das BGH-Zitat von "ppa" gelesen?
Yep. Hier liegt aber gerade der Gesellschaftsvertrag als Abrede vor. Deshalb gelten die gesetzlichen Regelungen dafür, die allerdings durch "anderweitige Abrede" abbedungen werden können. So habe ich das gemeint.
Aber ich habe so meine Bedenken, dass der Inhalt eines Mehrheitsbeschlusses derart weitgehend sein darf, dass er faktisch dazu führt, dass die Hochschule H ihr Verwertungsrecht im Grunde vollständig verliert.
Angenommen, es läge bloß eine Bruchteilsgemeinschaft vor. Dann kann die Mehrheit der Anteile eine Lizenzierung erzwingen. Wenn die H aber gar nicht die Mehrheit hat, spielt das gar keine Rolle, da die H nicht ohne Mehrheitsbeschluss lizenzieren darf. Aber auch hier wieder Kraßer (§ 19 V b.) Ziffer 3):
"Soweit die Verwaltung nicht einvernehmlich oder durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist, kann jeder Teilhaber eine dem
Interesse aller nach
billigem Ermessen entsprechende
Verwaltung verlangen (§
745 Abs.
2 BGB). Eine Sonderregelung gilt für Maßnahmen, die
zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes
notwendig sind: jeder Teilhaber ist berechtigt, solche Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen zu treffen; er kann verlangen, daß diese ihre Einwilligung geben (§ 744 Abs. 2).
Jeder Teilhaber ist verpflichtet, die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zu ermöglichen, die vereinbart oder wirksam beschlossen sind oder verlangt werden können. Kosten, die entstehen, hat er entsprechend seinem Anteil mitzutragen (§
748 BGB). Ebenso ist er an Erträgen des gemeinschaftlichen Gegenstandes zu beteiligen (§ 743 Abs. 1 iVm §
99 BGB), beim gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung also beispielsweise an Lizenzgebühren oder gem. §
33 PatG bezahlten Entschädigungen."