Fip
*** KT-HERO ***
Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, Lysios, aber manchmal habe ich das Gefühl, Du liest nicht, was Du zitierst. Ein Teil des Textes, auf den Du verweist, lautet:
"Analog zur Gemeinschaftserfindung von Einzelpersonen kommt es bei einer Gemeinschaftserfindung zwischen Hochschule und Industrie zu einer Anmledergemeinschaft (§ 705 BGB)."
Diese Aussage ist für sich allein stehend schlicht falsch (oder, besser ausgedrückt, unvollständig), denn:
"Analog zur Gemeinschaftserfindung von Einzelpersonen kommt es bei einer Gemeinschaftserfindung zwischen Hochschule und Industrie zu einer Anmledergemeinschaft (§ 705 BGB)."
Diese Aussage ist für sich allein stehend schlicht falsch (oder, besser ausgedrückt, unvollständig), denn:
"Gemäß § 6 Satz 2 PatG bilden Miterfinder eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, wenn sie ihr Innenverhältnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben." (BGH, "Gummielastische Masse II", 2005)
Mit Verlaub: daran haben auch einige Juristen mitgewirkt.
Wenn ich aber den ersten Satz des Absatzes, auf den Du verweist, lese, dann steht dort:
"Es ist im Interesse des Industriepartners und der kooperierenden Hochschule mit Vertragsschluss zu definieren, wer die Rechte an Erfindungen, die im Rahmen der Forschungskooperationen gemacht werden, unter welchen Bedingungen erhält."
Wenn ich dann beide Sätze des Absatzes, auf den Du verweist, zusammen lese, dann trifft die Aussage zur GbR zu. Denn es bestand ja von vorne herein eine diesbezügliche Absprache.
Und natürlich hast Du Recht, dass es Konstellationen gibt, aus denen sich (konklundente) Pflichten/Nebenpflichten ergeben können, eine Erfindung in die GbR einzubringen, oder Konstellationen, in denen von vorne herein eine GbR besteht. Aber damit eine GbR in Anseheung der Erfindung bzw. der Erfinderrechte entsteht, muss es (zumindest konkludente) Absprachen in Ansehung der (möglicherweise zukünftig entstehenden) Erfindungen geben. Einer GbR ist liegt ein Gesellschaftsvertrag zugrunde, und ein Vertrag entsteht durch Willenserklärungen. Ohne Willenserklärungen kein Vertrag.