Gemeinsame Inhaberschaft am Patent

Fip

*** KT-HERO ***
Im Rahmen eines gemeinsamen Projekts haben Firma F und Hochschule H eine Erfindung gemacht (bzw. deren Arbeitnehmer). Die Erfindung wurde gemeinsam zum Patent angemeldet. Es wurde ein Patent erteilt. Firma F ist 80%iger Inhaber und Hochschule H demnach 20%iger Inhaber. Sonstige Absprachen oder gar ein schriftlicher Vertrag über die gemeinsame Nutzung existieren nicht. Es dürfte also nach Bruchteilsgemeinschaft gehen.

Hochschule H will das Patent zu Geld machen. Der (Haupt-)Konkurrent K der Firma F bietet der Hochschule H einen hohen Preis für den 20%igen Anteil oder - alternativ zum Kauf - eine hohe Lizenzgebühr. Firma F kann da nicht mithalten. Die Hochschule will daher an Konkurrent K verkaufen oder ein Lizenz an Ihrem Anteil an Konkurrent K vergeben.

Firma F will verhindern, dass Konkurrent K in die Lage versetzt wird, die Erfindung verwerten zu dürfen.

Was wäre der richtige Weg für Firma F?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also eine Lizenz kann die H an dem Patent nur gemeinsam mit F erteilen, auch wenn nur eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegt. F wird nicht zustimmen, also kommt nur der Verkauf des Anteils der H an K in Betracht.

Weiterhin liegt hier nicht nur eine Bruchteilsgemeinschaft vor, sondern die Erfindung ist im Rahmen der BGB Gesellschaft entstanden, die dem gemeinsamen Projekt zugrunde liegt. Wenn keine Regelungen zur Geschäftsführung getroffen wurden, dann steht diese nur allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Deshalb kann H hier nicht seinen Anteil an dem Patent ohne Zustimmung der F veräußern.

Hier hat die H ganz einfach das Nachsehen. Deshalb ist es gerade so schwer, vernünftige Kooperationsvereinbarungen mit den Unis zu treffen, da diese genau diesen Fall der Benachteiligung vermeiden wollen, da sie solche Erfindungen nicht selbst wirtschaftlich verwerten können.

Eine gute Beschreibung der Problematik findet sich im Kraßer.
 
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Fip

*** KT-HERO ***
Also eine Lizenz kann die H an dem Patent nur gemeinsam mit F erteilen, auch wenn nur eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegt. F wird nicht zustimmen, also kommt nur der Verkauf des Anteils der H an K in Betracht.
Das sehe ich anders. Jedem Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft steht nach § 743 (2) BGB ein eigenes Verwertungsrecht zu (so z.B. Bartenbach/Volz in "Arbeitnehmererfindungen", 5. Auflage, 2010). Auch in Schulte, 8. Auflage, § 6, Rn. 21 steht, dass jeder Mitinhaber bzgl. der Gesamterfindung benutzungsberechtigt ist. Und das auslizensieren/verkaufen dürfte eine Benutzungs. bzw. Verwertungshandlung sein.

Vergleiche außerdem auch die BGH Entscheidung "Gummielastische Masse II", die ja die vorher herrschende Meinung etwas auf den Kopf gestellt hat (wenn auch einen anderen Aspekt betreffend).

Weiterhin liegt hier nicht nur eine Bruchteilsgemeinschaft vor, sondern die Erfindung ist im Rahmen der BGB Gesellschaft entstanden, die dem gemeinsamen Projekt zugrunde liegt.

Dem kann ich auch nicht zustimmen. In "Gummielastische Masse II" hat der BGH die Bruchteilsgemeinschaft zwischen einem ehemaligen Arbeitnehmer und seinem Ex-Arbeitgeber angenommen. Der klagende Arbeitnehmer hat vorgetragen, dass eine Bruchteilsgemeinschaft deshalb vorläge, weil "die Parteien für Ihre Beziehung in Ansehung des Patents bislang nichts anderes vereinbart haben". Der BGH bestätigt dies indirekt, indem er fortführt, dass Miterfinder eine Gemeinschaft nach Bruchteilen bilden, wenn sie Ihr Innenverhältnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben.

Warum eine BGB Gesellschaft, die entstanden ist, als die Erfindung noch gar nicht gemacht war und daher auch gar nicht in Ansehung der Erfindung oder eines Patents vereinbart worden sein konnte, sich automatisch auf die Erfinder- oder Inhabergemeinschaft erstrecken soll, leuchtet mir nicht ein. Schließlich wurde das Projekt nicht mit dem Ziel geführt, eine patentfähige Erfindung zu machen, sondern um ein technisches Projekt zu realisieren. Ob dabei eine patentfähige Erfindung abfällt, ist reiner Zufall.

Außerdem: Wenn Firma F mit einem Hochschulinstitut I einen Vertrag schließt, und der Mitarbeiter des Instituts I die Erfindung macht, wie kann man dann den zwischen F und I geschlossenen Vertrag hernehmen und daraus Vereinbarungen herleiten, die gegen die Hochschule gelten sollen (oder gegen den Mitarbeiter, falls die Hochschule die Erfindung frei gibt).

Wenn Kraßer hierzu Argumente bringt, wäre ich außerordentlich dankbar, wenn Du die hier posten würdest.

Hier hat die H ganz einfach das Nachsehen. Deshalb ist es gerade so schwer, vernünftige Kooperationsvereinbarungen mit den Unis zu treffen, da diese genau diesen Fall der Benachteiligung vermeiden wollen, da sie solche Erfindungen nicht selbst wirtschaftlich verwerten können.

Wie gesagt, meiner Überzeugung nach hat die Uni ein eigenständiges Verwertungsrecht. Im Übrigen sagt § 747 BGB, dass jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen kann. Das Recht, ihren Anteil zu verkaufen, kann man der Hochschule H wohl kaum absprechen.

Eine gute Beschreibung der Problematik findet sich im Kraßer.

Welche Auflage hast Du? Wenn es die 6. ist, dann sollte die jüngere BGH Rechtsprechung ("Gummielastische Masse II", "Zylinderrohr", etc.) berücksichtigt sein, bei der 5. hingegen nicht. Die 6. Auflage steht mir leider nicht zur Verfügung.
 
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Lysios

*** KT-HERO ***
Und das auslizensieren/verkaufen dürfte eine Benutzungs. bzw. Verwertungshandlung sein.

Nein. Das ist nicht korrekt. Das folgt allgemein aus den Regelungen zur Bruchteilsgemeinschaft.

Gummielastische Masse II betrifft doch einen völlig anderen Sachverhalt. Ich verstehe überhaupt nicht, wieso die hierauf anwendbar sein soll?

Warum eine BGB Gesellschaft, die entstanden ist, als die Erfindung noch gar nicht gemacht war und daher auch gar nicht in Ansehung der Erfindung oder eines Patents vereinbart worden sein konnte, sich automatisch auf die Erfinder- oder Inhabergemeinschaft erstrecken soll, leuchtet mir nicht ein.

Bei der Erfindung und dem darauf erteilten Patent handelt es sich um Gesellschaftsvermögen.

Außerdem: Wenn Firma F mit einem Hochschulinstitut I einen Vertrag schließt, und der Mitarbeiter des Instituts I die Erfindung macht, wie kann man dann den zwischen F und I geschlossenen Vertrag hernehmen und daraus Vereinbarungen herleiten, die gegen die Hochschule gelten sollen (oder gegen den Mitarbeiter, falls die Hochschule die Erfindung frei gibt).

Wenn die Hochschule freigegeben hätte, dann wäre sie der F gegenüber schadensersatzpflichtig gewesen.

Also im Prinzip reichen hier normale Beschreibungen zur BGB-Gesellschaft und zur Bruchteilsgemeinschaft. Im Kraßer ist das alles nur schön zusammengefasst. Besondere Argumente braucht man dafür aber nicht, da alles schon unmittelbar aus dem BGB folgt.

Wie gesagt, meiner Überzeugung nach hat die Uni ein eigenständiges Verwertungsrecht. Im Übrigen sagt § 747 BGB, dass jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen kann. Das Recht, ihren Anteil zu verkaufen, kann man der Hochschule H wohl kaum absprechen.

Die Verwertung betrifft nur eigene Nutzungshandlungen. Da die H nur Forschung und Lehre betreibt, kann sie die Erfindung nicht wirklich wirtschaftlich verwerten. Verkaufen darf sie nur in der Bruchteilsgemeinschaft, die hier aber von der BGB-Gesellschaft überlagert wird.

Welche Auflage hast Du?

Die 6. Auflage. Aber wie oben bereits gesagt, hier liegt kein arbeitsrechtlicher Fall vor. Deshalb ist es für mich auch nicht überraschend, dass sich nichts geändert hat.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Lysios,
also nur mal ganz kurz in den von dir aufgebrachten Kraßer 5. Auflage §19 Punkte 8 und 9 (Seite 365ff) reingeschaut, steht da eindeutig: Verkauf des eigenenes Anteils an beliebigen Erwerber möglich, Lizensierung ohne die Zustimmung des anderen nicht möglich.
Also wenn du der Meinung bist, dass sich die Situation zwischen der fünften und sechsten Auflage nicht geändert hat, dann versteh ich nicht ganz, woraus du ableitest, dass er nicht verkaufen dürfte?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Hallo Lysios,
Also wenn du der Meinung bist, dass sich die Situation zwischen der fünften und sechsten Auflage nicht geändert hat, dann versteh ich nicht ganz, woraus du ableitest, dass er nicht verkaufen dürfte?

Ich habe doch eindeutig gesagt, dass ein Verkauf des Anteils in der Bruchteilsgemeinschaft zulässig ist. Nur wird hier die Bruchteilsgemeinschaft von der BGB-Gesellschaft überlagert. Siehe dazu im Kraßer § 19 V c).

Der H bleibt hier nur die Kündigung der Gesellschaft, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Wenn Kraßer hierzu Argumente bringt, wäre ich außerordentlich dankbar, wenn Du die hier posten würdest.

OK, wahrscheinlich ist diese Argumentation in § 19 V a.) des Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage doch sehr hilfreich:

"Dagegen fragt sich, ob nicht die Anwendung der Vorschriften über die Gesellschaft dazu führen kann, daß das Recht an einer gemeinsamen Erfindung den Miterfindern von Anfang an zur gesamten Hand und nicht lediglich nach Bruchteilen zusteht: Der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages im Sinne des § 705 BGB bedarf keiner Form; eine Gesellschaft kann bereits dadurch entstehen, daß sich mehrere Personen mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zu dem gemeinsamen Zweck zusammentun, ein technisches Problem zu lösen; in das gesamthänderische Gesellschaftsvermögen fallen nach § 718 Abs. 1 BGB die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände. Dennoch kann nicht gesagt werden, daß das Recht an einer von den Gesellschaftern in Verfolgung ihres gemeinsamen Zwecks gemachten Erfindung originär zum Gesellschaftsvermögen gehöre. Vielmehr steht das Recht auch in diesem Fall den Miterfindern im Augenblick seiner Entstehung nach Bruchteilen zu. Sie können freilich im Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung eingegangen sein, das Recht in das Gesellschaftsvermögen einzubringen und sogar das hierfür erforderliche Verfügungsgeschäft (Vorwegübertragung gem. §§ 413, 398, 747 BGB) bereits vorgenommen haben; nicht selten wird auch ohne ausdrückliche Abrede der Gesellschaftsvertrag in diesem Sinne auszulegen sein. "
 
Zuletzt bearbeitet:

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Lysios,
stimmt in deinen vorletzten Posting hattest du das geschrieben. Dein letztes hab ich dann falsch verstanden, weil da so oft vorkam, "nein" und "das geht nicht" :). Ok dann sind wir uns ja einig und ich bin beruhigt, dass ich doch nichts falsches im Gehirn gespeichert hatte :).
 

ppa

GOLD - Mitglied
hallo zusammen,

ich kann der annahme nicht zustimmen, dass hier eine GbR vorliegt.

bei dem Kraßer bin ich sehr vorsichtig; schaut lieber auch in richtige kommentare zum PatentG wie Benkard oder Busse, Kraßer ist mehr ein Lehrbuch (das ich nie verwendet habe).

am besten erstmal die BGH-Entscheidung gummielastische Masse II, Entscheidungsgründe unter 1.
Hier stellt der BGH klar, dass solange eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegt, bis nicht explizit über die Erfindung/ die spätere anmeldung/Patent eine Vereinbarung getroffen ist.

" die in §§ 741 ff. BGB enthaltenen gesetzlichen Regeln für die Gemeinschaft
nach Bruchteilen, weil er davon ausgeht, daß die Parteien für ihre Beziehung in
Ansehung des Patents bislang nichts anderes vereinbart haben.


Dieser auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Ausgangspunkt
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 6 Satz 2 PatG bilden Miterfinder
eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, wenn sie ihr Innenverhältnis nicht
anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben (Sen.Urt. v. 17.12.2000
- X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit; Sen.Urt. v.
18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 704 - Gehäusekonstruktion)."

Das ist meistens so. Wenn Parteien nichts anderes vereinbaren, liegt die Bruchteilsgem. vor.

Was steht denn in den Verträgen?
Du sagtest anfangs ein "Projekt". "Sonstige Absprachen oder gar ein schriftlicher Vertrag über die gemeinsame Nutzung existieren nicht"

Das reicht aber nicht für eine GbR bzgl der Anmeldung.
somit Bruchteilsgem.


 

Lysios

*** KT-HERO ***
hallo zusammen,
bei dem Kraßer bin ich sehr vorsichtig; schaut lieber auch in richtige kommentare zum PatentG wie Benkard oder Busse, Kraßer ist mehr ein Lehrbuch (das ich nie verwendet habe).

OK, dann biete ich noch Winzer, Forschungs- und Entwicklungsverträge, 1. Auflage 2006, Rn 141:

"In aller Regel bilden die Partner einer Forschungs- und Entwicklungskooperation eine BGB-Gesellschaft, da sie sich durch den Kooperationsvertrag verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich des im Vertrag vorgesehenen Entwicklungsziels, zu fördern. Dazu leisten sie den im Vertrag vorgesehenen Beitrag. Nun bestimmt § 718 BGB, daß die Beiträge der Gesellschafter gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter werden. Kein Partner erwirbt also Eigentum an irgendwelchen Entwicklungsergebnissen. Gemäß § 719 BGB unterliegt dieses Gesellschaftsvermögen (das Entwicklungsergebnis) einer gesamthänderischen Bindung, d.h. daß kein Gesellschafter über seinen Anteil verfügen kann. Das bedeutet, daß kein Partner irgendwelche Verwertungsrechte am Gesamthandvermögen hat, sondern die Verwertung nur durch die Partner gemeinsam erfolgen kann."
 
Zuletzt bearbeitet:

Fip

*** KT-HERO ***
Also, im Kraßer steht nach der Zitierung von Lysios: "Dagegen fragt sich, ob nicht die Anwendung der Vorschriften über die Gesellschaft dazu führen kann, daß das Recht an einer gemeinsamen Erfindung den Miterfindern von Anfang an zur gesamten Hand und nicht lediglich nach Bruchteilen zusteht: ...Dennoch kann nicht gesagt werden, daß das Recht an einer von den Gesellschaftern in Verfolgung ihres gemeinsamen Zwecks gemachten Erfindung originär zum Gesellschaftsvermögen gehöre. Vielmehr steht das Recht auch in diesem Fall den Miterfindern im Augenblick seiner Entstehung nach Bruchteilen zu."

Danach sagt Kraßer doch nichts anderes, als dass (neben der BGB Gesellschaft) eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht. Ich verstehe nicht, wieso man hieraus den Schluss ziehen kann, dass die Firma F und die Hochschule H eine BGB Gesellschaft in Bezug auf die Inhabergemeinschaft haben. Kraßer legt doch genau das Gegenteil nahe, oder bin ich einfach zu blöd, den Absatz zu verstehen?

Und was im von Lysios Winzer steht, sagt doch gar nichts, aber auch wirklich gar nichts dazu aus, wie eine nach Schließung eines Kooperations-Vertrages entstandene, im Voraus weder vorhersehbare, geschweige denn planbare Erfinder- oder Patentinhabergemeinschaft zu behandeln ist, wenn der Kooperationsvertrag hierzu überhaupt keine Regelungen enthält. Wieso soll denn neben der BGB Gesellschaft nicht parallel eine Bruchteilsgemeinschaft bestehen, so wie es im Kraßer steht?

Weiter unten wurde von Lysios angeführt, dass aus den allgemeinen Regeln der Bruchteilsgemeinschaft folge, dass Auslizensierung/Verkauf keine Verwertungshandlung sei. Kann mir jemand mal unabhängig von § 747 BGB diese Aussage erklären?

Um auf den Ausgangsfall zurückzukehren: Könnte jemand sich nochmal meiner Frage annehmen, und zwar unter der als gegeben hinzunehmenden Annahme, dass es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Danach sagt Kraßer doch nichts anderes, als dass (neben der BGB Gesellschaft) eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht. Ich verstehe nicht, wieso man hieraus den Schluss ziehen kann, dass die Firma F und die Hochschule H eine BGB Gesellschaft in Bezug auf die Inhabergemeinschaft haben.

Richtig: Kraßer will das Ganze rechtssystematisch darstellen. Zuerst entsteht die Bruchteilsgemeinschaft. Mangels anderweitiger Abreden heißt es dann in der Textstelle des Kraßer: "... das Recht in das Gesellschaftsvermögen einzubringen und das hierfür erforderliche Verfügungsgeschäft (Vorwegübertragung gem. §§ 413, 398, 747 BGB) bereits vorgenommen haben; nicht selten wird auch ohne ausdrückliche Abrede der Gesellschaftsvertrag in diesem Sinne auszulegen sein."

Wieso soll denn neben der BGB Gesellschaft nicht parallel eine Bruchteilsgemeinschaft bestehen, so wie es im Kraßer steht?

Ja, die Bruchteilsgemeinschaft besteht weiterhin. Nur treten deren Regelungen hinter die Regelungen der BGB-Gesellschaft zurück. Der Winzer verkürzt das einfach nur sinngemäß zu: Die Erfindung als Teil der Entwicklungsergebnisse der BGB-Gesellschaft gehört zum Gesellschaftsvermögen.

Weiter unten wurde von Lysios angeführt, dass aus den allgemeinen Regeln der Bruchteilsgemeinschaft folge, dass Auslizensierung/Verkauf keine Verwertungshandlung sei. Kann mir jemand mal unabhängig von § 747 BGB diese Aussage erklären?

Also: Das Patentrecht ist nicht teilbar. Deshalb kann man darüber nur im Ganzen verfügen. Deshalb kann auch in der Bruchteilsgemeinschaft nur die Gemeinschaft als Ganzes darüber verfügen.

Um auf den Ausgangsfall zurückzukehren: Könnte jemand sich nochmal meiner Frage annehmen, und zwar unter der als gegeben hinzunehmenden Annahme, dass es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt?

Also da kann die H verkaufen, ohne dass F etwas dagegen tun kann. Lizenzieren kann die H nicht.

Aber wenn Du so große Zweifel hast, dann frag doch einen Rechtsanwalt Deines Vertrauens. Meinen habe ich gerade gefragt, ob ich hier völlig falsch liege. Er sagte mir, er hätte sich noch nie mit der Thematik wirklich befasst. Aber so wie ich es ihm erklärt habe, ist es überzeugend, dass hier eine BGB-Gesellschaft mangels anderweitiger Abreden vorliegt.
 
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Fip

*** KT-HERO ***
Richtig: Kraßer will das Ganze rechtssystematisch darstellen. Zuerst entsteht die Bruchteilsgemeinschaft. Mangels anderweitiger Abreden heißt es dann in der Textstelle des Kraßer: "... das Recht in das Gesellschaftsvermögen einzubringen und das hierfür erforderliche Verfügungsgeschäft (Vorwegübertragung gem. §§ 413, 398, 747 BGB) bereits vorgenommen haben; nicht selten wird auch ohne ausdrückliche Abrede der Gesellschaftsvertrag in diesem Sinne auszulegen sein."

Also, bei allem Respekt, aber vor den drei Pünktchen, die Du am Zitatanfang setzt, steht doch: "Sie können freilich im Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung eingegangen sein, ..." Das ist doch gerade der Punkt. Sie sind im Gesellschaftsvertrag diese Verpflichtung eben gerade NICHT eingegangen.

Sie können im Gesellschaftsvertag auch die Verpflichtung eingegangen sein, jeden Tag eine Folge Sesamstraße zu gucken ...

Also: Das Patentrecht ist nicht teilbar. Deshalb kann man darüber nur im Ganzen verfügen. Deshalb kann auch in der Bruchteilsgemeinschaft nur die Gemeinschaft als Ganzes darüber verfügen.

Diese Aussage ist genau das Gegenteil dessen, was mit § 747 BGB im Gesetz steht.

Also da kann die H verkaufen, ohne dass F etwas dagegen tun kann. Lizenzieren kann die H nicht.

Das ein Unterschied zwischen den Verwertungshandlungen Verkaufen und Lizensieren gemacht wird, kann ich nicht verstehen und ich finde diesbezüglich auch nichts Erhärtendes in der Literatur.

... ist es überzeugend, dass hier eine BGB-Gesellschaft mangels anderweitiger Abreden vorliegt.

Hast Du das BGH-Zitat von "ppa" gelesen?


Ich bin ja gerne bereit, meine Auffassung aufzugeben, aber Argumente, die das Gegenteil dessen vortragen, was im Gesetz oder in jüngeren BGH Urteilen steht, sind schwer zu akzeptieren.

Meine Überlegungen gingen auch in die Richtung, ob Firma F im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses nach § 745 BGB einfach bestimmen kann, dass die Hochschule nicht lizensiert oder verkauft (man beachte aber § 745 (3) S.2 BGB und § 747 S.1 BGB). Oder ob es im Hinblick auf § 743 (2) ggf. eine zu große Beeinträchtigung des Mitgebrauchs der Firma F wäre, wenn die Hochschule H auslizensiert oder verkauft. Aber ich habe so meine Bedenken, dass der Inhalt eines Mehrheitsbeschlusses derart weitgehend sein darf, dass er faktisch dazu führt, dass die Hochschule H ihr Verwertungsrecht im Grunde vollständig verliert.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also, bei allem Respekt, aber vor den drei Pünktchen, die Du am Zitatanfang setzt, steht doch: "Sie können freilich im Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung eingegangen sein, ..." Das ist doch gerade der Punkt. Sie sind im Gesellschaftsvertrag diese Verpflichtung eben gerade NICHT eingegangen.

Nicht explizit. Aber konkludent. Wenigstens macht der Kraßer doch noch diesen Hinweis "nicht selten wird auch ohne ausdrückliche Abrede der Gesellschaftsvertrag in diesem Sinne auszulegen sein." Das heißt nicht anderes, als im Winzer: In der Regel.

Das ein Unterschied zwischen den Verwertungshandlungen Verkaufen und Lizensieren gemacht wird, kann ich nicht verstehen und ich finde diesbezüglich auch nichts Erhärtendes in der Literatur.

OK. Noch ein Versuch mit Kraßer Zitat (§ 19 V a.) Ziffer 9):

"Das Verfügungsrecht über den eigenen Anteil befähigt den einzelnen Teilhaber nicht auch zur Lizenzierung: während bei der Anteilsveräußerung der verfügende Teilhaber aus der Gemeinschaft ausscheidet und das Recht zum Gebrauch verliert, bewirkt die Lizenzierung regelmäßig eine Vervielfältigung der Gebrauchsbefugnisse dadurch, daß ein weiterer Benutzungsberechtigter hinzutritt. Anders verhält es sich, wenn bei der Lizenzierung eine Benutzung durch den Teilhaber mit der Wirkung ausgeschlossen wird, daß ein Verstoß nicht nur für den Lizenznehmer, sondern auch für die übrigen Teilhaber Ansprüche begründet. In diesem Fall werden die Teilhaber die Lizenz ebenso hinnehmen müssen wie eine Anteilsübertragung."

Hast Du das BGH-Zitat von "ppa" gelesen?

Yep. Hier liegt aber gerade der Gesellschaftsvertrag als Abrede vor. Deshalb gelten die gesetzlichen Regelungen dafür, die allerdings durch "anderweitige Abrede" abbedungen werden können. So habe ich das gemeint.

Aber ich habe so meine Bedenken, dass der Inhalt eines Mehrheitsbeschlusses derart weitgehend sein darf, dass er faktisch dazu führt, dass die Hochschule H ihr Verwertungsrecht im Grunde vollständig verliert.

Angenommen, es läge bloß eine Bruchteilsgemeinschaft vor. Dann kann die Mehrheit der Anteile eine Lizenzierung erzwingen. Wenn die H aber gar nicht die Mehrheit hat, spielt das gar keine Rolle, da die H nicht ohne Mehrheitsbeschluss lizenzieren darf. Aber auch hier wieder Kraßer (§ 19 V b.) Ziffer 3):

"Soweit die Verwaltung nicht einvernehmlich oder durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist, kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung verlangen745 Abs. 2 BGB). Eine Sonderregelung gilt für Maßnahmen, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendig sind: jeder Teilhaber ist berechtigt, solche Maßnahmen ohne Zustimmung der anderen zu treffen; er kann verlangen, daß diese ihre Einwilligung geben (§ 744 Abs. 2).

Jeder Teilhaber ist verpflichtet, die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zu ermöglichen, die vereinbart oder wirksam beschlossen sind oder verlangt werden können. Kosten, die entstehen, hat er entsprechend seinem Anteil mitzutragen (§ 748 BGB). Ebenso ist er an Erträgen des gemeinschaftlichen Gegenstandes zu beteiligen (§ 743 Abs. 1 iVm § 99 BGB), beim gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung also beispielsweise an Lizenzgebühren oder gem. § 33 PatG bezahlten Entschädigungen."
 

Fip

*** KT-HERO ***
Also, jetzt kommen wir der Sache inhaltlich schon näher. Bei aller vorhergehenden Kritik, Dein letzter Beitrag hilft mir weiter (vielleicht sollte ich mir mal den neueren Kraßer zulegen).

Beim Thema BGB Gesellschaft vs. Bruchteilsgemeinschaft werden wir wohl keinen gemeinsamen Nenner finden ...

Meines Erachtens ist aber noch zu berücksichtigen, dass "eine dem Interesse aller nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung" nicht notwendiger Weise eine Benutzung ist. Verwaltung heißt meiner Ansicht nach, dass zum Beispiel die Firma F per Mehrheitsbeschluss beschließen kann, dass die Jahresgebühren von einem Dienstleister überwacht und gezahlt werden. Zwar spricht § 745 auch von Benutzung, aber was genau dem Interesse aller nach billigem Ermessen entspricht, kann je nachdem, ob es um Verwaltung oder Benutzung geht, anders zu beurteilen sein.

Wenn Kraßer bei der Frage der Lizensierungsbefugnis auf den Aspekt einer Vervielfältigung der Gebrauchsbefugnisse abstellt, dann kann ich das nachvollziehen. Das scheint auf die unbillige Beeintächtigung der Nutzungsrechte abzuzielen, wie sie in § 743 (2) BGB genannt ist. Also könnte die Hochschule H grundsätzlich doch eine Lizenz vergeben. Allerdings bin ich mir nicht sicher, dass die Vervielfältigung der Benutzungsbefugnis wirklich das einzig relevante Kriterium ist.

Im Ergebnis komme ich langsam aber sicher zu der Überzeugung, dass die Firma F gegen einen Verkauf gar nichts und gegen eine Lizensierung nur dann etwas machen kann, wenn diese die Gebrauchsbefugnisse vervielfältigt bzw. den Mitgebrauch durch die Firma F unangemessen beeinträchtigt.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also der Kraßer erwähnt in § 19 V b) Ziffer 3, dass die die Verwaltung die Lizenzierung umfasst.

Da eine Lizenz an einen direkten Konkurrenten der F hier nicht in deren Interesse sein kann, kann die H m.E. auch auf diese Weise keine Lizenz erzwingen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Eine Sichtweise will ich hier trotzdem noch zur BGB-Gesellschaft anbieten.

Zitat Karsten Schmidt, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 741, Rn 63:

"Verbreitet, aber ungenau ist die Auffassung, Miterfinder seien nur dann zu Bruchteilen berechtigt, wenn es an einer Abrede fehle. Richtig ist, dass bei Fehlen oder bei Unwirksamkeit eines Gesellschaftsvertrags nur eine Bruchteilsberechtigung vorliegen kann. Aber nichts anderes gilt, wenn ein wirksamer Gesellschaftsvertrag vorhanden ist. Miterfinder sind originär zu Bruchteilen berechtigt, auch wenn zwischen ihnen eine Gesellschaft – vielleicht sogar eine Gesellschaft mit dem Zweck gemeinsamer Erfindungen – besteht. Originäre Inhaber des Erfindungsrechts sind stets die Erfinder selbst. Eine Gesellschaft kann die Rechte durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen (§ Abs. 1 AbnErfG) oder durch Einbringung seitens der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen erwerben. Das ist nicht anders, als wenn eine juristische Person (GmbH!) Inhaberin des Patents werden soll. Die Einbringung kann schon im Voraus verabredet, dh. schuldrechtlich versprochen, sein. ..."

Hier gab es keine Gesellschaft der Erfinder sondern nur von deren Arbeitgebern/Dienstherren. Selbst wenn man nicht mit Kraßer und Winzer davon ausgeht, dass dieses Versprechen i.d.R. konkludent erfolgt ist, so liegt hier aber tatsächlich eine Einbringung in das Gesellschaftsvermögen vor, da eine Inanspruchnahme erfolgt ist und gemeinsam angemeldet wurde. Damit wurde die Erfindergemeinschaft verlassen.

Unter weiter in der Rn:

"... Aus einer Zweckgemeinschaft unter den Erfindern können sich aber schuldrechtliche Rechte und Pflichten ergeben. Diese können auch auf Einbringung der Erfinderrechte in eine Gesamthand (Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gerichtet sein. Solche Pflichten schließen den Anspruch aus § 749 aus. Dafür genügt nicht ein Mehrheitsbeschluss, vielmehr ist eine verbindliche vertragliche Absprache unter allen Teilhabern erforderlich. ..."
 

Fip

*** KT-HERO ***
Sorry, Lysios, aber es bringt nichts.

Durch die neuen Zitate, die Du postest, sehe ich meine Auffassung nur noch mehr bestätigt. Ich glaube, wir interpretieren einfach die Voraussetzungen dafür, dass die Rechte aus den Erfindungen bzw. aus der Bruchteilsgemeinschaft (konkludent) in die BGB Gesellschaft eingehen oder dafür, dass die Gesellschafter zur Einbringung dieser Rechte in die Gesellschaft verpflichtet sind, unterschiedlich.

Ohne konkrete oder zumindest eine dies nahe legende konkludente Absprache oder einen entsprechenden Gesellschaftszweck sehe ich einfach keinen Grund dafür.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Das ein Unterschied zwischen den Verwertungshandlungen Verkaufen und Lizensieren gemacht wird, kann ich nicht verstehen und ich finde diesbezüglich auch nichts Erhärtendes in der Literatur.
Diesen Unterschied, auf den Lysios hinweist, kann ich schon nachvollziehen - allerdings gibt es da vielleicht ein Missverständnis in der Diskussion: Verkauf des Anteils unterfällt § 747 S. 1 BGB, Verkauf des Patentrechts (als Ganzes) §§ 743, 745 BGB. Auf letzteres beziehen sich die Kraßer-Zitate zur Unteilbarkeit des Patentrechts.

In der Literatur werden anscheinend beide Auffassungen vertreten, ob ein Mitinhaber Lizenzen erteilen kann.

Z.B. spricht sich in GRUR Int 2007, 503 (Der Einfluss der Mitinhaberschaft an Rechten des Geistigen Eigentums auf deren Verwertung) eine Gruppe unter Verweis auf Kraßer und Busse dafür aus, dass für die Lizenzierung des Schutzrechts im Außenverhältnis die Mitwirkung aller Teilhaber erforderlich ist. Anders GRUR 2007, 89.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ohne konkrete oder zumindest eine dies nahe legende konkludente Absprache oder einen entsprechenden Gesellschaftszweck sehe ich einfach keinen Grund dafür.

OK. Es ist Dein Risiko.

Siehe hier z.B. auf Seite 4:
http://www.ipal.de/fileadmin/user_u...wertes/downloads/Kommentar_15Dezember2004.pdf

Dort wird auch von einer BGB-Gesellschaft bei Erfindungen bei Forschungs- und Enwicklungskooperationen zwischen Industrie und Hochschule ausgegangen. Und an diesen Diskussionen dürften viele erfahrene Juristen beteiligt gewesen sein. Ich kann da nicht erkennen, was Gummielastische Masse II daran geändert haben soll.
 
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