GebrMG Gebrauchsmuster-Neuheitsschonfrist und Priorität für Patentanmeldung

Kurt

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

dass man ein Gebrauchsmuster, bei dem man die Neuheitsschonfrist in Anspruch genommen hat, nicht mehr als Priorität für eine Patentanmeldung in Anspruch nehmen kann, erscheint zwingend.

Nur wo steht's im Gesetz?

Im IPWiki hingegen steht, dass man Neuheitsschonfrist und Priorität kumulieren kann -- was soll das nun wieder heißen?

Danke schonmal und Grüße
Kurt
 

pak

*** KT-HERO ***
Kurt schrieb:
Im IPWiki hingegen steht, dass man Neuheitsschonfrist und Priorität kumulieren kann -- was soll das nun wieder heißen?
Hallo Kurt,

ich glaube hier gehen die Begrifflichkeiten durcheinander.

Das eine ist die "Neuheitsschonfrist" nach §3 GebrMG und das andere die "Ausstellungspriorität" nach §6a GebrMG. Beide können kumuliert werden. (Steht nicht im Gesetz, ist aber lt. Kommentar so.)

Anders ist es bei der "Ausstellungspriorität" nach §6a GebrMG und der "Priofrist" nach §6 GebrMG, diese können nicht kumuliert werden (siehe auch BPatG GRUR 1988, 911, 912).

Gruß

pak
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also das steht wörtlich so im Gesetz. Vgl. z.B. Benkard, PatG, 10. Auflage 2006, § 3 GebrMG, Rn 16:


"In Absatz 1 Satz 3 ist bei Inanspruchnahme einer Priorität der Prioritätstag als Zeitpunkt für den Beginn der Neuheitsschonfrist bestimmt. Die Nachanmeldung partizipiert an dem Schutz der Neuheitsschonfrist der Voranmeldung. Da der Prioritätstag den zur Neuheitsprüfung maßgeblichen Zeitrang der (Nach-)Anmeldung begründet, wird diesem die Neuheitsschonfrist vorgeschaltet. Neuheitsschonfrist und Prioritätsfrist werden kumuliert, auch wenn eine Patentanmeldung als prioritätsbegründend in Anspruch genommen wird. "
 

Pat_Kandidat

SILBER - Mitglied
Lysios schrieb:
Also das steht wörtlich so im Gesetz. Vgl. z.B. Benkard, PatG, 10. Auflage 2006, § 3 GebrMG, Rn 16:


"In Absatz 1 Satz 3 ist bei Inanspruchnahme einer Priorität der Prioritätstag als Zeitpunkt für den Beginn der Neuheitsschonfrist bestimmt. Die Nachanmeldung partizipiert an dem Schutz der Neuheitsschonfrist der Voranmeldung. Da der Prioritätstag den zur Neuheitsprüfung maßgeblichen Zeitrang der (Nach-)Anmeldung begründet, wird diesem die Neuheitsschonfrist vorgeschaltet. Neuheitsschonfrist und Prioritätsfrist werden kumuliert, auch wenn eine Patentanmeldung als prioritätsbegründend in Anspruch genommen wird. "
Hier die der komplette Absatz, damit sollte es doch eigentlich klar werden:

In Absatz 1 Satz 3 ist bei Inanspruchnahme einer Priorität der Prioritätstag als Zeitpunkt für den Beginn der Neuheitsschonfrist bestimmt. Die Nachanmeldung partizipiert an dem Schutz der Neuheitsschonfrist der Voranmeldung. Da der Prioritätstag den zur Neuheitsprüfung maßgeblichen Zeitrang der (Nach-)Anmeldung begründet, wird diesem die Neuheitsschonfrist vorgeschaltet. Neuheitsschonfrist und Prioritätsfrist werden kumuliert, auch wenn eine Patentanmeldung als prioritätsbegründend in Anspruch genommen wird. Dies kann nach der Gesetzeslage dazu führen, dass einunddieselbe Vorveröffentlichung wegen des geringeren Schutzes in § 3 Abs. 4 PatG der prioritätsbegründenden Patentanmeldung als Stand der Technik entgegensteht, während sie für die nachfolgende Gebrauchsmusteranmeldung gemäß Absatz 1 Satz 3 außer Betracht bleibt. Gleiches gilt, wenn der Anmeldetag (oder Prioritätstag) der früheren Patentanmeldung gemäß § 5 den für den Zeitrang der Gebrauchsmusteranmeldung maßgeblichen Tag bestimmt.
 

Pat_Kandidat

SILBER - Mitglied
Kurt schrieb:
Hallo Forum,

dass man ein Gebrauchsmuster, bei dem man die Neuheitsschonfrist in Anspruch genommen hat, nicht mehr als Priorität für eine Patentanmeldung in Anspruch nehmen kann, erscheint zwingend.

Nur wo steht's im Gesetz?

Im IPWiki hingegen steht, dass man Neuheitsschonfrist und Priorität kumulieren kann -- was soll das nun wieder heißen?
Wieso sollte man ein Gebrauchsmuster, bei dem man die Neuheitsschonfrist in Anspruch genommen hat, nicht mehr als Priorität für eine Patentanmeldung in Anspruch nehmen können?

Anmeldetag des GebrM wird als Prio verwendet. Die Neuheitschonfrist ist ja erst bei der Neuheitsprüfung und der Ermittlung des Standes der Technik zu berücksichtigen. Sie verschiebt ja nicht den Anmeldetag zurück.

Und bei der Prüfung der Patentanmeldung auf Neuheit wird die Neuheitsschonfrist natürlich nicht berücksichtigt.
 

pak

*** KT-HERO ***
Pat_Kandidat schrieb:
Wieso sollte man ein Gebrauchsmuster, bei dem man die Neuheitsschonfrist in Anspruch genommen hat, nicht mehr als Priorität für eine Patentanmeldung in Anspruch nehmen können?
Natürlich kann man die Gebrauchsmusteranmeldung als Prio für eine nachfolgende Patentanmeldung nehmen, die vorangehende Offenbarung der Erfindung vor Einreichung des Gebrauchsmusters bleibt jedoch nur für die Beurteilung des Gebrauchsmusters, nicht jedoch für die Beurteilung des Patents außer Betracht. Sprich: Das Patent wird nicht erteilt, sofern die Offenbarung alle Merkmale vorwegnimmt oder nahelegt. Oder mache ich gerade einen Denkfehler?

pak
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Danke für die Antworten. Zunächst mal stimmt es natürlich, dass ich mich in der Ausgangsfrage ungenau ausgedrückt habe.

Die Situation ist die, dass man als Erfinder ein Produkt bereits herstellt, bewirbt und vertreibt. Dann kommt man auf die Idee, das man das Produkt vielleicht doch gerne schützen möchte. Dies erlaubt in gewissen Grenzen die Neuheitsschonfrist des Gebrauchsmustergesetzes. So weit so gut.

Später weitet sich dann der Markt für das Produkt aus, und der Erfinder kommt auf die Idee, Nachanmeldungen einzureichen. Natürlich kann er nun die Priorität des älteren Gebrauchsmusters zwar in Anspruch nehmen. Diese nützt ihm aber nichts, da er für die Nachanmeldungen die Neuheitsschonfrist eben nicht in Anspruch nehmen kann. Sprich alle Nachanmeldungen sind durch eigene Veröffentlichungen und eigene Vorbenutzungen neuheitsschädlich getroffen.

Oder etwa nicht?

Was hingegen Benkard und IPWiki hier offenbar meinen, ist wohl der umgekehrte Fall: ein jüngeres Gebrauchsmuster nimmt die Priorität einer älteren Anmeldung in Anspruch. In diesem Fall lässt sich die Neuheitsschonfrist offenbar tatsächlich mit der Priorität kumulieren.

Sprich, erst benutzt man den Gegenstand einer eigenen Erfindung öffentlich. Dann reicht man schlau wie man ist eine Patentanmeldung ein, welche durch die Vorbenutzung allerdings neuheitsschädlich getroffen ist. Nun bleibt noch die Möglichkeit, ein Gebrauchsmuster mit der Priorität der Patentanmeldung anzumelden und auf diese Weise die (vor dem Prioritätstag und damit bis zu 1,5 J vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters liegende) eigene Vorveröffentlichung aus der Welt zu schaffen, was das Gebrauchsmuster angeht.

Stimmt's?
 

union

*** KT-HERO ***
Kurt schrieb:
dass man ein Gebrauchsmuster, bei dem man die Neuheitsschonfrist in Anspruch genommen hat, nicht mehr als Priorität für eine Patentanmeldung in Anspruch nehmen kann, erscheint zwingend.

Nur wo steht's im Gesetz?
Nirgends: weil's möglich ist.

pak schrieb:
Natürlich kann man die Gebrauchsmusteranmeldung als Prio für eine nachfolgende Patentanmeldung nehmen, die vorangehende Offenbarung der Erfindung vor Einreichung des Gebrauchsmusters bleibt jedoch nur für die Beurteilung des Gebrauchsmusters, nicht jedoch für die Beurteilung des Patents außer Betracht. Sprich: Das Patent wird nicht erteilt, sofern die Offenbarung alle Merkmale vorwegnimmt oder nahelegt. Oder mache ich gerade einen Denkfehler?
Aus meiner Sicht kein Denkfehler, sondern genau richtig.

Kurt schrieb:
Sprich, erst benutzt man den Gegenstand einer eigenen Erfindung öffentlich. Dann reicht man schlau wie man ist eine Patentanmeldung ein, welche durch die Vorbenutzung allerdings neuheitsschädlich getroffen ist. Nun bleibt noch die Möglichkeit, ein Gebrauchsmuster mit der Priorität der Patentanmeldung anzumelden und auf diese Weise die (vor dem Prioritätstag und damit bis zu 1,5 J vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters liegende) eigene Vorveröffentlichung aus der Welt zu schaffen, was das Gebrauchsmuster angeht.

Stimmt's?
Ja, das scheint tatsächlich ein schlaues Vorgehen!
 

Kurt

*** KT-HERO ***
union schrieb:
Ja, das scheint tatsächlich ein schlaues Vorgehen!
Du meinst sicher: ein "schlaues" Vorgehen...?

Wie auch immer, keine prioritätsgestützte spätere Anmeldung kommt offenbar jedenfalls in den Genuss der Neuheitsschonfrist einer früheren Gebrauchsmusteranmeldung. Aber wo steht genau DIESES im Gesetz?
 

Pat_Kandidat

SILBER - Mitglied
Kurt schrieb:
Sprich, erst benutzt man den Gegenstand einer eigenen Erfindung öffentlich. Dann reicht man schlau wie man ist eine Patentanmeldung ein, welche durch die Vorbenutzung allerdings neuheitsschädlich getroffen ist. Nun bleibt noch die Möglichkeit, ein Gebrauchsmuster mit der Priorität der Patentanmeldung anzumelden und auf diese Weise die (vor dem Prioritätstag und damit bis zu 1,5 J vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters liegende) eigene Vorveröffentlichung aus der Welt zu schaffen, was das Gebrauchsmuster angeht.

Stimmt's?
Geht das nicht vielleicht auch noch nach mehr als 1,5 Jahren? Durch Abzweigung eines GebrM aus der Pat-Anmeldung?
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Kurt schrieb:
Aber wo steht genau DIESES im Gesetz?
Ich muss ehrlich sagen, dass mir Dein Problem nicht ganz klar ist.

Egal, ob Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Patent oder Marke, alles bekommt einen Zeitrang zur Bewertung der Patentfähigkeit.

Im Falle eines Geschmacksmusters und eines Patentes ist der Zeitrang immer gleich.

Bei der Neuheitsschonfrist heist es im Geschmacksmustergesetz: "Eine Offenbarung bleibt ... unberücksichtigt, wenn ein Muster ... der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde."

Das heist, dass das Geschmacksmustergetz nichts an den Zeiträngen ändert, sondern lediglich den Stand der Technik ausblendet. Da es ein entsprechendes Ausblenden im Patentgesetz nicht gibt, geht es bei gleichem Zeitrang den Bach runter, sofern Stand der Technik da ist.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Kurt schrieb:
Aber wo steht genau DIESES im Gesetz?
Ich muss ehrlich sagen, dass mir Dein Problem nicht ganz klar ist.

Egal, ob Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Patent oder Marke, alles bekommt einen Zeitrang zur Bewertung der Patentfähigkeit.

Im Falle eines Geschmacksmusters und eines Patentes ist der Zeitrang immer gleich.

Bei der Neuheitsschonfrist heist es im Geschmacksmustergesetz: "Eine Offenbarung bleibt ... unberücksichtigt, wenn ein Muster ... der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde."

Das heist, dass das Geschmacksmustergetz nichts an den Zeiträngen ändert, sondern lediglich den Stand der Technik ausblendet. Da es ein entsprechendes Ausblenden im Patentgesetz nicht gibt, geht es bei gleichem Zeitrang den Bach runter, sofern Stand der Technik da ist.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Da es hier um ein Gebrauchsmuster ging, hier noch der Vollständigkeit halber aus dem Gebrauchsmustergesetz:

"Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, ..."

Das heist auch hier keine Verschiebung des Zeitranges sondern nur ein Ausblenden des relevanten Stands der Technik.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Jau, so betrachtet wird es klarer.

Dank und Grüße Kurt

PS: ...und was ist mit der interessanten letzten Frage von Pat_Kandidat?
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Kurt schrieb:
und was ist mit der interessanten letzten Frage von Pat_Kandidat?
Ich denke der Ausdruck Neuheitsschonfrist ist vielleicht ein bischen verwirrend. Normalerweise startet eine Frist basierend auf einem Ereignis und löst bei Ablauf eine bestimmte Folge aus.

Das ist wie gesagt bei der Neuheitsschonfrist nicht der Fall, da sie wie gesagt, auf das GbrM als Recht überhaupt keinen Einfluss hat. Sie berechnet sich auch nicht wie eine klassische Frist i.S.d. §§189ff BGB. Sie definiert lediglich, wie sich der relevante Stand der Technik zusammensetzt für das GbrM zusammensetzt.

Die Neuheitsschonfrist ist an keine Bedingungen geknüpft, wie auf ein GbrM zu kommen hast (Erstanmeldung, Prio-Nachanmeldung, Abzweigung). Von daher genießt, um die Frage zu beantworten, auch ein abgezweigtes GbrM die Neuheitsschonfrist.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Es stimmt also, dass man bei einer Patentanmeldung, die nach x Jahren Prüfungsverfahren durch eine eigene Vorveröffentlichung unterzugehen droht, einen Mindestschutz durch Abzweigung eines Gebrauchsmusters nachträglich retten kann?

Guter Trick.
 

Pat_Kandidat

SILBER - Mitglied
Kurt schrieb:
Jau, so betrachtet wird es klarer.

Dank und Grüße Kurt

PS: ...und was ist mit der interessanten letzten Frage von Pat_Kandidat?
In der Zwischenzeit sind wir uns einig:

Eigene Vorveröffentlichung, dann innerhalb 6 Monate Patentanmeldung, die durch die Veröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist. Innerhalb des Priojahres Gebrauchsmuster mit der Priorität der Patentanmeldung anmelden.

Maßgebend für die Beurteilung der Neuheit des GebrM ist der Tag der Anmeldung, bei Inanspruchnahme einer Priorität der Prioritätstag (Benkard, §3 GebrMG Rn14).
Auf diese Weise kann die (vor dem Prioritätstag und damit bis zu 1,5 J vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters liegende) eigene Vorveröffentlichung aus der Welt geschaffen werden.

Nun zu meinem Vorschlag mit der Abzweigung.

Meiner Meinung nach geht das genauso.

Gemäß Benkard (§3 GebrMG Rn14):

Maßgebend für die Beurteilung der Neuheit ist somit der Tag der Anmeldung, bei Inanspruchnahme einer Priorität der Prioritätstag oder bei einer Anmeldung nach § 5 - Abzweigung - der Tag der früheren Patentanmeldung, gegebenenfalls deren Prioritätstag, § 5 Abs. 1 Satz 1 u. 2, vgl. BPatG GRUR 91, 42, 43. Die Neuheitsschonfrist bemisst sich im Fall der Abzweigung auch dann nach der beanspruchten Priorität einer wirksamen Patentanmeldung, wenn die Patentanmeldung wegen einer nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 PatG entsprechenden vorzeitigen Offenbarung der Erfindung nicht zu einem wirksamen Patent führen kann, BGH Mitt. 96, 118


D.h. Eigene Veröffentlichung innerhalb 6 Monate Patentanmeldung (PA), die durch Veröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist. Dann GebrM-Abzweigung nach beispielsweise 6 Jahren. GebrM erhält Anmeldetag der PA. Beurteilung der Neuheit unter Berücksichtigung der Neuheitsschonfrist von Anmeldetag der PA ausgehend. GebrM wäre also theoretisch unter den obigen Bedingungen nicht nur bis zu 1,5 Jahre sondern bis zu "10,5 Jahre" nach der eigentlichen Vorveröffentlichung möglich.

Wichtiger Vorteil bei der Abzweigung wäre meiner Meinung nach darüber hinaus, dass bei der Abzweigung ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten bleibt (§5 GebrMG Abs.1 Satz 2).

Denn die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren eigenen Patentanmeldung (innere Prio) ist gemäß § 6 nur möglich wenn die frühere Anmeldung nicht schon selbst eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen hat.

Bei der Abzweigung hingegen ist maßgebend für die Beurteilung der Neuheit bei einer Anmeldung nach § 5 - Abzweigung - der Tag der früheren Patentanmeldung, gegebenenfalls deren Prioritätstag, § 5 Abs. 1 Satz 1 u. 2, vgl. BPatG GRUR 91, 42, 43.
 

grond

*** KT-HERO ***
Bietet das abgezweigte Gebrauchsmuster eigentlich einen Schadenersatzanspruch für die Zeit vor der Abzweigung? Das wäre ein schöner Ersatz für den untergehenden Entschädigungsanspruch aus der veröffentlichten Patentanmeldung.

Nicht vergessen werden sollte, dass die Abzweigung nur aus einer Anmeldung geht. Streitet man also über die Nichtigkeit eines Patentes, welches Gegenstand einer Verletzungsklage ist, ist es so oder so zu spät. Gleichzeitig wird man kaum die Patentanmeldung für den Fall einer "späten Abzweigung" extra lange im Anmeldestadium halten oder eine "Vorratsteilungsanmeldung" machen wollen. Insofern ist die "Notabzweigung" wegen der eigenen neuheitsschädlichen Vorbenutzung wohl eher selten eine gangbare Option. Der Prüfer wird die Vorbenutzung nicht recherchieren können, nach Erteilung ist es zu spät. Bliebe nur die Abzweigung im Fall des Einspruchsverfahrens als realistische Fallgestaltung.

Wir hatten hier mal vor längerer Zeit eine Diskussion darüber, ob es außer des Gebührenaspektes gute Gründe für die gleichzeitige Anmeldung von Patent und Gebrauchsmuster für dieselbe Erfindung gibt. Das Argument, man habe gesonderte Prioritätsrechte, hat mich nicht überzeugt. Der Aspekt der Neuheitsschonfrist für das Gebrauchsmuster ist da schon sehr viel interessanter, denn so selten dürfte es nicht passieren, dass ein Mandant doch schon einmal irgendwo etwas rausgelassen hat, bevor die Anmeldung beim Amt war...
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Bietet das abgezweigte Gebrauchsmuster eigentlich einen Schadenersatzanspruch für die Zeit vor der Abzweigung? Das wäre ein schöner Ersatz für den untergehenden Entschädigungsanspruch aus der veröffentlichten Patentanmeldung.
Meines Verständnisses heißt "Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen" nach §11GebrmG, dass erst mit der Eintragung Schadensersatzansprüche entstehen können.

Das scheint auch nicht §5GebrmG zu widersprechen, da der sagt, "... daß der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird". Das heißt, das mit §5GebrmG lediglich der Zeitrang mit abgezweigt werden kann, nicht jedoch eventuelle Schadenersatzansprüche.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Ein interessanter Punkt vielleicht noch:

Wenn ich zuerst ein Pat anmelde und dann 1 Jahr später mit Prio ein GbM läuft mein GbM (ab ANMELDETAG des GBM) 10 Jahre bei Neuheitsschonfrist, d.h. ich habe ggf. bis zu 11,5 Jahre nach der ersten Vorveröffentlichung Schutz.

Auch wenn man im Jahr 1 keinen Schutz hat, könnte die "Verlängerung" der Laufzeit in manchen Fällen auch interessant sein...

Ah-No Nym
 
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