Kurt schrieb:
Jau, so betrachtet wird es klarer.
Dank und Grüße Kurt
PS: ...und was ist mit der interessanten letzten Frage von Pat_Kandidat?
In der Zwischenzeit sind wir uns einig:
Eigene Vorveröffentlichung, dann innerhalb 6 Monate Patentanmeldung, die durch die Veröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist. Innerhalb des Priojahres Gebrauchsmuster mit der Priorität der Patentanmeldung anmelden.
Maßgebend für die Beurteilung der Neuheit des GebrM ist der Tag der Anmeldung, bei Inanspruchnahme einer Priorität der Prioritätstag (Benkard, §3 GebrMG Rn14).
Auf diese Weise kann die (vor dem Prioritätstag und damit bis zu 1,5 J vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters liegende) eigene Vorveröffentlichung aus der Welt geschaffen werden.
Nun zu meinem Vorschlag mit der Abzweigung.
Meiner Meinung nach geht das genauso.
Gemäß Benkard (§3 GebrMG Rn14):
Maßgebend für die Beurteilung der Neuheit ist somit der Tag der Anmeldung, bei Inanspruchnahme einer Priorität der Prioritätstag oder bei einer Anmeldung nach § 5 - Abzweigung - der Tag der früheren Patentanmeldung, gegebenenfalls deren Prioritätstag, § 5 Abs. 1 Satz 1 u. 2, vgl. BPatG GRUR 91, 42, 43. Die Neuheitsschonfrist bemisst sich im Fall der Abzweigung auch dann nach der beanspruchten Priorität einer wirksamen Patentanmeldung, wenn die Patentanmeldung wegen einer nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 PatG entsprechenden vorzeitigen Offenbarung der Erfindung nicht zu einem wirksamen Patent führen kann, BGH Mitt. 96, 118
D.h. Eigene Veröffentlichung innerhalb 6 Monate Patentanmeldung (PA), die durch Veröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist. Dann GebrM-Abzweigung nach beispielsweise 6 Jahren. GebrM erhält Anmeldetag der PA. Beurteilung der Neuheit unter Berücksichtigung der Neuheitsschonfrist von Anmeldetag der PA ausgehend. GebrM wäre also theoretisch unter den obigen Bedingungen nicht nur bis zu 1,5 Jahre sondern bis zu "10,5 Jahre" nach der eigentlichen Vorveröffentlichung möglich.
Wichtiger Vorteil bei der Abzweigung wäre meiner Meinung nach darüber hinaus, dass bei der Abzweigung ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten bleibt (§5 GebrMG Abs.1 Satz 2).
Denn die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren eigenen Patentanmeldung (innere Prio) ist gemäß § 6 nur möglich wenn die frühere Anmeldung nicht schon selbst eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen hat.
Bei der Abzweigung hingegen ist maßgebend für die Beurteilung der Neuheit bei einer Anmeldung nach § 5 - Abzweigung - der Tag der früheren Patentanmeldung, gegebenenfalls deren Prioritätstag, § 5 Abs. 1 Satz 1 u. 2, vgl. BPatG GRUR 91, 42, 43.