EPÜ Gebrauchsmuster gelöscht

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Naja, eine wirksam in Anspruch genommene Prio ist nun mal vom Bestand des prioritätsbegründenden Schutzrechts unabhängig.

Und für ein Patent kann man die Priorität einer Erstanmeldung in Form eines Gebrauchsmusters in Anspruch nehmen… wenn ich mich recht erinnere, geht sogar ein Design als Prio… oder irre ich mich da jetzt ?

Kann man da jetzt eigentlich aus der EP-Anmeldung nochmal ein GbM abzweigen ? Vermutlich schon, oder ? Wäre dann wohl eine Art innere Prio… hab aber keine Lust, jetzt im Feierabend deswegen ins Gesetz oder den Kommentar zu schaun ;)

Grüße

Ah-No Nym
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Eigentlich brauchst Du die Entscheidung gar nicht, es reicht Art. 87 EPÜ:

"Jedermann, der [...] eine Anmeldung für ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein Gebrauchszertifikat vorschriftsmäßig eingereicht hat, genießt für die Anmeldung derselben Erfindung zum europäischen Patent während einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht"

Von Geschmacksmuster/Design ist hier nicht die Rede, und vermutlich hat die J 15/80 das klargestellt.

Ah-No Nyms Erinnerung ist insofern richtig, als die PVÜ Geschmacksmuster als mögliche Grundlage eines Prioritätsrechts für eine Patentanmeldung nennt; für eine Deutsche Anmeldung z.B. ginge das also, aber nicht für eine Europäische, da die EPO kein Mitglied der PVÜ ist, sondern eine eigene Prioritätsregelung (eben Art. 87) hat.

Ganz nebenbei: In der Tat kann man aus einer Europäischen Patentanmeldung ein Deutsches Gebrauchsmuster abzweigen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Ganz nebenbei: In der Tat kann man aus einer Europäischen Patentanmeldung ein Deutsches Gebrauchsmuster abzweigen.

Das ist klar…. aber geht das auch, wenn das EP als Prio eine deutsche GbM-Anmeldung hatte ? Eigentlich spricht nix dagegen, oder ? Sollte ja in der Kombi DE-GbM =Prio> DE-Patent =Abzweigung> De-GbM auch gehen…

Grüße

Ah-No Nym

PS: das Design als Prio geht in DE auch nur mit einem ausländischen Design, es gibt sogar hier einen alten Thread zu dem Thema
 

rexpat

BRONZE - Mitglied
ja aber was ist wenn das Gebrauchsmuster gelöscht wurde!
Gilt sie immer noch als Prio? Wenn ja was soll die Löschung bewirken.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo rexpat,

jeder von uns arbeitet den ganzen Tag für einen guten Zweck, nämlich für das Wohl seiner Mandanten, auch der Kollege Lysios.

Dem Verfassungsbeschwerdeführer wird er aber auch nicht helfen können. Die Verfassungsbeschwerde ist eingelegt, die Begründung derselben folgt, sagen wir es euphemistisch, einer ausgesprochen seltenen Mindermeinung. Das BVerfG wird sich dazu äußern. Sehr sehr knapp, wage ich mal zu prognostizieren. Oder hat es schon?

Zum Rechtsstand des Gebrauchsmusters hast Du einen Link zum Register des EPA eingefügt. Das ist falsch, dort gibt es keine Rechtsstände von Gebrauchsmustern zum Auslesen. Und dieses Gebrauchsmuster ist nicht mehr in Kraft, wie man im richtigen Register beim DPMA feststellen kann.

Der Löschungsantragsteller wird seine Gründe gehabt haben, warum er das Löschungsverfahren gegen das deutsche Gebrauchsmuster betrieben hat, obwohl es eine korrespondierende PCT-Anmeldung gegeben hat. Es gibt auch eine Reihe sehr guter Gründe, die er gehabt haben könnte. Wir wissen es nicht und es ist jetzt auch egal. Auch der Gebrauchsmusterinhaber wird seine Gründe gehabt haben, warum er das Gebrauchsmuster verteidigt hat, obwohl er schon einen weiteren Pfeil im Köcher hatte. Auch diese Gründe kennen wir nicht. Auch das ist jetzt egal.

Vielleicht vorsorglich nochmals der Hinweis: Dies ist keine Plattform zum Suchen von Rechtsrat
in patentrechtlichen Fragen.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

rexpat

BRONZE - Mitglied
Kann nicht von jeden erwarten in die Akte einzusteigen, aber eins ist klar die Akte hats hinsich.

Das Problem ist und bleibt der Betrug und mitgemacht haben einige.

Es ist für ne Gute Sache, PN, wer Hilft, keiner?
 

grond

*** KT-HERO ***
Ah-No Nyms Erinnerung ist insofern richtig, als die PVÜ Geschmacksmuster als mögliche Grundlage eines Prioritätsrechts für eine Patentanmeldung nennt; für eine Deutsche Anmeldung z.B. ginge das also, aber nicht für eine Europäische, da die EPO kein Mitglied der PVÜ ist, sondern eine eigene Prioritätsregelung (eben Art. 87) hat.

Wo steht das in der PVÜ? Meine Erinnerung ist anders und ich kann gerade nichts in der PVÜ finden, das etwas anderes sagen würde. Die Prioritätsfrist von Geschmacksmustern beträgt nur sechs Monate, schon daher wäre eine Patentnachanmeldung unter Inanspruchnahme einer Priorität aus einem Geschmacksmuster ungewöhnlich. Die PVÜ erwähnt meines Wissens nur den umgekehrten Fall, also dass ein Geschmacksmuster eine Priorität aus einem Gebrauchsmuster (=nicht nur "unser" Gebrauchsmuster, sondern vor allem auch das US-amerikanische "Design Patent") in Anspruch nehmen kann, eben um dem amerikanischen Design Patent Rechnung zu tragen, das technische wie auch gestalterische Inhalte abdeckt. Dabei gilt dann die kürzere Prioritätsfrist von sechs Monaten.

Und die eigenständige Prioritätsregelung des EPÜs muss mit der PVÜ vereinbar sein, da alle EPÜ-Länder auch PVÜ-Länder sind. Daher kann sie nur zusätzliche Rechte zu den in der PVÜ geregelten einräumen und keine Rechte verweigern, die die PVÜ einräumt. Das ist aber kein Problem, da in der EPÜ der oben erwähnte Fall einer Musternachanmeldung mangels Anwendbarkeit auf andere Inhalte als Patente nicht vorkommen kann. Den Fall Patentnachanmeldung unter Inanspruchnahme einer Priorität aus einer Designanmeldung sieht aber auch die PVÜ nicht vor (behaupte ich).

Prioritätsprobleme sind mir allerdings seit der EQE nicht mehr untergekommen und ich bin gerade fern jeden Kommentars zum Thema, um meine Erinnerung tiefergehend zu überprüfen...
 

Lurchi

SILBER - Mitglied
Wo steht das in der PVÜ?
In Art. 4 C. Abs. 1 steht, dass die "oben erwähnte Prioritätsfrit [...] sechs Monate für gewerbliche Muster beträgt". Mit "oben" ist Art. 4 A. gemeint, wo allgemein erklärt wird, dass man Prioritätsrechte aus anderen Ländern unter anderem für ein Patent in Anspruch nehmen kann.

Hieraus lässt sich folgern, dass ein ausländisches Geschmacksmuster als Prio für ein deutsches Patent genutzt werden kann. Das sieht auch Moufang im Schulte so (§ 41 Rn. 15). Laut Moufang ist das aber wohl nur deutsche Praxis.
 

grond

*** KT-HERO ***
Das ist interessant. Welche Frist gilt denn dann, sechs Monate oder zwölf? Dass das exklusiv deutsche Praxis ist, würde erklären, dass ich das anders in Erinnerung habe: ich habe mit einem Schweizer Lernkommentar fürs EPÜ gelernt...

P.S.: ich würde übrigens gerade nicht aus dem Text der PVÜ die genannte Schlussfolgerung machen, aber zusätzliche Rechte stören ja nicht.
 

Lurchi

SILBER - Mitglied
Die Frist müsste dann meiner Meinung nach 6 Monate sein, da diese sich nicht nach dem Schutzrecht richtet, für das eine Priorität beansprucht, sondern nach dem Schutzrecht, aus dem die Priorität beansprucht wird. Das Prioritätsrecht entsteht ja durch Einreichung der ersten Anmeldung und ist daher unabhängig davon, was danach angemeldet wird.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Die Frist müsste dann meiner Meinung nach 6 Monate sein, da diese sich nicht nach dem Schutzrecht richtet, für das eine Priorität beansprucht, sondern nach dem Schutzrecht, aus dem die Priorität beansprucht wird. Das Prioritätsrecht entsteht ja durch Einreichung der ersten Anmeldung und ist daher unabhängig davon, was danach angemeldet wird.

Für die Frage, welche Priofrist gilt, wenn unterschiedliche Scutzrechtsarten vorliegen, gibt Art. 4E eine Antwort. Ich habe es aber so beigebracht bekommen, dass die dort erwähnten "Kreuzkombinationen" (Gebrauchsmuster -> Design; Gebrauchsmuster -> Patent; Patent -> Gebrauchsmuster) die einzig möglichen sind.

Gäbe es, wie du meinst, eine generell freie Kombinationsmöglichkeit mit der Grundregel, dass die First des beanspruchenden Schutzrechts maßgeblich ist, wäre Art. 4E überflüssig.
 
Oben