... die 3 Tage werden auch bei Bescheiden zur Fristberechnung genutzt ...
Ich habe die Eingangsfrage so verstanden, dass nach
DER Regelung zur Fristenberechnung am DPMA gesucht wurde. Für mich hat eine Frist salopp gesagt einen Fiktionscharakter. Wenn innerhalb der Frist nicht ..., dann tritt ... ein. Diese Frage ist beim DPMA, wenn sie sich überhaupt stellt, absolut theoretischer Natur und hat keinerlei praktischen Nutzen.
Welches fristauslösende Ereignis berücksichtige ich denn bei der Fristenberechnung? Schon mal auf einen deutschen Prüfungsbescheid gesehen? Der Prüfer datiert den immer auf sein eigenes Erstellungsdatum. Zumindest in der Zeit, als Prüfungsbescheide per Post zugestellt wurden, durchlief der Prüfungsbescheid mit Poststelle und Postweg viel mehr als drei Tage. Die "
Aufgabe zur Post" (§4 VwZG) habe ich auf normalen Prüfungsbescheiden noch nirgendwo notiert gesehen.
Mit welcher Rechtsfiktion endet denn die Frist? Die Reaktion der einzelnen Prüfer auf nicht beantwortete Prüfungsbescheide unterscheidet sich. Ich habe mal einen Prüfer gehabt, der bei uns angerufen hat, um sich persönlich nach der Zustellung zu erkundigen. Vom nochmaligen normalen Zusenden des Prüfungsbescheides über Zustellen des Prüfungsbescheides per Einschreiben bis hin zur bereits erwähnten Bescheidsankündigung ist mir bis jetzt alles untergekommen. Aber ist das eine Rechtsfiktion? Nein, denn die Anmeldung muss am DPMA per Beschluss zurückgewiesen werden, und wann der erlassen wird, kann man vielleicht erahnen, aber nicht berechnen.
Deshalb ist die gesamte Diskussion vielleicht theoretisch interessant, aber ich denke, dass sie noch nicht einmal in einer mündlichen Prüfung als Prüfungsfrage gestellt werden würde, weil sie praktisch völlig unrelevant ist. Wobei als Nebelbombe würde sie sicherlich taugen.
Solange man keinen Beschluss auf einen nicht beantworteten Prüfungsbescheid hat, sollte man diesen immer beantworten, am besten per FAX. Sollte man den Beschluss tatsächlich erhalten, kann man entweder Beschwerde einlegen oder Weiterbehandlung beantragen. Die Beschwerde ist teuer, man verliert eine Instanz und wenn man dann auch noch versucht, dem DPMA auch eine "schwere Verfahrensverletzung" vorzuwerfen, ist die Gefahr groß, sich unbeliebt zu machen. Deshalb wird die Mehrheit der Patentanwälte wohl eher zur Weiterbehandlung neigen. Und da kann man die hoffentlich dann ausgefertigte Anwort ja wieder verwenden, weil man die versäumte Handlung nachholen muss.