... die 3 Tage werden auch bei Bescheiden zur Fristberechnung genutzt ...
		
		
	 
Ich habe die Eingangsfrage so verstanden, dass nach 
DER  Regelung zur Fristenberechnung am DPMA gesucht wurde. Für mich hat eine  Frist salopp gesagt einen Fiktionscharakter. Wenn innerhalb der Frist  nicht ..., dann tritt ... ein. Diese Frage ist beim DPMA, wenn sie sich  überhaupt stellt, absolut theoretischer Natur und hat keinerlei  praktischen Nutzen.
Welches fristauslösende Ereignis  berücksichtige ich denn bei der Fristenberechnung? Schon mal auf einen  deutschen Prüfungsbescheid gesehen? Der Prüfer datiert den immer auf  sein eigenes Erstellungsdatum. Zumindest in der Zeit, als  Prüfungsbescheide per Post zugestellt wurden, durchlief der  Prüfungsbescheid mit Poststelle und Postweg viel mehr als drei Tage. Die  "
Aufgabe zur Post" (§4 VwZG) habe ich auf normalen Prüfungsbescheiden noch nirgendwo notiert gesehen.
Mit  welcher Rechtsfiktion endet denn die Frist? Die Reaktion der einzelnen  Prüfer auf nicht beantwortete Prüfungsbescheide unterscheidet sich. Ich  habe mal einen Prüfer gehabt, der bei uns angerufen hat, um sich  persönlich nach der Zustellung zu erkundigen. Vom nochmaligen normalen  Zusenden des Prüfungsbescheides über Zustellen des Prüfungsbescheides  per Einschreiben bis hin zur bereits erwähnten Bescheidsankündigung ist  mir bis jetzt alles untergekommen. Aber ist das eine Rechtsfiktion?  Nein, denn die Anmeldung muss am DPMA per Beschluss zurückgewiesen  werden, und wann der erlassen wird, kann man vielleicht erahnen, aber  nicht berechnen.
Deshalb ist die gesamte Diskussion vielleicht  theoretisch interessant, aber ich denke, dass sie noch nicht einmal in  einer mündlichen Prüfung als Prüfungsfrage gestellt werden würde, weil  sie praktisch völlig unrelevant ist. Wobei als Nebelbombe würde sie  sicherlich taugen.
Solange man keinen Beschluss auf einen nicht  beantworteten Prüfungsbescheid hat, sollte man diesen immer beantworten,  am besten per FAX. Sollte man den Beschluss tatsächlich erhalten, kann  man entweder Beschwerde einlegen oder Weiterbehandlung beantragen. Die  Beschwerde ist teuer, man verliert eine Instanz und wenn man dann auch  noch versucht, dem DPMA auch eine "schwere Verfahrensverletzung"  vorzuwerfen, ist die Gefahr groß, sich unbeliebt zu machen. Deshalb wird  die Mehrheit der Patentanwälte wohl eher zur Weiterbehandlung neigen.  Und da kann man die hoffentlich dann ausgefertigte Anwort ja wieder  verwenden, weil man die versäumte Handlung nachholen muss.