Frage zur Arbeitnehmerhaftung

patatt

GOLD - Mitglied
Mal angenommen ein Arbeitnehmer ist als Patentreferent bei einem Unternehmen angestellt.
Er macht FTOs, berät die Geschäftsführung in Verletzungsangelegenheiten und formuliert Verträge mit.

In wiefern spielt hierbei eigentlich das Thema Rechtsberatungsgesetz eine Rolle. Im beispiel ist der Mitarbeiter
weder Patentanwalt, noch Rechtsanwalt.

Wie sieht es hier mit der Haftung des Mitarbeiters aus, wenn er z.B. bei der FTO ein wichtiges Schutzrecht übersieht oder
bei einer Verletzungsprüfung einen Fehler macht und entgegen seiner Einschätzung sich später herausstellt, dass doch eine
Verletzung vorliegt. Er den AG aber dazu geraten hat das Patent nicht zu beachten, weil nach seiner Einschätzung keine Verletzung vorliegt ?
 

patatx

BRONZE - Mitglied
"In wiefern spielt hierbei eigentlich das Thema Rechtsberatungsgesetz eine Rolle. Im beispiel ist der Mitarbeiter
weder Patentanwalt, noch Rechtsanwalt."

Das spielt keine Rolle. Alles wird von dem Innenverhältnis zwischen AN/AG geregelt, also dem Arbeitsvertrag 611a BGB und den daraus resultierenden gegenseitigen Pflichten 280 ff. BGB. Der AN kann natürlich Ärger kriegen, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich schlecht berät aber das sind dann vertragliche Pflichtverletzungen nach BGB.
 

patatt

GOLD - Mitglied
Generell mal gefragt zur FTO.

Kann ein Deutscher PA und/oder EPA überhaupt eine vollständige FTO durchführen ?
Im Prinzip müsste er dabei ja Länder abdecken, z.B. USA, CN, JP, zu denen er keinerlei rechtliche Beratung durchführen darf.
Und eine FTO stellt doch eine rechtliche Beratung dar, oder ?

Auch habe ich gelesen, dass die FTO eines sog. Patentingenieurs bzw. eine hausinterne Recherche als nicht haftungsbefreiend angesehen würde, weil dieser dazu gar nicht berechtigt sei Rechtsdienstleistungen zu erbringen, d.h. hierzu müsse ein PA beauftragt werden. Ist das richtig, und was bedeutet überhaupt haftungsbefreiend in diesem Zusammenhang ? Haftungsbefreiend ggü. wem ?

Gibt es dazu irgendwelche Urteile ?
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Auch habe ich gelesen, dass die FTO eines sog. Patentingenieurs bzw. eine hausinterne Recherche als nicht haftungsbefreiend angesehen würde, weil dieser dazu gar nicht berechtigt sei Rechtsdienstleistungen zu erbringen, d.h. hierzu müsse ein PA beauftragt werden. Ist das richtig, und was bedeutet überhaupt haftungsbefreiend in diesem Zusammenhang ? Haftungsbefreiend ggü. wem ?
Haftungsbefreiend für Schadensersatzklagen wegen Patentverletzung. Der (deutsche) Schadensersatzanspruch erfordert, dass die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Unkenntnis und Nichtbeachtung der relevanten Schutzrechte ist dabei grundsätzlich zumindest fahrlässig. Die Fahrlässigkeit kann entfallen, wenn man nachweist, dass man sich rechtlich hat umfangreich beraten lassen und die Beratung zu dem Schluss kam, dass das Streitpatent nicht verletzt wird. Dafür muss der Beratende aber die Qualifikation haben, Rechtsdienstleistungen anzubieten. "Ich hab mal einen Ingenieur bei uns in der Haustechnik gefragt" zählt nicht.

Was im Prinzip auch deine erste Frage beantwortet:
Kann ein Deutscher PA und/oder EPA überhaupt eine vollständige FTO durchführen ?
Im Prinzip müsste er dabei ja Länder abdecken, z.B. USA, CN, JP, zu denen er keinerlei rechtliche Beratung durchführen darf.
Und eine FTO stellt doch eine rechtliche Beratung dar, oder ?
Eine FTO in den USA spielt nur für eine potentielle Verletzung in den USA eine Rolle. Sollte es zu einer US-Verletzungsklage kommen, gelten natürlich die Bestimmungen des US-Rechts darüber, was an due diligence im Vorfeld zu leisten war. Es würde mich sehr überraschen, wenn eine FTO durch einen deutschen Ingenieur oder selbst einen deutschen Patentanwalt im Vorfeld von den Amerikanern als due diligence anerkannt würde. Wenn man Rechtsberatung für die USA sucht, sollte man sich schon an einen US-Anwalt wenden. Als europäischer Vertreter würde ich die Finger davon lassen.
 
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