Patentspecht
Vielschreiber
Hallo zusammen,
in § 3 (2) PatG steht, dass als Stand der Technik auch die "nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung" gelten.
Folgende Annahme:
Es ist ein Teil aus einer Stammanmeldung ausgeschieden worden. Nun soll der ausgeschiedene Teil erneut beim DPMA angemeldet werden (um für diese neue Anmeldung wieder 12 Monate für eine PCT-Anmeldung zu haben).
Wenn ich mir nun den § 3 (2) PatG ansehe, so würde ja die ursprünglich eingereichten Fassung als offenbart gelten und meine Frage ist:
Zählt der ausgeschiedene Teil mit in den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung und ist darum eine Neuanmeldung eines ausgeschiedenen Teils mit neuer Priorität nicht möglich?
Natürlich gäbe es auch das Mittel der Ausscheidungsanmeldung, aber diese würde ja dieselbe Prioriät wie die Stammanmeldung haben. Das ist nicht das Ziel.
in § 3 (2) PatG steht, dass als Stand der Technik auch die "nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung" gelten.
Folgende Annahme:
Es ist ein Teil aus einer Stammanmeldung ausgeschieden worden. Nun soll der ausgeschiedene Teil erneut beim DPMA angemeldet werden (um für diese neue Anmeldung wieder 12 Monate für eine PCT-Anmeldung zu haben).
Wenn ich mir nun den § 3 (2) PatG ansehe, so würde ja die ursprünglich eingereichten Fassung als offenbart gelten und meine Frage ist:
Zählt der ausgeschiedene Teil mit in den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung und ist darum eine Neuanmeldung eines ausgeschiedenen Teils mit neuer Priorität nicht möglich?
Natürlich gäbe es auch das Mittel der Ausscheidungsanmeldung, aber diese würde ja dieselbe Prioriät wie die Stammanmeldung haben. Das ist nicht das Ziel.