Gibt's nicht? Gibt's doch!
Dazu schaue man sich die Entscheidung des BPatG 1 W (pat) 11/23 an.
Die fragliche Anmeldung gilt nach § 40 (5) PatG als zurückgenommen, weil aus dieser Anmeldung die innere Priorität in Anspruch genommen wurde. Die zuvor beantragte Recherche nach § 43 PatG muss aber trotzdem noch durchgeführt und der Recherchebericht zugestellt werden.
Dazu schaue man sich die Entscheidung des BPatG 1 W (pat) 11/23 an.
Die fragliche Anmeldung gilt nach § 40 (5) PatG als zurückgenommen, weil aus dieser Anmeldung die innere Priorität in Anspruch genommen wurde. Die zuvor beantragte Recherche nach § 43 PatG muss aber trotzdem noch durchgeführt und der Recherchebericht zugestellt werden.